www.anti-geldwaesche.de

Gesetze im Überblick§ 261 StGBAOGWGKWGVAGBaFin-Rundschreiben

Forum für Zweifelsfragen (letzte Aktualisierung 24.04.2013)

Soweit Sie eine Anleitung oder Einführung benötigen, folgen Sie bitte diesem Link.


Sollten Sie selber eine Frage, haben, können Sie diese über diesen
Link eingeben:

Bitte beachten Sie: Die hier gegebenen Antworten erfolgen ohne Gewähr für deren Richtigkeit, da sie weder mit der BaFin noch mit Verbänden abgestimmt sind.

DatumNr.  Themaletzte Antwort 
30.03.2013116IDEinstellung von Eltern als gesetzliche Vertreter in die Datei nach § 24c KWG,noch offen 
20.03.2013115IDFrage zur Erfassung in 24c KWG24.04.2013 
12.03.2013114SOPEP-Eigenschaft bei Botschaftern und Generälennoch offen 
11.03.2013113PEVerdachtsmeldung nach Auskunftsersuchen?30.03.2013 
04.03.2013112IDErfassung der vollständigen Ausweisnummer im Kontenabrufsystem19.03.2013 
27.02.2013111WBWirtschaftlich Berechtigter bei Fondsgesellschaftennoch offen 
13.02.2013110WBÜberprüfung der Angaben zum wb in den USAnoch offen 
25.01.2013109SOAllgem. Sorgfaltspflichten bei Veräußerung von Leasinggegenständen ab einem Wert  von 15.000,- Euronoch offen 
24.01.2013108IDErfassung von Vorsorgevollmachten04.02.2013 
30.12.2012107IDIdentifizierung von Brokernnoch offen 
21.12.2012106WBWirtschaftlich Berechtigter bei treuhänderischen (nicht rechtfähigen) Stiftungen02.01.2013 
10.12.2012105WBBevollmächtigter einer GbR als Wirtschaftlich Berechtigter 13.12.2012  
20.11.2012104IDIdentifizierungspflichten bei Stiftungen12.02.2013 
09.11.2012103IDIdentifizierungspflicht bei Vorliegen vereinfachter Sorgfaltspflichten12.02.2013 
03.11.2012102IDErfahrungen mit spanischen Kunden/Legitimitaionspapiere für spanische Gesellschaftennoch offen 
25.10.2012101SODefinition des Begriffs "wesentliche Vermögensgefährdung"27.11.2012 
23.10.2012100IDVertragspartner bei einer insolventen Gesellschaftnoch offen 
02.08.201299PRPrüfung der "sonstigen internen Sicherungsmaßnahmen" anhand der PrüfbV, Anlage 627.11.2012 
19.06.201298PRAnfrage der BaFin wegen Einhaltung der Geldtransfer-Verordnungnoch offen 
18.06.201297GBAufnahme des GwB in das Unterschriftenverzeichnis24.08.2012 
17.06.201296IDLegitimationserfordernis bei 10 Vertretern einer juristischen Person12.10.2012 
25.06.201295WBWirtschaftlich Berechtigter bei einem Gerichtsvollzieherkonto?29.06.2012
18.06.201294WBGeschäftsführer einer GmbH als wirtschaftlich Berechtigter?19.06.2012 
24.04.201293ALRecherche juristischer Personen im Ausland?25.06.2012 
23.04.201292PEÜberprüfung der Herkunft von Vermögenswerten bei PEPs19.06.2012
18.04.201291SOAnwendbarkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten für Leasingunternehmen?04.04.2013 
17.04.201290IDIdentifizierung von Vertragspartnern bei Factoringunternehmen?noch offen 
15.04.201289ALVertretung einer Finanzagentur von einem Heimarbeitsplatz aus?noch offen 
14.04.201288WBWeitergabe von Unterlagen zum wirtschaftlich Berechtigten an andere Verpflichtete?noch offen 
12.04.201287IDIdentifizierung eines Einzelunternehmens/ ek.25.06.2012 
11.04.201286GBInteressenkonflikt bei Geldwäschebeauftragten12.04.2012 
18.03.201285ALGeldeingänge von nicht identifizierten Fondsgesellschaftern18.07.2012 
29.02.201284IDIdentifizierungsunterlagen für "Inc. nach US-amerikanischem Recht"noch offen 
23.02.201283SOVerhältnis § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG zu § 80f VAG noch offen 
23.02.201282IDIdentifizierung von Behörden als Vertragspartner07.03.2012 
22.02.201281ORAufbewahrungsfrist von Nachweisen zur Schulung und Zuverlässigkeitnoch offen 
22.02.201280WBIdentifizierung von abweichenden wB bei Fondsgesellschaftennoch offen 
21.02.201279WBErmittlung des/ der wirtschaftlichen Berechtigten bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften: 11.04.2012 
20.02.201278ALGibt es auch für Versicherungen Auslegungs- und Anwendungshinweise?23.02.2012 
07.02.201277ALDienstleister zur Bereitstellung einer Geschäfts-, Verwaltungs-, und Postadressenoch offen 
31.01.201276IDÜberprüfung der Adressdaten11.10.2012 
31.01.201275WBVerfahrensweise bei Mietkautionskonten20.03.2012 
31.01.201274WBWirtschaftlich Berechtigter bei Stiftungen26.06.2012 
25.01.021273IDVerfahrensweise bei der Eröffnung von Folgekonten für juristische Personen26.06.2012 
25.01.201272IDSchreibweise ausländischer Namennoch offen 
21.01.201271ALExistenz der NCCT-Liste?13.02.2012 
16.01.201270PRAufsichtsbehörde für Treuhänder14.02.2012 
15.01.201269SOPrüfpflichten der Empfängerbank bei Eingängen aus Auslandszahlungen12.10.2012 
27.12.201168SODefinitionen für vereinfachte Sorgfaltspflichten bei Versicherern gem. § 80e VAGnoch offen 
15.12.201167GBAktivitätenbericht des Geldwäschebeauftragten23.12.2011 
05.12.201166IDIdentifizierung im Auslandnoch offen 
24.11.201165GBVerpflichtung des Geldwäschebeauftragten im Hinblich auf erkannte Umsetzungsmängel03.09.2012 
22.11.201164WBWirtschaftlich Berechtigter beim e.K.?23.12.2011 
17.11.201163IDRemarketing und Identifizierungspflichtennoch offen 
17.11.201162WBScreening des wirtschaftlich Berechtigten gegen Nicht-EU-Sanktionslisten.noch offen 
16.11.201161GBMitglied der Geschäftsleitung als stv. GwB?23.12.2011 
16.11.201160IDEingabe von Apostrophen in § 24c KWG?noch offen 
01.11.201159IDLV für WEG als Versicherungsnehmer?23.12.2011 
31.10.201158ALNeue Übergangsfrist zur Bearbeitung von Altfällen?23.12.2011 
03.10.201157IDInternetseite zur kostenfreien Überprüfung von ausländischen Ausweisen11.10.2011 
17.09.201156VEKreditbetrug Vortat zur Geldwäsche und damit gemäß § 11 GwG anzeigepflichtig?13.10.2011 
14.09.201155WBErmittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei "Private Equity Firmen"31.10.2011 
04.08.201154IDAnschriftenüberprüfung bei Vorlage eines Reisepasses27.09.2011 
28.07.201153IDKundennummer bei SEPA-Überweisungen aus der Schweiznoch offen 
21.07.201152WBWirtschaftlich Berechtigter bei Sicherungsabtretung/ Sicherungungsverpfändungnoch offen 
20.07.201151SOUmfang der Aktualisierungspflicht 29.06.2012 
17.07.201150SOVerhältnis von § 5 Abs. 2 GwG und Anwendungserlass zu § 154 AOnoch offen 
08.07.201149WBWirtschaftlich Berechtigter bei GmbH & Co. KG17.09.2011 
05.07.201148WBWirtschaftlich Berechtigter nach dem neu geplanten § 4 Abs. 6 GwG-Enoch offen 
01.07.201147ALPflichten des GwG für Immobilienmaklernoch offen 
30.06.2011  46IDIdentifizierungspflicht bei Einzahlung eines Unbekannten auf Kundenkonto01.07.2011 
30.06.201145IDVertragliche Vereinbarungen mit deutschen Botschaftennoch offen
25.06.201144WBSchufa-Ermittlungen zum "wirtschaftlich Berechtigten"09.01.2012 
24.05.201143IDLegitimation anderer Kreditinstitute28.06.2011 
12.05.201142SOAktualisierung der Kundendaten23.05.2011 
27.04.201141WBAbgeleitete Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten?18.07.2011 
20.04.201140WBErfassung von Bevollmächtigten für Zahlungsaufträge in SWIFT?19.08.2011 
11.03.201139WBFrage zur Klärung des wirtschaftlich Berechtigten bei einer Mietkaution einer juristischen Person11.03.2011 
10.03.201138WBAbklärung des wirtschaftlich Berechtigten bei der niederländischen Stichting02.05.2011 
04.03.201137SOBeteiligung einer Bank an Unternehmen - Einhaltung der Sorgfaltspflichtennoch offen 
23.02.201136IDEmbargolistenabgleich bei Personen ohne nähere Identifizierungsmerkmale02.05.2011 
17.02.201135ALÜbertragung der Priviligierung der Mutter- auch auf die Tochtergesellschaft?noch offen 
11.02.201134IDIdentifizierung von Erben als Rechtsnachfolgern bei Darlehennoch offen 
10.02.201133IDAuflösung umsatzloser Konten/Erfassung der Kontodaten in § 24c KWG10.03.2011 
18.01.201132WBIst der Vorstand einer Stiftung wirtschaftlich Berechtigter?28.06.2011 
17.01.201131ALGruppenweite Umsetzung des Korrespondenzbankbegriffs auch für ausländische Töchter?21.11.2011 
07.01.201130IDVorlage eines Gewerbescheins bei nicht eingetragenen Gewerbetreibenden zusätzlich zum Personalausweis26.09.2011 
10.12.201029IDLegitmationsprüfung bei Pässen ohne Angabe eines Geburtsortes21.02.2011 
25.11.201028IDEintragung des Namens eines Paters03.01.2011
12.11.201027ALEinstufung von Risikoländern nach dem BaFin-RS 02/201031.01.2011 
24.10.201026WBWirtschaftlich Berechtigter einer GbR bei Nießbrauch11.04.2012 
19.10.201025IDIdentifizierungspflichten für einen Berechtigten aus einem Schuldscheindarlehen23.10.2010 
08.10.201024WBWirtschaftlich Berechtigter bei einer GmbH als 100%-Tochter einer Muttergesellschaft?21.10.2010 
07.10.201023ALGeldwäscherelevante Maßnahmen bei vorzeitiger LV-Auszahlung an Zessionarenoch offen 
30.09.201022IDIdentifizierungspflicht, Legitimations-, FISA-Prüfung bei Nichtkunden mit Geld-Münzwechselgeschäften unter 15.000,00 EUR.31.01.2011  
24.08.201021WBPrüfung des wirtschaftlich Berechtigten beim Debitoren im Rahmen eines Reverse-Factoring-Verfahrens 26.09.2011 
24.08.201020WBFrage zum wirtschaftlich Berechtigten bei Treuhandkonto Lotterie-Gesellschaft01.09.2010 
11.08.201019WBPrüfung des Wirtschaftlich Berechtigten gegen die Sanktionslisten28.08.2010 
07.07.201018IDIdentifizierungspflicht bei Reiseschecks ab 2.500 Euro?13.07.2010 
18.06.201017SOAktualisierungspflicht bei "High-Risk"-Kunden21.11.2010 
21.05.201016SOVereinfachte Sorgfaltspflichten auch für "Private Equity Gesellschaften"?noch offen 
17.05.201015WBBestätigungserklärung zum wirtschaftlich Berechtigten durch Bevollmächtigtennoch offen 
17.05.201014ALGeschäftsbeziehungen mit Banken auf SDN-Liste der OFAC24.08.2010 
27.04.201013IDErfassung von Erben in das Kontoabrufsystem nach § 24c KWG10.05.2010 
21.04.201012IDDokumentationspflicht auch ohne wirtschaftlich Berechtigten bei Vereinen?16.06.2010 
26.03.201011PRJährliche Prüfung durch interne Revision?01.09.2010 
10.03.201010SOAktualisierungspflicht für welche Daten und Unterlagen08.06.2010 
21.02.201009PEPolitisch exponierte Personen01.03.2010 
08.02.201008WBKommanditist einer KG als wirtschaftlich Berechtigter?01.09.2010  
01.02.201007PRErfahrungen mit Prüfern und Prüfungen nach der GwG-Novellierung04.02.2010 
27.01.201006IDKontobezeichnung für Reservistenkameradschaft10.05.2010 
19.01.201005ALGibt es Vorgaben für den Umfang einer Gefährdungsanalyse?27.08.2010 
18.01.201004ORGilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 GwG auch für Aufzeichnungen nach § 25f KWG?07.03.2010 
17.01.201003IDIdentifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Vergleichszahlungen?18.01.2010 
17.01.201002IDIdentifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Verwertung von sicherungsübereigneten Maschinen?18.01.2010 
17.01.201001IDneuer Schwellenbetrag für Finanztransfergeschäfte?27.01.2010 
      
  
      
DatumNr. 01Themaletzte Antwort
    
17.01.201001Neuer Schwellenbetrag für Finanztransfergeschäfte?27.01.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  Nach der Änderung des § 25f KWG zum 31.10.2010 wurde darauf verwiesen, dass dort zwar "Finanztransfergeschäfte" nicht mehr aufgeführt sind, diese aber nun nach dem neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz weiterhin einer Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht ohne Schwellenbetrag unterliegen würden. Dies ergäbe sich aus § 22 Abs. 3 ZAG. Dort ist aber nur die Rede von "Zahlungsinstituten", die dieser Pflicht unterliegen. Kreditinstitute sind aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwar Zahlungsdienstleister, aber eben nicht "Zahlungsinstitut", die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG als diejenigen Unternehmen gelten, die nicht unter die Nr. 1 (Kreditinstitute) fallen. Nach dieser  Lesart würde für Kreditinstitute § 22 Abs. 3 ZAG nicht gelten, was bedeuten würde, dass Finanztransfergeschäfte, die von Kreditinstituten durchgeführt werden, erst ab einem Betrag von 15.000 Euro nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG aufgezeichnet werden müssten. Ist diese Meinung richtig?Ich glaube, dass der Gesetzgeber einen redaktionellen Fehlschuss abgegeben hat. Es kann doch nicht gewollt sein, dass Kreditinstitute, die auch Finanztransfergeschäfte durchführen, erst ab 15 000 Euro die Kunden identifizieren und aufzeichnen müssen, während die Wechselstube von nebenan ab einem Euro identifizieren und aufzeichnen muss. Auf der anderen Seite, wenn man sich strikt an den Gesetzeswortlaut hält, gibt es nichts zu deuteln: Kreditinstitute sind  keine Zahlungsinstitute und daher nicht aufzeichnungspflichtig.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
02 
    
17.01.201002Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Verwertung von sicherungsübereigneten Maschinen?18.01.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  Oft müssen sicherungsübereignete Maschinen von den Kreditinstituten eigenhändig verwertet werden. Wenn in einem solchen Fall Zahlungen über 15.000 Euro eingehen, stellt sich die Frage. ob hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht besteht, da man sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass die Zahlung von einem Dritten außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgt, also eine entsprechende Pflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG gibt.
Andererseits erfolgt die Gutschrift des Verwertungserlöses auf das Konto oder zumindest schuldmindernd zu Gunsten des Schuldners, der wiederum innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu dem Kreditinstitut steht.
Daher die Frage, ob hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht besteht?  
Die Geschäftsbeziehung besteht zwischen Kunden und Kreditinstitut. Wenn das KI sicherungsübereignete Maschinen verwertet und dabei als Erlöse Barbeträge von 15.000,-€ oder mehr erzielt, sind die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten zu beachten, da dies außerhalb der bestehenden Geschäftsverbindung ist.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
 03  
    
17.01.201003Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Vergleichszahlungen?18.01.2010
  Antwort eines Forumteilnehmers:
  Ab und zu zahlen Dritte (oft Verwandte oder Angehörige) im Wege eines Vergleichs bestimmte Beträge zur Erledigung der jeweiligen Verbindlichkeiten.
Besteht hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht, wenn der Dritte keine Geschäftsbeziehung zu dem Kreditinstitut unterhält, oder erfolgt jede Zahlung auf das Konto oder auf die Verbindlichkeiten des Schuldners egal durch wen immer innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung? 
Die Geschäftsbeziehung besteht zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut. Wenn im Rahmen eines Vergleichs ein Dritter einen Betrag einzahlt, so stellt sich die Frage, ob er als Bote des Kunden oder eigenständig auftritt. In der Regel dürfte der Dritte jedoch als eigenständig anzusehen sein. Somit ist die Transaktion (bei Barbeträgen ab 15.000,-€) nach meiner Einschätzung als außerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung anzusehen und die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG sind zu erfüllen.
    
 Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 04  
    
18.01.201004Gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 GwG auch für Aufzeichnungen nach § 25f KWG?07.03.2010
  Antwort eines Forumteilnehmers:
  Nach § 8 GwG besteht eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren für alle Aufzeichnungen nach diesem (GwG) Gesetz. Gilt diese Frist nach § 8 GwG auch für Aufzeichnungen nach § 25f KWG (z.B. bei Sortengeschäften)?

Nach meiner Ansicht ja. Im 3. Absatz wird auf die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GwG verwiesen. Nach § 8 Abs. 1 GwG ist bestimmt, dass sich die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten darauf beziehen, ob Sorgfaltspflichten nach dem GwG bestehen. Durch den Querverweis von 25f KWG zu den Sorgfaltspflichten ist damit nach meiner Meinung die Verbindung zwischen den beiden Rechtsnormen entstanden.

  Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
  Unstrittig dürfte sein, dass die Aufzeichnungen nach § 25f KWG auch aufzubewahren sind. Fraglich ist, welche Aufbewahrungsfrist einzuhalten ist. Ich würde von einer sechsjährigen Aufbewahrungsfrist gem. § 257 Abs. 4 HGB ausgehen, da ein Bezug zu § 8 GwG nicht unmittelbar abgeleitet werden kann. Denkbar wäre natürlich, dass im Rahmen einer juristischen Ausarbeitung dieser Fragestellung wissenschaftlich nachgegangen wird
   
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 05  
    
19.01.201005Gibt es Vorgaben für den Umfang einer Gefährdungsanalyse?08.02.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
    
  Bei der letzten GW-Prüfung wurde beanstandet, dass die von uns seit Jahren gleich erstellte Gefährdungsanalyse zu kurz ausgefallen sei. Wir hätten nicht ausreichend alle Risiken dargestellt und vor allem hätten wir keine Schlussfolgerungen aus den erkannten Risiken gezogen und dargestellt. Gibt es diesbezüglich Erfahrungswerte, wie viele Seiten einen Gefährdungsanalyse haben muss, wenn man das Universalbankgeschäft betreibt, aber in einer ländlichen Gegend einen relativ überschaubaren Kundenstamm hat?Mir sind keine Vorgaben zum Umfang der Gefährdungsanalyse bekannt. Im Rahmen von Erfahrungsaustauschen mit anderen GWB habe ich erfahren, dass es Institute mit einer 9-Seiten umfassenden GFA gibt, und andere mit an die 50 Seiten (losgelöst von der Institutsgröße!). Hilfreich ist m. E. das Arbeitsbuch von Thomas Anger (Sparkassenverlag) " Die Gefährdungsanalyse in der Praxis" - 4. Auflage vom 04. September 2009.
   02.03.2010
  Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
   

Der GDV hat mit Rundschreiben Nr. 005 / 2010 für die Versicherungswirtschaft mit der BaFin abgestimmte Hinweise zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse veröffentlicht. Was konkret den Umfang der Gefährdungsanalyse anbelangt, so gibt es bisher keine offizielle Vorgaben. Seitens der BaFin wurde im Gespräch erklärt, dass alles -und das so ausführlich wie möglich- enthalten sein muss.

Beispiel:

Nicht unbedingt einsehbar, doch enthalten soll auch die Ausarbeitung eines Risikos, von dem man im Vorfeld schon weiß, es betrifft das Unternehmen nicht. Dennoch soll jedes Risiko insgesamt als Möglichkeit durch alle Positionen der Analyse betrachtet werden, um dann zum Schluss zu der Feststellung zu kommen: Es betrifft uns nicht.

   27.08.2010
   Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
   

Es gibt keine Vorgabe, dass eine Risiko-/Gefährdungsanalyse einen bestimmten Umfang von x Seiten haben muss. Ein derartiger Ansatz würde die Form über den Inhalt stellen, was sicherlich nicht gewollt ist. Denn letztendlich bestimmt der unternehmens-/institutsspezifische Risikogehalt, also die auf das Unternehmen/Institut individuell bezogene Gefährdungslage, zu Zwecken der Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, den Inhalt und damit letzten Endes auch den Umfang der Analyse. Je mehr gefahrgeneigte Geschäftsbeziehungen (z.B. Kunden mit Sitz in Risikoregionen, Kunden, die in geldwäscherelevanten Branchen tätig etc.) sich im Kundenportfolio befinden, desto ausführlicher sind die damit verbundenen Risiken und die sich daraus ableitenden Sicherungsmaßnahmen, um diese Risiken einzudämmen, darzulegen (Darlegung des Bruttorisikos = bestehendes Risiko vor dem Treffen von Sicherungs-/Präventionsmaßnahmen sowie Darlegung des verbleibenden Nettorisikos = das Restrisiko nach dem Treffen von Sicherungs-/ Präventionsmaßnahmen). In Ergänzung zu dem bereits erwähnten Arbeitsbuch von Thomas Anger ist der Bearbeitungs- und Praxisleitfaden „Risikobasierte Geldwäscheprävention: Erleichterungen und Verschärfungen gegenüber Sicherungsmaßnahmen & Kundensorgfaltspflichten“ von Becker/Berndt/Klein (Finanz Colloquium Heidelberg 2009) zu empfehlen.

    
 Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
   
 06  
    
27.01.201006Kontobezeichnung für Reservistenkameradschaft10.05.2010
  Antwort eines Forumteilnehmers:
 

Bisheriger Kontoinhaber: Reservistenkameradschaft als nicht eingetragener Verein = unser bisheriger Vertragspartner. Aufgrund der Finanzordnung des Verbands der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V., Bonn (VdRBw e. V.) sind Konten zur Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs und zur Anlage von Geldvermögen einzurichten. Darin wird auch geregelt, dass die Konten der Gliederung (= Landes-, Bezirks- und Kreisgruppe sowie Reservistenkameradschaft) auf "Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V" mit der postalischen Nennung der Untergliederung - Reservistenkameradschaft … lauten muss. In der Finanzordnung werden keinerlei Angaben gemacht, wer dann für die örtliche Gliederung - bei Anwendung der  o. g. Bezeichnung -  handelt. Die Kontobezeichnung soll aufgrund dieser neuen FO entsprechend geändert werden. Gemäß § 154 AO, § 3 GwG sowie § 24 c KWG haben wir rechtliche Bedenken der Kontoumschreibung nachzukommen. Ist der Vertragspartner Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. , Reservistenkameradschaft …  ein rechtlich zulässiges Konstrukt?

In der Finanzordnung, § 7, Abs. 3 des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V., Bonn heißt es u.a.:  

Ausschließlich die Landesschatzmeister sind vom Präsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied des VdRBw e. V. bevollmächtigt (Art.11 der Satzung), Konten im Bereich einer Landesgruppe zu verwalten. Verwalten in diesem Sinne heißt, veranlassen der - Kontoeröffnung

- Änderung der Verfügungsberechtigung

- Kontosperrung

- Kontoschließung.

Der Landesschatzmeister ist auf den Konten der Untergliederungen nicht verfügungsberechtigt.

 

4. Zeichnungsrecht

Grundsätzlich zeichnen auf Konten des VdRBw e. V. zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Der Schatzmeister / Kassenwart hat nur dann ein Einzelzeichnungsrecht, wenn ein gemeinsames Zeichnungsrecht bankenrechtlich ausgeschlossen ist, z. B. bei Onlinebanking...

 

Die Ortsgruppe erhält zur Kontoeröffnung eine Vollmacht vom Landesschatzmeister (evtl. auch auf einem Vollmachtformular der Bank), sowie zusätzlich eine Bestätigung des Bundesverbandes, die lautet:

 

"...Wir, die Unterzeichnenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. - eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter Nr. VR 2812 - bevollmächtigen hiermit den Landesschatzmeister der Landesgruppe ........, Herrn......... Konten für die Verwaltung der Eigenmittel seiner Landesgruppe und/oder der betr. Untergliederungen zu eröffnen und zu unterhalten mit der Einschränkung, dass das zu errichtende Konto nicht überzogen werden darf, der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. mithin aus einem eventuellen Debet-Saldo des jeweiligen Kontos nicht rechtswirksam verpflichtet werden kann. "

(Diese Vollmacht ist vom Präsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied unterzeichnet)

 

Mit dieser Bestätigung kann also der Landesschatzmeister die Kontoeröffnungen der Ortsgruppen genehmigen

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 07  
    
01.02.201007Erfahrungen mit Prüfern und Prüfungen nach der GwG-Novellierung04.02.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  Hat jemand bereits Erfahrungen mit Prüfern und vor allem § 44 KWG-Prüfungen nach der GwG-Novelle machen können?
Wenn Ja, gibt es neue Prüfungsschwerpunkte und wo liegen diese?

Aufgrund der Übergangsfrist bis zum 21. Mai 2009 werden im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen 2009 idR. erstmalig die neuen Verpflichtungen aus dem GwG und KWG geprüft. Grundlage hierfür sind auch die Anforderungen aus der geänderten Prüfungsberichtsverordnung (hier §§ 20, 21 PrüfbV). Dies bedeutet eine umfassende (Neu-) Aufnahme der vorhandenen Maßnahmen und eine entsprechende umfassende Berichtsdarstellung. Infolge von KWG-light auch erstmalig für Leasing- und Factoring-Unternehmen! Kernpunkte der internen Sicherungsmaßnahmen sind derzeit eine aktuelle Gefährdungsanalyse, der Geldwäschebeauftragter (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG), Betrug (§ 25c Abs. 1 KWG) und IT-Research- und Monitoring-Systeme.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 08  
    
08.02.201008Kommanditist einer KG als wirtschaftlich Berechtigter?09.02.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  In unserem Hause gibt es unterschiedliche Auffassungen über die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH & Co. KG.

Der Leiter unseres Firmenkundenbereichs ist der Auffassung, dass der Kommanditist einer GmbH & Co. KG lediglich eine Einlage geleistet und keinerlei Einfluss auf die Kommanditgesellschaft hat. Demzufolge ist der Kommanditist gar nicht zu identifizieren und der Komplementär zu 100 % der wB.

Ist das korrekt?

Kommanditisten nehmen über Beschlussfassungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen und schriftlichen Beschlussverfahren wesentlichen Einfluss auf die jeweilige Gesellschaft. Darüber hinaus gilt bei Gesellschaften die Vermutungsregel, dass jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist. (vgl. Herzog GwG Kommentar § 1 Rz. 42)

   01.09.2010
   Antwort eines weitern Forumteilnehmers:

Wie werden Komplementäre einer KG ohne Vertretungsbefugnis behandelt?
Fallen Sie weg oder müssen diese auch als w.B. in Erfahrung gebracht werden?

Komplementäre ohne Vertretungsbefugnis:

Hier ist die Stellung des Komplementärs zu beachten. Beispiel GmbH & Co. KG aA.

Der Komplementär hat hier regelmäßig keine Vertretungsbefugnis, jedoch behält er sich wesentliche Entscheidungen, insbesondere im Personalbereich vor, da diese nicht durch die Aktienmehrheit getroffen werden können.

Die Erfassung des Komplementärs ist daher dringen anzuraten, da dieser eine  beherrschende Stellung hat.
   
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 09  
    
21.02.201009Politisch exponierte Personen01.03.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  Nach § 6 Abs.2 Satz 1 GwG müssen Verpflichtete angemessene, risikoorientierte Verfahren anwenden, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem  Vertragspartner um eine nicht im Inland ansässige natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied oder eine ihr bekanntermaßen nahe stehende Person, handelt.

Diese Bestimmung zielt zunächst nur auf Personen mit Auslandswohnsitz ab. Gilt dies auch für die Familienmitglieder und die nahe nahestehenden Personen oder wird hier nicht auch eine Person mit Inlandswohnsitz, die Verbindungen zu einer PEP mit Auslandswohnsitz hat, von der gesetzlichen Bestimmung erfasst?

Der FATF-Leitfaden von 2007 macht im Glossar die PEP-Eigenschaft vom LAND abhängig, in dem das politische Amt AUSGEÜBT wird (der Wohnsitz spielt dabei keine Rolle), in der EU-Richtlinie wurde jedoch abweichend davon das Sitzland als maßgebliches Kriterium definiert, was auch im GwG übernommen wurde.

 

Im GwG ist der Auslands-WOHNSITZ des Vertragspartners Vorbedingung, bevor die darauffolgenden Personeneigenschaften (Person, die das Amt ausübt bzw. eine nahestehende Person) relevant werden.

 

Fiktives Beispiel 1:

Ein afrikanischer Minister mit Wohnsitz in Deutschland ist in Deutschland also gem. GwG/EU-RiLi kein PEP (Sitzland Deutschland), während er gemäß FATF-Leitfaden in Deutschland als PEP anzusehen ist (politisches Amt in afrikanischem Staat).

 

Fiktives Beispiel 2:

Ein im Ausland ansässiges "unmittelbares Familienmitglied" eines Bundestagsabgeordneten ist gem. GwG-Definition PEP, gem. FATF-Definition nicht.

 

Vorteil der EU/GwG-Definition: Kriterium ist der (grundsätzlich bekannte und meist als Datenfeld verfügbare) Wohnsitz des Vertragspartners (ähnlich wie "Gebietsfremden"-Eigenschaft).

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 10  
    
10.03.201010Aktualisierungspflicht für welche Daten und Unterlagen?08.06.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  

Nach den Maßgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG sind im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass Kundeninformationen (Dokumente, Daten oder Informationen) in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise des ZKA zum GwG gehen nicht konkret darauf ein welche Unterlagen/Daten -risikobasierend- zu aktualisieren sind. Insbesondere bei Privatkunden ist der Aktualisierungsumfang fraglich, da die meisten personenbezogenen Angaben/Daten wie Vorname/n, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit i.d.R. unverändert bleiben und das Institut über Änderungen des Nachnamens und des Wohnsitzes im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung ebenfalls i.d.R. (zeitnah) Kenntnis erlangt.  Welche Dokumente, Daten und Informationen sind zur Erfüllung der Aktualisierungspflichten bei den unterschiedlichen Kundengruppen (Firmenkunden, Privatkunden, Institutionelle, auch staatliche Einrichtungen etc.) einzuholen?

Die Aktualisierungspflicht bezieht sich m. E. hauptsächlich auf Daten, die vom jeweiligen Kunden nicht ohne Weiteres mitgeteilt werden, aber dennoch ihm Rahmen der Einstufung in entsprechende Risikogruppen gem. GwG von Bedeutung sind:

bei natürlichen Personen zu aktualisieren:
- PEP-Status

bei juristischen Personen/Personengesellschaften zu aktualisieren:
- Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter
- wirtschaftlich Berechtigte (z. B. Kommanditisten, die mit mehr als 25 % an einer KG beteiligt sind; Beteiligungsverhältnisse können sich im Laufe der Geschäftsbeziehungen ändern)

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 11  
    
26.03.201011Jährliche Prüfung durch Innenrevision?10.05.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  

Derzeit gibt die Innenrevision einen jährlichen Prüfbericht über die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche ab. In §9 GWG ist "jährlich" nicht ausdrücklich gefordert. Die Verlautbarung "Maßnahmen der KI zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche" der BaFin vom 30.03.1998, in der explizit ein jährlicher Bericht gefordert wurde, wurde im Januar 2009 aufgehoben.
Für Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen ist der jährliche Turnus nachvollziehbar (RS 1/1998 bzw. VAG) jedoch nicht mehr für Kreditinstitute.
Ist daher  weiterhin ein jährlicher Turnus erforderlich, bzw. kann hierzu die konkrete Quelle genannt werden? Oder kann hier ein risikoorientierter Ansatz nach den MaRisk gewählt und ggf. vom jährlichen Turnus abgewichen werden?

Aufgrund der Aufhebung der alten Verlautbarung besteht grundsätzlich keine Grundlage für eine jährliche Prüfung durch die Interne Revision.
Es stellt sich jedoch die Frage, wie die Geschäftsleitung sich ohne eine Prüfung und entsprechende Berichterstattung durch die Interne Revision ein angemessenes Bild über die Einhaltung der GwG-Pflichten, die originär ihnen obliegen, und der Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten verschaffen kann. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 25c Abs. 1 KWG die Geldwäscheprävention Teil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sowie eines angemessenen Risikomanagements ist. Insofern wird die BaFin die gleiche Frage stellen, wenn die Interne Revision nicht jährlich prüft, und wird dies beanstanden.
Von einer jährlichen Prüfungspflicht unbenommen bleibt die Möglichkeit, dass die Interne Revision, im Idealfall in Absprache mit dem Geldwäschebeauftragten und dem Abschlussprüfer, einen mehrjährigen, risikoorientierten Prüfungsplan aufstellt, der den Prüfungsaufwand verteilt. Eine Grundaussage zur Gefährdungsanalyse und zum Geldwäschebeauftragten sollte die Berichterstattung aber immer enthalten.
   Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
   Die Verlautbarung der BaFin vom 30.03.1998 ist zwar Anfang 2009 aufgehoben worden, die BaFin weist jedoch im Aufhebungsrundschreiben 2/2009 darauf hin, dass sie ungeachtet der Aufhebung ihre Verwaltungspraxis beibehalten werde, soweit sie im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Regelungen ..... steht. Dies wird in Seminaren auch immer wieder betont.
Die neue Prüfungsberichtsverordnung für die externe Prüfung sagt unter § 21: "Die Prüfung ... hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis zu erfolgen."
   01.09.2010
   Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
   Die Prüfungsberichtsverordnung sieht in § 20 Abs. 1 PrüfbV eine jährliche Prüfung vor.
Es wäre nicht sinnvoll, wenn die interne Revision einen längeren Prüfungszyklus einführt, da die externe Prüfung Ergebnisse der internen Prüfung berücksichtigt, § 21 PrüfbV.
Die Beanstandungsrisiken wären erheblich, wenn der externe Prüfer mehr prüft als der interne. Solche Fragen kommen jedoch leider immer im Rahmen von sog. "Optimierungen" vor.
   06.01.2011
   Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
   
Mit dem BaFin Rundschreiben 2/2009 vom 13. Januar 2009 wurde zwar das Rundschreiben 5/1998 vom 24.4.1998 aufgehoben, nicht aber das Rundschreiben 1/1998 vom 15.1.1998. Nach Tz 44 dieses Rundschreibens hat die Interne Revision mindestens einmal jährlcih schriftliche Berichte zu erstellen und der Geschäftsleitung sowie dem Geldwäschebeauftragten des Instituts vorzulegen.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 12  
    
21.04.201012Dokumentationspflicht auch ohne wirtschaftlich Berechtigten bei Vereinen?16.06.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  Bei juristischen Personen ist ein wirtschaftlich Berechtigter, also eine natürliche Person, zu ermitteln.

Ein Verein (e.V. oder auch nicht eingetragen) wird in der Regel keinen wirtschaftlich Berechtigten, d.h. eine Person mit mehr als 25 % Kapitalanteilen haben.


Muss für den Verein trotzdem ein ID-Bogen erstellt werden und dokumentiert werden, dass es keinen wirtschaftlich Berechtigten gibt oder kann man sich das sparen?

e.V.: Es gibt keine wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des GwG, die zu identifizieren wären.

Nicht rechtsfähiger Verein:  Bei Vorliegen einer Satzung: Keine Erfassung sämtlicher Mitglieder erforderlich. Erfassung einer verfügungsberechtigten Person bzw. eines Mitglieds ist grundsätzlich ausreichend.
Einen wirtschaftlich Berechtigten gibt es hier grundsätzlich auch nicht. >>> siehe auch ZKA- Auslegungs- u. Anwendungs- Hinweise vom 17.12.2008.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 13  
    
27.04.201013Erfassung von Erben in das Kontoabrufsystem nach § 24c KWG10.05.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  

Unabhängig von der Pflicht zur Legitimation und Erfassung der entsprechenden Ausweise und Dokumente stellt sich die Frage, ob Erben (Nichtkunden des jeweiligen Kreditinstituts) beim Eintreten des Todesfalles des Erblassers in das Kontoabrufsystem eingestellt und im Kundensystem erfasst werden müssen?

Sollten in diesem Zusammenhang Konten umgeschrieben bzw. geschlossen und dann auf einen neuen Kontoinhaber wieder eröffnet werden?

Beim Eintreten des Todesfalls des Kunden (nicht des Erblassers - der ist ja schon tot) weiß die Bank ja noch nicht, wer Erbe - also wirtschaftlich Berechtigter - wird-

Erst wenn die Rechtsnachfolge eines Erblassers geklärt ist, muss das Konto des Verstorbenen auf die Erbengemeinschaft oder auf einen Erben (nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. bei Alleinerbschaft) umgeschrieben werden. Zu diesem Zeitpunkt muss ebenfalls die Legitimationsprüfung der/des Rechtsnachfolgers vorgenommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Bank das Konto als so genanntes Nachlasskonto fortführen. Einen abweichend wirtschaftlich Berechtigten gibt es bis dahin nicht.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 14  
    
17.05.201014Geschäftsbeziehungen mit Banken auf SDN-Liste der OFAC?24.08.2010
    
  

Es geht um eine Frage bezüglich der sog. SDN-Liste (Specially Designated Nationals and Blocked Persons) der OFAC. Wir möchten eine Geschäftsbeziehung mit einer in Deutschland zugelassenen und beaufsichtigten Bank eingehen, die in der SDN-Liste enthalten ist. Da diese Bank von der BaFin beaufsichtigt wird (und aufgrund des Zwecks der Geschäftsbeziehung), sehen wir hier nur geringe Risiken zur Geldwäsche / Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden.

Diese Liste gilt u.E. nur für US-Bürger und US-Unternehmen. Da wir aber auch Geschäftsbeziehungen zu US-Instituten unterhalten, stellt sich die Frage, ob hier Risiken bestehen. Es wäre vorstellbar, dass diese Institute die Geschäftsbeziehung mit uns kündigen müssen, falls sie davon Kenntnis haben, dass wir mit Unternehmen -welche auf der SDN-Liste stehen- eine Geschäftsbeziehung unterhalten.

Sofern es sich bei dem Unternehmen um kein U.S. Unternehmen handelt, muss die SDN Liste nicht beachtet werden. Denn die SDN Liste des OFAC gilt nur für so genannte "U.S. Persons", d.h. für  Unternehmen und Einzelpersonen/Individuen.

 

Unter U.S. Unternehmen sind zu verstehen: a) jedes Unternehmen, dass seinen Geschäftssitz in den U.S. hat sowie b) Nicht-U.S. Niederlassungen. Erfasste Einzelpersonen/Individuen sind U.S. Staatsbürger, dauerhaft in den U.S. lebende Personen sowie jede Person (ungeachtet ihrer Nationalität) mit Aufenthaltsort in den U.S.A.

 

Jeder dieser sog. "U.S. Persons" ist die Begründung und Unterhaltung einer Geschäftsbeziehung mit einem „Specially Designated Nationals and Blocked Person“ grundsätzlich untersagt. Sofern also die Datenbankabfragen der von Ihnen genannten U.S. Institute einen direkten Treffer ergeben, wird der Vorgang i.d.R. automatisch an die jeweilige Compliance Abteilung eskaliert werden. Es liegt dann im deren Ermessen, wie zu verfahren ist. Bis dieser Ermessensspielraum sich zu einer konkreten Entscheidung verdichtet hat, wird der gesamte Vorgang, die Begründung einer Geschäftsbeziehung oder eine Transaktion "auf Eis gelegt".

 

Da Ihr Unternehmen offenbar der direkte Geschäftspartner der von Ihnen genannten U.S. Institute ist, wird dieses primärer Gegenstand entsprechender Datenbankabfragen und interner Prüfungen sein. Denn i.d.R. sehen die internen Compliance Richtlinien von U.S. Instituten die Prüfung von u.a. Vertragspartnern, Kunden, Vermittlern und Lieferanten vor. Gegenstand solcher Standardprüfungen sind also diejenigen Parteien, mit denen ein direkter Leistungsaustausch stattfindet. Ihre Geschäftsbeziehungen dürften i.d.R. hingegen nicht Gegenstand entsprechender Prüfungen sein (sofern diese nicht evident sind und sich für eine Pruefung anbieten). Zu beachten ist auch, dass eine derartige Prüfung in ihrer praktischen Durchführung auch uferlos waere, da eine unübersehbare Kette von Beziehungen durchleuchtet werden müsste. Ob und in welchem Umfang diese Institute Kenntnis jedoch von Ihren weiteren (ggf. SDN belasteten) Geschäftsbeziehungen haben, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden.

 

Fazit: Das Risiko, dass die Geschäftsbeziehung zu Ihrem Unternehmen von den U.S. Instituten aufgrund einer SDN belasteten Geschäftsbeziehung in ihrem Portfolio gekündigt wird, kann mit letztendlicher Sicherheit nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der vorherrschenden Prüfungsroutinen erscheint das Risiko jedoch vertretbar.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 15  
    
17.05.201015Bestätigungserklärung zum wirtschaftlich Berechtigten durch Bevollmächtigten?noch offen
    
  

Kann die Bestätigungserklärung des Vertragspartners, dass er die Geschäftsbeziehung nicht im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten eingeht ("Ich handele in eigenem Namen") durch einen Bevollmächtigten erteilt werden? Oder handelt es sich hierbei um eine "höchstpersönliche" Erklärung, die der Vertragspartner nur selbst abgeben kann?

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
 16  
    
21.05.201016Vereinfachte Sorgfaltspflichten auch für "Private Equity Gesellschaften"?noch offen
    
  Gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 GwG gelten für bestimmte Verpflichtete vereinfachte Sorgfaltspflichten. Zu den Verpflichteten zählen unter anderem Finanzunternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler, Investmentaktiengesellschaften und Kapitalanlagegesellschaften.

Können Private Equity Gesellschaften zu dieser Gruppe gezählt werden und somit vereinfachte Sorgfaltspflichten angewandt werden?
 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
 17  
    
18.06.201017Aktualisierungspflicht bei "High-Risk"-Kunden21.11.2010
    
  

Aufgrund der nahenden Ablauffrist zur Aktualisierung von „high risk-Kunden“ (21.08.2010 – 2 Jahre nach GwG-Veröffentlichung) rückt folgende Frage verstärkt in den Fokus:

Was ist mit high risk-Kunden / Kontoverbindungen zu machen, für die innerhalb dieser Zeit keine Aktualisierungen möglich sind (z. B. weil diese im Ausland wohnen und auch telefonisch schwer erreichbar sind)? Reicht es aus, diese Konten mit einer Soll-Buchungssperre zu belegen (= zur Verhinderung von Abverfügungen)? Oder soll hier schon eine Beendigung ins Auge gefasst werden?

Der maximale Aktualisierungszeitraum für Kunden mit hohem Risiko (Gesetz + GFA) ist in der Rdn. 61 der ZKA - Hinweise mit 2 Jahren definiert.

In Nr. 63 ist auch die Verhältnismäßigkeit für eine Beendigung der Geschäftsbeziehung beschrieben. Ergeben sich keine Hinweise auf ein konkretes GW-/ TF-Risiko, so ist eine Beendigung unverhältnismäßig. Diese Regelung ist zwar nicht explizit für § 3 Abs. 1 - Kontinuierliche Überwachung - aufgeführt; dient aber m.E. schon als Orientierung.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 18  
    
07.07.201018Identifizierungspflicht bei Reiseschecks ab 2.500 Euro?13.07.2010
Antwort eines Forumteilnehmers:
  

Die FI senkt in ihrer Kassenanwendung die Reisescheckgrenze auf 2.500 €.
Bedeutet dies, dass bereits ab 2.500 € Identifizierungspflicht besteht (Identifizerungsbogen)?

Die FI hat die Grenze auf ausdrücklichen Wunsch der Verbände und der Prüfungsstellen abgesenkt, da eine Identifizierungspflicht besteht. Früher war das Reisescheckgeschäft ein eigenes im KWG definiertes Bankgeschäft. Diese Definition ist im Rahmen einer Gesetzesänderung weggefallen und daher musste das Reisescheckgeschäft neu eingeordnet werden und wird nunmehr als Unterfall zum Sortengeschäft angesehen. Daher gelten die Grenzen und Vorschriften zum Sortengeschäft.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 19  
    
11.08.201019Prüfung des Wirtschaftlich Berechtigten gegen die Sanktionslisten27.08.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  

Ist der ermittelte wirtschaftlich Berechtigte vor Vertragsschluss gegen die Embargoliste (EG-VO 881/2002) zu prüfen?

Wie ist hier zu verfahren, wenn die Verifizierung der Kundenangaben noch aussteht, die ja laut Gesetz später erfolgen kann? Wie kann ein solcher Abgleich effektiv erfolgen, wenn „nur“ der Vor- und Nachname erfasst wird, ggf. noch die Adresse des wirtschaftlich Berechtigten?

Es empfiehlt sich, im Wege eines durchgängigen Risikomanagements die am Vertragsverhältnis beteiligten Personen so früh wie möglich einer sanktionsrechtlichen Betrachtung zu unterziehen. In diesem Zusammenhang gilt das Gebot einer Prüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dieses entspringt rechtlichen, betriebswirtschaftlichen und geschäftspolitischen Gesichtspunkten. Rechtlich ist zu bedenken, dass im Bereich der Strafbarkeit nach § 34 Abs. 6 AWG - sofern denn hier einschlägig - bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen im Vorfeld des eigentlichen Verstoßes strafbar sein können (§ 30 StGB). So kann sich ein Mitarbeiter bereits dann strafbar machen, wenn er im Vorfeld eines rechtswidrigen Geschäfts mit einer in der Sanktionsliste genannten Person ein auf dieses Geschäft gerichtetes Angebot abgibt, selbst wenn über die Eigenschaft des Angebotsempfängers noch keine hinreichende Klarheit bestand. Aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen ergibt sich das Erfordernis einer frühestmöglichen Prüfung daraus, dass ggf. schon unnötige Kosten und Aufwände hinsichtlich der eigentlichen Vorgangsbearbeitung zu dem Zeitpunkt entstanden sein können, in welchem der potenzielle Geschäftspartner als eine in der Sanktionsliste genannten Person identifiziert wird. Dieses Risiko sollte minimiert werden. Sofern eine Geschäftspolitik besteht, mit den in den einschlägigen Sanktionslisten genannten Personen keinen Geschäftskontakt jedweder Art zu unterhalten, empfiehlt sich ebenfalls eine Prüfung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Im Rahmen der Prüfung, die i.d.R. Datenbankgestützt verläuft bzw. verlaufen sollte, hat man selten mehr als die genannten Informationen zur Hand. Dabei kann wie folgt verfahren werden: Ergibt die Datenbankabfrage einen Treffer, weil eine Übereinstimmung mit dem Namen und dem Geburtsdatum der zu prüfenden Person gegeben ist (das gilt auch, wenn nur eine Übereinstimmung hinsichtlich des Vornamens gegeben ist, nicht jedoch des Nachnamens), dann ist unverzüglich Compliance zu informieren und die Bearbeitung des Vorgangs bis auf weiteres einzustellen. Auf Anforderung ist Compliance der gesamte Vorgang vorzulegen.
Wichtige Hinweise beim Datenabgleich:

1) Namensähnlichkeiten, auch wenn keine vollständige Übereinstimmung mit dem ermittelten Datensatz besteht, sind zu betrachten.

2) Bei arabischen Namen müssen Vor- und Nachnamen ggf. getauscht werden.

3) Alias-Namen müssen beachtet werden.

4) Bei Namensgleichheit muss über Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität, Aufenthaltsort in der Vergangenheit, ggf. berufliche Tätigkeit abgeklärt werden, ob die gesuchte Person mit der zu prüfenden Person identisch ist.

 

    
  Wenn auch Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 20  
    
24.08.201020Frage zum wirtschaftlich Berechtigten bei Treuhandkonto Lotterie-Gesellschaft01.09.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers
  
Ein Kunde führt ein Konto als Treuhandkonto zugunsten der Staatlichen Toto-Lotto GmbH. (Spieleinsätze etc.)

Kontoinhaber ist unser Kunde (Zusatzvereinbarung zwischen Kunde und der Toto-Lotto GmbH liegt vor)
Muss hier ein wirtschaftl. Berechtigter angelegt werden, wenn ja, wer ist das?
 
Diese Konten sind über das eigentliche Treuhandverhältnis regelmäßig für Verfügungen des Treuhänders gesperrt. Wirtschaftlich Berechtigter ist die staatliche Lotteriegesellschaft, womit i. d. R. kein WB abzuspeichern ist.

Ähnliche Konstellation bei Treuhandkonten für Mineralölgesellschaften (Tankstellen). WB = Mineralölgesellschaft als Treugeber.
    
  Wenn auch Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 21  
    
24.08.201021Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten beim Debitoren im Rahmen eines Reverse-Factoring-Verfahrens 26.09.2011
    
  Muss bei dem Debitoren im Rahmen eines Reverse-Factoring-Verfahrens ebenfalls der wirtschaftlich Berechtigte geprüft werden (wie bei dem Anschlusskunden selbst)?

Da beim Reverse Factoring der Debitor der Initiator ist und somit auch der Factoringkunde ist, muss hier auch der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 22  
    
30.09.201022Identifizierungspflicht, Legitimations-, FISA-Prüfung bei Nichtkunden mit Geld-Münzwechselgeschäften unter 15.000,00 EUR.01.10.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Besteht bei Geld-/Münzwechselgeschäften mit Nichtkunden unter 15.000 Euro   - ohne Transaktionsbuchung - eine Identifizierungs- und Legitimationspflicht und ist hier eine FISA-Prüfung erforderlich?

Meines Erachtens ein klares ja. Bei jeder Transaktion ist mit einem Nichtkunden die FISA-Prüfung betragsunabhängig durchzuführen. Aber: Für derartige Geschäfte gibt es in der Regel weder einen Beleg noch einen Nachweis, die Tatsache, dass diese Transaktion stattgefunden hat, ist also nicht nachweis- oder prüfbar. Insofern sollte es im Institut eine reglung geben, dass und wie diese Prüfung erfolgt und dokumentiert wird, aber m. E. ist dies nur für die Galerie.

   Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
   

M. E. stellt das Wechselgeschäft (ohne Vorliegen von Verdachtsmomenten) keine Transaktion gemäß § 1 Abs. 6 GwG dar. Lt. Gesetzestext ist hierzu eine Geldbewegung oder Vermögensverschiebung notwendig. Eine ledigliche Änderung von Stückelungen erfüllt diesen Tatbestand nicht.


   31.01.2011
   Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
   

Nach aktuellem GwG gilt:

§ 1 Abs. 4 GwG Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist jede Handlung, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezweckt oder bewirkt

*(also auch der Tausch von Barmitteln).

§ 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr; dies gilt auch, wenn mehrere Transaktionen durchgeführt werden, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht.

  Wenn auch Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 23  
    
07.10.201023Geldwäscherelevante Maßnahmen bei vorzeitiger LV-Auszahlung an Zessionarenoch offen
   
  

Versicherungsunternehmen sehen sich in der letzten Zeit vermehrt mit professionellen Lebensversicherungsverwertern konfrontiert.
Diese Unternehmen lassen sich von Versicherungsnehmern deren Lebensversicherungspolicen abtreten, und zwar i.d.R. gegen das Versprechen eine Rückzahlung aller Prämien nebst Zinsen bzw. einen erhöhten Rückkaufswert zu erzielen, als es der Versicherungsnehmer angeblich könne.
Danach erklären diese Unternehmen dann i.d.R. den Widerruf und ggf. hilfsweise die Kündigung des Vertrages, meist unter undifferenzierter Auflistung aller einschlägigen „Totschlagargumente“ wie unzureichende Aufklärung über das Widerrufsrecht, unvollständiger AVB, Europarechtswidrigkeit des Policenmodells, mangelnde Aufklärung über Rückvergütungen etc..

Unter Vorlage des Abtretungsvertrages und entsprechender Vollmachten verlangen sie dann die Auszahlung der geltend gemachten Beträge auf ihre Konten. 

Welche geldwäscherechtlichen Maßnahmen sind hier – neben den üblichen datenbankgestützten Sanktions- und PEP-Prüfungen – vor einer Auszahlung des Rückkaufwertes an derartige Unternehmen zu treffen?
Anforderung von Handelsregisterauszügen von derartigen Verwertungsunternehmen?

Überprüfung der Identität der Geschäftsführer

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
 24  
    
08.10.201024Wirtschaftlich Berechtigter bei einer GmbH als 100% Tochter einer Muttergesellschaft?21.10.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  

Wer ist der wirtschaftlich Berechtigter bei einer GmbH (Tochtergesellschaft) wenn diese und auch die Einlage zu 100 % der Muttergesellschaft gehören bzw. geleistet wurden?

Die natürliche Person die Mehrheitsgesellschafter der Mutter-GmbH ist, ist auch zwingend der Wirtschaftlich Berechtigte der Tochter-GmbH;
umgekehrt gilt: Wenn kein Gesellschafter der Mutter-GmbH beherrschenden
Einfluss auf diese hat, gibt es keinen W.B.


    
  Wenn auch Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 25  
    
19.10.201025Identifizierungspflichten für einen Berechtigten aus einem Schuldscheindarlehen23.10.2010
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  

Eine Landesbank gewährt einem Geschäftspartner ein Schuldscheindarlehen über einen größeren Betrag. Unser Haus hat sich mittels Übertragungszertifikat einen Teilbetrag hiervon übertragen lassen. Im Schuldscheinvertrag ist folgendes geregelt: "Ab dem Übertragungstermin sind die Bedingungen dieses Schuldscheins für den Neuen Darlehensgeber verbindlich und er erwirbt - in dem Umfang in dem sie übertragen werden - dieselben Rechte gegenüber dem Darlehensnehmer, die er erwoben hätte, wenn dieser Neue Darlehensgeber ursprünglich Partei des Schuldscheins als Darlehensgeber gewesen wäre."

In unserem Haus wurde nun die Frage gestellt, ob wir bei dieser Konstellation hinsichtlich der Geldwäschevorschriften überhaupt etwas unternehmen müssen? Oder müssen wir uns sämtliche Unterlagen von der Landesbank aushändigen lassen, so als wären wir von Anfang an der Darlehensgeber gewesen?

Durch den Kauf des Schuldscheindarlehens wird nicht nur die Forderung erworben, sondern man wird auch Kreditgeber. Damit ergeben sich die gleichen kaufmännischen und rechtlichen Sorgfaltspflichten, als ob das Darlehen selbst ausgereicht worden wäre.

Problematisch ist hierbei, dass der Konsortialführer, z. B. eine Landesbank, oftmals keine Unterlagen oder Erklärungen im Hinblick auf die Identifizierung oder Vertretungsberechtigung des Darlehensnehmers abgibt oder zur Verfügung stellt. Die Konsortialführer machen es sich hier häufig sehr einfach und schließen teilweise sogar die Haftung aus. Im Einzelfall ist also eine erneute Identifizierung sowie Prüfung der Vertretungsberechtigung erforderlich, falls durch die Landesbank oder den Emittenten keine entsprechenden Erklärungen abgegeben oder Unterlagen vorgelegt werden. Da die Kreditnehmer häufig Tochterunternehmen großer börsennotierter Konzerne sind, oftmals mit Sitz in den Niederlanden (steuerliche Gründe), ist die Frage nach der WB meist
recht schnell erledigt. Für die Identifizierung des Kunden sollten angesichts der oft enormen Summen entsprechende Unterschriftsverzeichnisse beim Darlehensnehmer angefordert werden, um eine eigene Prüfung vorzunehmen.

    
  Wenn auch Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  26 
 26  
    
24.10.201026Wirtschaftlich Berechtigter einer GbR bei Nießbrauch 11.04.2012
    
  

Wir haben in unserem Haus eine interessante Aufgabenstellung für die Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten:

Eine GbR hat 4 Beteiligte, welche mit jeweils 25% beteiligt sind. Zusätzlich besteht eine Nießbrauchsvereinbarung, aus der ein Nichtgesellschafter mehr als 25% erhält.
Passt die Definition "hauptsächlich Begünstigter" auf eine Person, die im Rahmen eines Nießbrauchsrechts mit mehr als 25% beteiligt ist.
Ist diese Nießbrauchsvereinbarung bei der Ermittlung des wB in irgendeiner Form zu berücksichtigen?

M.E. ist der Nießbraucher als wB zu sehen, da man den Nießbraucher ja auch als den wirtschaftlichen Eigentümer einer Sache bezeichnet.


    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
    
27   
12.11.201027Einstufung von Risikoländern nach dem BaFin-RS 02/201012.01.2011 
    
  

Es geht um die Verfahrensweise zu den im BaFin Rundschreiben 2/2010 genannten Risikoländern der FATF. Unsere Verbandsrevision empfahl uns festzulegen, mit welchen Maßnahmen wir den Länderrisiken in Bezug auf die Länder der Kategorie 2 und 3 begegnen wollen.

Wir würden uns freuen, wenn wir ein paar Tipps bekommen könnten, wie in anderen Häusern die Abstufungen hinsichtlich der Überwachung geregelt bzw. welche Maßnahmen im Einzelnen ergriffen werden für die Länder der Kategorie 1 (Iran), Kategorie 2 (Angola, Nordkorea, Ecuador, Äthiopien) und Kategorie 3 Pakistan, Turkmenistan, Sao Tomé & Principe).

Inzwischen gilt BaFin-RS Nr. 10./2010 vom 12.11.2010
Grundsätzlich Anforderungen s. insbesondere BaFin-RS Nr. 13/2008 v. 07.11.2008

Kategorie 1 (Iran)
Wie K. 2 und zusätzlich Anfrage bei allen A-Korrespondenzinstituten nach Bankverbindungen zu iranischen Banken und Geschäftsbeziehungen zu Personen und Organisationen im Iran. Soweit Geschäftsbeziehungen bestehen wird hinterfragt, ob diese dort verstärkt überwacht werden. Antworten werden von einigen Auslandsbanken nur zögerlich oder gar nicht gegeben. Hier ist dann risikoorientiert zu entscheiden, ob Geschäftsbeziehung zu dieser Bank noch aufrecht erhalten bleibt.

Kategorie 2 (Nordkorea und Argentinien)
- Information an den Vertrieb
- Beantwortung einer Checkliste zu Legitimation, w. B. künftiger Kontonutzung, PeP-Status, Mittelherkunft.... bei Neukunden und Genehmigung des Vorgesetzten.
- Beantwortung einer Checkliste zu Legitimation, w.B., Hintergrund der Geschäftsbeziehung... bei Bestandskunden und Genehmigung der Fortführung durch den Vorgesetzten.
- Aufnahme in Monitoring bei Zahlungseingängen > 15.000 €
- Kontrolle jeder Auslandszahlung von oder in dieses Land > 15.000 € und Genehmigung durch den Vorgesetzten
- Beurteilung der Geschäftsbeziehungen zu eigenen Korrespondenzbanken in den Risikoländern

Kategorie 3
Keine besondere Beachtung

   31.01.2011
   Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
   

Aktuell BaFin RS 10/2010 (GW)

bzgl. der Kategorien 1 und 2 haben wir entsprechende Segment/Indizien gebildet um die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung zu Personen oder Institutionen mit Wohnsitz in einem dieser Länder überwachen zu können. Für IRAN besteht eine hausinterne Anweisung,  dass Konten für Personen u. Institutionen mit Sitz in diesen Ländern nicht eröffnet werden dürfen. Ebenso werden Transkationen aus oder in diese Länder überwacht (Auslandstransaktionen mit IRAN werden generell durch die BLB München überwacht und nur auf Antragsbewilligung der DBB ausgeführt). Bzgl. der Länder Nordkorea und Argentinien werden alle Zahlungen ohne Schwellwert geprüft,.

bzgl. der Kategorien 3 und hausintern 4 (siehe RS 27/2010 der DBB zu ERITREA) bestehen keine verstärkten Kontrollpflichten. Länder der Kat 3 stehen auf der Informationsliste der FATF und werden mit entsprechendem Schwellenwert über Indizien auffällig.

Sind Geschäftsbeziehungen zu Korrespondenzbanken nicht vorhanden, so sind auch keine Erfordernisse nach § 6 GwG oder § 25f KWG gegeben.

    
  Wenn auch Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 28  
    
25.11.201028Eintragung des Namens eines Paters03.01.2011
   Antwort eines Forumteilnehmers:
  

Gibt es eine Sonderregelung, dass der Name eines Paters wie von der Bischöflichen Finanzkammer (Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde) mitgeteilt in der § 24 c Kontoabrufdatei erscheinen darf. Ist hier in jedem Fall der Name lt. Ausweis abzuspeichern?

Die Frage wird m.E. im Organisationsrundschreiben 643/2010 vom 22.12.10 der FI geklärt.

In Ziffer 2 "Erfassung von Künstler- und Ordensnamen" heißt es:

Auf einen Künstler- oder Ordensnamen kann ein Konto eröffnet werden, wenn dieser im Ausweispapier eingetragen ist. Das war bei Bundespersonalausweisen vor dem 1.11.2007 möglich und ist nach aktueller Rechtsprechung auch wieder seit dem 1.11.2010 möglich. Wird das Konto unter dem Künstler- oder Ordensnamen geführt, so ist dieser auch in der Kontenabrufdatei nach §24c KWG zu führen.

    
  Wenn auch Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
 29  
    
10.12.201029Legitmationsprüfung bei Pässen ohne Angabe eines Geburtsortes21.02.2011
  

Wie verhält es sich bei Legitimationsprüfungen anhand von gültigen Reisepässen mit einem gültigen Aufenthaltstitel, bei dem als Geburtsort "Republic of Armenia" eingetragen ist? Ein Geburtsort ist prinzipiell vorhanden, allerdings nicht im Pass eingetragen.

Dürfen wir prinzipiell den Pass überhaupt als Legitimationspapier benutzen?

Wenn ja, wie erfüllen wir unsere Pflicht bezüglich des Geburtsorts?

Reicht es aus, den Angaben des Kunden zu vertrauen oder muss zwingend ein schriftlicher (externer?) Nachweis über den Geburtsort vorliegen, und falls ja, von wem?

Im konkreten Fall haben mit der Ausländerbehörde Rücksprache gehalten, welche den Aufenthaltstitel erstellt hat. Dort hat man uns freundlicherweise unbürokratisch mit dem Geburtsort geholfen.

Mich würde nun interessieren, ob Kolleginnen / Kollegen ebenfalls schon so einen Fall bearbeiten mussten, wie Sie damit umgegangen sind und wie die Prüfungsorgane (Innenrevision, Verbandsprüfung) darauf reagiert haben.

Nach § 4 Abs. 3 GwG wird die Erhebung definierter Angaben verlangt. Darunter z.B. auch der Geburtsort und die Anschrift. Der Kunde ist also dazu zu befragen und er muss Angaben dazu machen, da ansonsten eine Geschäftsbeziehung nach §3 Abs. 6 nicht eingegangen werden darf.

 

§ 4 Abs. 4 verlangt, diese Angaben "anhand der nachfolgenden Dokumente " zu vergewissern, "soweit sie in den Dokumenten enthalten sind".

 

Bei Vorlage eines deutschen Reisepasses kann die Anschrift nicht geprüft werden, beim genannten Dokument der Geburtsort.

 

Weitere Dokumente werden nach § 4 Abs. 4 nicht verlangt; der Kunde ist nach §4 Abs. 6 lediglich verpflichtet, "die zur Erfüllung der Pflichten gemäß den vorstehenden Absätzen notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen".

 

Solange die Anforderungen des §4 Abs. 4 Ziffer 1 erfüllt sind, kann dies kaum beanstandet werden.  Mindest-Qualitätsanforderung an die Papiere ist, dass "die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird".

Verpflichteten des GwG wird offenbar zugestanden, diese Qualitätsanforderungen zu übernehmen und nicht übertreffen zu müssen.

    
  Wenn auch Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
30   
    
07.01.201130Vorlage eines Gewerbescheins bei nicht eingetragenen Gewerbetreibenden zusätzlich zum Personalausweis08.02.2011
    
  

Ist bei einem nicht im Handelsregister eingetragenen Gewerbetrieb die Vorlage des Personalausweises des Inhabers ausreichend?
Genügt die Personalausweisprüfung des Inhabers den Anforderungen des § 4 GWG oder ob zusätzlich noch eine Kopie des Gewerbescheins eingesehen oder angefordert werden muss. 

In unserem Hause wird regelmäßig im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten bei nicht eingetragenen Gewerbetreibenden die Vorlage des Gewerbescheins verlangt. Der Grund hierfür ist nicht die Legitimationsprüfung des Kontoinhabers, sondern vielmehr die Einhaltung der Anforderungen von § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG. Ein Vergleich der Gewerbeanmeldung mit den Angaben des Gewerbetreibenden im Geschäftsanbahnungsgespräch über die beabsichtigte Verwendung des Kontos und die Herkunft der Mittel gibt Aufschluss über die Plausibilität seiner Angaben und ermöglicht ein dem Kunden angemessenes Monitoring. Darüber hinaus ist die Anschrift des Gewerbebetriebs (enthalten in der Gewerbeanmeldung) nicht notwendigerweise auch die Wohnanschrift des Gewerbetreibenden, die ja im Personalausweis enthalten ist.

   26.09.2011
   Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
   

Wir fordern bei nicht im HR eingetragenen Unternehmen die Gewerbeanmeldung immer an; der Grund dafür ergibt sich aus der Legitimationsprüfung, explicit § 4 Abs. (4 ) Satz 2, in dem es heißt … "…oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis". Da diese Unternehmen nicht im HR eingetragen sind, bleibt nur die Gewerbeanmeldung.

  Wenn auch Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
31   
    
17.01.201131Gruppenweite Umsetzung des Korrespondenzbankbegriffs auch für ausländische Töchter?08.02.2011
    
  

Es geht um die gruppenweite Umsetzung der Pflichten zu den Korrespondenzbankenbeziehungen. Gem. § 25g KWG sind auch die Sorgfaltspflichten nach § 25f KWG in die gruppenweite Umsetzung einzubeziehen.
Nach der Definition der Korrespondenzbank handelt es sich aus der Sicht eines inländischen Instituts regelmäßig um eine ausländische Bank, mit der ein dauerhafter Zahlungs- oder Verrechnungsverkehr besteht….. (Herzog GwG-Kommentar). '
Uns stellt sich jetzt die Frage, ob zum Beispiel unsere australische Gesellschaft, die über eine andere australische Bank ihren Zahlungsverkehr abwickelt, unter die Verpflichtungen des § 25f KWG fällt.
Einerseits könnte man dies unter Anwendung der Definition verneinen, andererseits handelt es sich ja aus unserer Sicht (übergeordnetes Unternehmen in Deutschland) bei der Drittbank um eine Korrespondenzbank mit Sitz in einem Drittstaat.

Im geschilderten, konkreten Fall handelt es sich bei der Korrespondenzbank um ein Institut mit Sitz in Australien. Da Australien zu den "Länder(n) und Gebiete(n) mit gleichwertigen Anforderungen bei der Verhinderung von Geldwäsche …" gehört, sind wohl von der australischen Tochtergesellschaft des deutschen Instituts hier nicht die verstärkten Sorgfaltspflichten, sondern die vereinfachten Sorgfaltspflichten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GwG einzuhalten.

Generell ist wohl das Sitzland der Korrespondenzbank bei der Frage zu berücksichtigen, welche Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind, unabhängig vom Sitz der jeweils nach § 25g KWG verpflichteten, nachgeordneten Stelle.

beachte aber die weitere untenstehende Meinung

 

 

   21.11.2011
   Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
   die Antwort ist m.E. nicht richtig: die Liste der "Länder(n) und Gebiete(n) mit gleichwertigen Anforderungen bei der Verhinderung von Geldwäsche ..." gilt nicht für Korrespondenzbankbeziehungen in Drittstaaten. Wenn es sich um eine Korrespondenzbank in einem Drittstaat handelt oder Island, Norwegen oder Lichtenstein (Nicht EU, aber EWR) greift 25 f KWG (und da steht nichts über gleichwertige Staaten... ). Wenn es sich nicht um eine Korrespondenzbank handeln würde, wäre die Antwort m.E. korrekt.
    
  Wenn auch Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
32   
    
18.01.201132Ist der Vorstand einer Stiftung wirtschaftlich Berechtigter?28.06.2011
    
  

Ist der Vorstand einer Stiftung (z.B. Vorstand besteht aus 3 Personen) als Wirtschaftlicher Eigentümer im Erhebungsbogen einzutragen und zu erfassen?

Der Begriff der Stiftung ist im Gesetz nicht definiert. Er dient vielmehr als Bezeichnung für eine Mehrzahl von Rechtsformen, wie beispielsweise der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, der Stiftungs-GmbH oder dem Stiftungsverein. Die Bezeichnung "Stiftung" ist daher zunächst einmal nur ein Oberbegriff für eine komplexe Vielfalt von Körperschaften, die im privaten, öffentlichen und kirchlichen Recht verankert sein können.
Der Prototyp einer Stiftung ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie ist das klassische Instrument zur Verwirklichung eines auf Dauer angelegten Zwecks und untersteht der staatlichen Stiftungsaufsicht. Ihre Entstehungsvoraussetzungen sind in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, die durch die Landesstiftungsgesetze ausgefüllt werden.

(Quelle:
www.stiftungen.org / Bundesverband Deutscher Stiftungen)

Geht man also von dieser Form der Stiftung aus, kommt eine "Kontrolle" von 25 Prozent des Vermögens nicht in Betracht, da die Mitglieder der Stiftungsorgane lediglich als solche - und damit vergleichbar der Geschäftsführung einer Gesellschaft - handeln und es keinen kontrollierenden Anteilseigner gibt.

Bei anderen Stiftungstypen bzw. ausländischen Stiftungen ist abzuklären, ob es sich dabei ebenso verhält oder eine derartige "Kontrolle" durch eine natürliche Person ausgeübt wird.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
33   
    
10.02.201133Auflösung umsatzloser Konten/Erfassung der Kontodaten in § 24c KWGnoch offen
    
  

Es wurde kommuniziert, dass die BaFin es nicht beanstandet, wenn KI Guthaben aus unbewegten Konten auf Sammelkonten umbuchen und die diesen Guthaben zugehörigen Kontodaten nicht in der nach § 24 c KWG zu führenden Datei ausweisen,

1. sofern seit mindestens 5 Jahren keine Kontobewegung erfolgt ist

2. der Habensaldo des betreffenden Kontos maximal 500 Euro beträgt

  • Fragen:

Gibt es Erfahrungen / Handhabungshinweise bei der Behandlung von Konten, die einen höheren Saldo ausweisen?

Ist bekannt, ob die Bedingungen1) und 2) alternativ oder kumulativ gelten? 

Vielleicht hilft das weiter:
Sonderrundschreiben an die Geschäftsleitungen der Banken des Bundesverbandes deutscher Banken vom 13.08.2001 "Behandlung nachrichtenloser Geschäftsbeziehungen".
(Anmerkung des Webmasters: Mir ist das Sonderrundschreiben bis jetzt nicht bekannt gewesen und liegt mir auch nicht vor.) 

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
34   
    
11.02.201234Identifizierung von Erben als Rechtsnachfolgern bei Darlehennoch offen
    
  

Unser Institut führt keine Girokonten sondern vergibt Darlehen u.a. an Privatpersonen für Wohnraumfinanzierungen. Verstirbt der Darlehensnehmer, tritt die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes in das Schuldverhältnis ein. Genügt für deren Identifizierung die Vorlage des Erbscheins (ggfs. zusammen mit Kopien von Ausweisen) oder müssen in dem beschriebenen Fall für alle Mitglieder der Erbengemeinschaft Identifizierungen und Legitimationsprüfungen gemäß den Vorschriften des GwG durchgeführt werden?

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
35   
    
3517.11.2011Übertragung der Priviligierung der Mutter- auch auf die Tochtergesellschaft?noch offen
    
  

Kann bei einer Tochtergesellschaft (als eigene Rechtspersönlichkeit), deren Muttergesellschaft z.B. als deutsche AG im regulierten Markt gelistet ist und für die eine simplified due dilligence anwendbar ist, diese simplified Due Dilligence im Sinne des GWG auch auf die Tochter angewendet werden? Oder muss in solchen Fällen immer auf die jeweilige Rechtsperson abgestellt werden?

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
36   
    
3623.02.2011Embargolistenabgleich für Personen ohne nähere Identifikationsmerkmale:02.05.2011
    
  

Wie kann man potenzielle Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung sicher und in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen EU Verordnungen sicher gegen namensgleiche Personen auf der Embargoliste abgleichen?

Insbesondere ergibt sich hier ein Problem, wenn die betreffende Person auf der Liste nur mit Namen und Vornamen hinterlegt ist, aber weitere Identifikationsmerkmale wie Geburtsdatum, -ort etc. fehlen.

 

Wie argumentiert und dokumentiert man hier angemessen die Entscheidung zur Aufnahme der Geschäftsbeziehung?

Zunächst ist einmal zu betrachten, inwieweit eine Namensgleichheit gegeben ist. Eine reine Übereinstimmung der Vornamen löst noch keine weitere Aktion aus. Die Übereinstimmung der Nachnamen, insbesondere von ggf. Vor- und Nachnamen, hat dagegen natürlich eine deutlich andere Qualität. Lassen sich aus der jeweiligen Liste, die zu dem Listentreffer führte, keine weiteren Anhaltspunkte ableiten, die näheren Aufschluss über die Trefferrelevanz geben, ist der Kunde die nächste - und einzig verbleibende -  Anlaufstelle. Von ihm sind alle erforderlichen Angaben wie Nationalität, Wohnsitz, Dauer des Aufenthalts/Wohnsitzes in Deutschland, Bankverbindung, berufliche Tätigkeit/Branche, ggf. "Source of Wealth" etc. einzuholen. Erscheint das auf diesen Informationen erstellte - und dokumentierte - Kundenprofil unbedenklich, hat man eine durchaus plausible Argumentationsgrundlage für das Eingehen der Geschäftsbeziehung (vgl. auch Antwort auf Frage 14). Ungeachtet dessen sollte aber dieser Treffer auf eine interne "Watch List" gesetzt werden verbunden mit einer Prüfungsroutine, um auf regelmäßiger Basis zu evaluieren, ob die Listenangaben ggf. im Laufe der Zeit um sachdienliche Hinweise ergänzt wurde.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
37   
    
3704.03.2011Beteiligung einer Bank an Unternehmen - Einhaltung der Sorgfaltspflichtennoch offen
    
  1. Eine Bank ist an mehreren anderen Unternehmen (keine Unternehmen im Sinne des KWG)  mit 51%, 50% bzw. 12% beteiligt. Gegenstand dieser Gesellschaften ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen unter Beschränkung der Haftung oder die Beteiligung als stiller Gesellschafter gemäß §§ 230 ff HGB an mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Diese Unternehmen haben außer einer Geschäftsführung kein eigenes Personal. Die Geschäfte werden von der Bank im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Kostenerstattung geführt. Muss die Bank dafür Sorge tragen, dass bei den Unternehmen die Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 3 ff GwG eingehalten werden?

  2. Eine Bank führt für ein Unternehmen (kein Unternehmen im Sinne des KWG) im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Kostenerstattung die Geschäfte. Die Bank ist nicht an dem Unternehmen beteiligt. Das Unternehmen hat außer einer Geschäftsführung kein eigenes Personal. Gegenstand des Unternehmens: Die Gesellschaft stellt technologieorientierten Unternehmen Risikokapital zur Verfügung. Sie erwirbt und veräußert Geschäfts- oder Gesellschaftsanteile oder beteiligt sich in anderer Form an Unternehmen und betreut und berät die Beteiligungsunternehmen in wirtschaftlichen und technischen Angelegenheiten. Muss die Bank dafür Sorge tragen, dass bei den Unternehmen die Sorgfaltspflichten und interne Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 3 ff GwG eingehalten werden?

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
38   
    
3810.03.2011Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten bei der niederländischen Stichting02.05.2011
    
  

Zunächst ist die Frage zu stellen, mit welcher deutschen Rechtsform die niederländische Stichting überhaupt vergleichbar ist.
Vielfach werden Parallelen zur deutschen Stiftung, aber auch zum eingetragenen Verein (e.V.) skizziert.
Wie funktioniert eine Stichting überhaupt?

Welche Unterlagen werden über die Auszüge der Kamer de Koophandel benötigt, aus denen zweifelsfrei der wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des GwG ersichtlich ist (Name des Dokumentes)?

Aus Guido Klostermann´s „Die niederländische privatrechtliche Stiftung“, Münster 2003:

Die niederländische Stichting hat lediglich einen Vorstand, keine Mitgliederversammlung, und daher entfällt das gesetzlich vorgeschriebene Organ der Aufsichtsfunktion bei der Willensbildung. Der Gründungszweck einer Stichting dient einer unbegrenzten Bandbreite möglicher ideeler Zwecke.  Die Stichting unterliegt einer liberalen Gesetzgebung ist daher nicht immer missbrauchsfrei.  Nach dem Willen des niederländischen Gesetzgebers sollen die Sozialfürsorge und Aufgaben des Gemeinwohls im Mittelpunkt stehen.  Die niederländische Stichting ist anders als andere niederländische Körperschaften nicht einer beschränkten Lebensdauer oder der Genehmigungspflicht durch öffentliche Stellen unterworfen.  Der Schwerpunkt der niederländischen Stichting liegt auf ihrer Tätigkeit, nicht, wie etwa bei einer deutschen Stiftung, auf der Verwaltung von Vermögen.  Die Gründer einer Stichting vertrauen auf den Erhalt von Subventionen und auf private Spenden.  Es ist ferner kein Grundstockvermögen zur Errichtung erforderlich.

Zur zweiten Frage:  Wer über das Vermögen der niederländischen Stichting verfügen darf, und wie, ist ersichtlich in dem Dokument mit dem Namen: „Uittreksel uit het handelsregister.“

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
39   
    
3911.03.2011Frage zur Klärung des wirtschaftlich Berechtigten bei einer Mietkaution einer juristischen Personnoch offen
    
  

Bei Mietkautionskonten auf den Namen des Vermieters ist der wirtschaftlich Berechtigte der Mieter. Es reicht aus, wenn der Mieter auf dem Kontoeröffnungsantrag für ein Mietkautionskonto als wirtschaftlich Berechtigter dokumentiert ist. Bei natürlichen Personen als Mieter ist nichts weiteres mehr erforderlich. Ist aber der Mieter eine juristische Person oder Personengesellschaft, ist nach GwG der wirtschaftlich Berechtigte, also die natürliche(n) Person/en, die dort mehr als 25% halten, festzustellen. D. h. es muss der Nachweis über Registerauszug und Gesellschafterliste (u. je nach Beteiligungsstruktur weitere Unterlagen) zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten vom Vermieter erbracht werden. Dies führt bei den Vermietern oft zur Unverständnis, wenn z. B. nur eine Kaution von 200,- EUR hinterlegt wird.

Ist es hier vertretbar, wenn hausintern eine Kautionsgrenze (z. B. 2.000,- EUR) festgelegt wird, mit der Begründung, dass der Aufwand (Beibringung entsprechender Unterlagen und ggf. Probleme bei komplizierten Beteiligungsstrukturen) unverhältnismäßig ist, da ja die Kaution nur als einmaliger Betrag für eine gewisse Dauer angelegt wird und somit keinen laufenden Zahlungsvorgang darstellt?

Soweit ein Vermieter ein (Einzel-)Mietkautionskonto für eine juristische Person als Mieter eröffnet (ein Spar-Mietkautionskonto ist hier übrigens nicht zulässig!), ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten aufgrund des geringen Risikos im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und sonstige strafbare Handlungen m.E. gänzlich entbehrlich, sofern auf dem Konto-Eröffnungsformular Name und Sitz der Gesellschaft dokumentiert werden (RBA).

 

Diese Auffassung widerspricht allerdings dem Kommentar von Beck zum GwG (§ 4, 82, Warius). Eine Meldung nach § 24c KWG des wirtschaftlich Berechtigten bei Mietkautionen ist und war nicht erforderlich
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
40   
    
4020.04.2011Erfassung von Bevollmächtigten für Zahlungsaufträge in SWIFT?19.08.2011
    
  
In welcher Form und in welchem Umfang sind für Zahlungsaufträge die durch MT101 ausgelöst, werden, Bevollmächtigte gem. Vorgaben nach KWG 24c bereit zu stellen?

MT101 - ist ein Format in SWIFT, das als Standardnachricht zur Beauftragung einer Überweisung versandt wird. Durch die SWIFT-Nachricht MT101 wird ein Zahlungsauftrag zu Lasten eines bei einer anderen Bank geführten Kundenkontos erteilt.

Im Allgemeinen wird sie in den Fällen genutzt, in der der Kunde keine Möglichkeit hat, mit der kontoführenden Bank direkt zu kommunizieren oder in den Fällen, in denen die Muttergesellschaft über die Kontoguthaben einer Tochtergesellschaft verfügt, deren Konten bei einer anderen Bank geführt werden.

 

Dazu wird hierzu im 1. Schritt eine generelle Vereinbarung unter den Banken für die Weiterleitung von MT101 Vereinbarungen geschlossen. Mit unserem Kunden wird eine weitere Vereinbarung geschlossen, mit der er uns befugt, Zahlungsaufträge, die per MT101 bei einer anderen Bank von einer Firma X (die kein Kunde bei uns ist) ausgelöst werden, auszuführen.

Meines Erachtens sind dann die Personen der Firma, die eine solche MT101 Nachricht versendet und somit eine Zahlung zu Lasten eines unserer Kundenkonten auslösen als Bevollmächtigte unseres Kontos anzusehen und demnach zu identifizieren und unterliegen entsprechend KWG 24c.

 

Nach § 24c KWG müssen wir Auskunft über diese Personen zur Verfügung stellen. Wir fordern eine Liste der Personen an, die über SWIFT eine Zahlungsanweisung ausführen und
zur Überleitung in die Kontenabrufdatei haben wir die Rolle SPK- SwiftVollmacht im SVZ "ROJ" ( weitere Verfügungsberechtigte für § 24 c KWG administriert.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
41   
    
4128.04.2011Abgeleitete Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten?18.07.2011
    
  

Gibt es eine Sonderregelung die es ermöglicht, wie in den EU Mitgliedsstaaten Belgien und den Niederlanden, eine abgeleitete Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten bei der Neueröffnung eines Sparkontos durchzuführen?  In diesen beiden EU-Mitgliedsstaaten kann die Identifizierung des Kunden über das Gegenkonto erfolgen, wenn dieses Konto ein Girokonto bei einem anderen belgischen oder niederländischen Kreditinstitut ist.

Wenn es diese Sonderregelung nicht geben sollte, wäre es alternativ möglich, und über eine Interpretation von § 4 GwBekErgG oder einer anderen Regelung dieses Gesetzes hinsichtlich des geringen Geldwäscherisikos für ein Sparkonto denkbar, die Identifizierung als erfolgreich zu bezeichnen, wenn die erste Transaktion für das neu zu eröffnende Konto unmittelbar von einem deutschen Kreditinstitut auf das Sparkonto gebucht wird?  Nachfolgefragen: Kann in diesem Fall dann auf ein Post-Ident verzichtet werden?  Würden die zusätzlichen Kopien der Ausweisdokumente nach § 4 GwBekErgG eine geeignete Absicherung darstellen?

Es ist in der Fragenformulierung nicht ganz klar, ob die Identifizierung
des Eigentümers/Vertragspartners oder eines evtl. abweichend wirtschaftlich Berechtigten gemeint ist.

In §6 Abs. 2 Nr. 2GwG ist das zulässige Verfahren zur Identifizierung nicht anwesender Vertragspartner beschrieben.
Mindestens müssen dann
- das Dokument oder
- eine beglaubigte Kopie des Dokuments vorliegen.

Die Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 4 GwG lassen keinen "risikoangemessenen" Spielraum nach unten zu.

Je nach Produkt könnten gem. § 25d KWG Vereinfachungen greifen, sofern das Produkt sämtlichen Vorgaben des 25d entspricht (mit dem GwOptG wird auch hier durch entsprechende Anpassungen in § 5 GwG wohl mindestens eine Identifizierung erforderlich.).
Diese Aufzählung ist jedoch abschließend, so dass eine Eigenbewertung (geringes Risiko) anderer als der genannten Produkte keine entsprechende Privilegierung bewirkt.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
4142   
    
4212.05.2011Aktualisierung der KundendatenAntwort eines Forumteilnehmers
    
  

Die Banken sind ja bekanntlich verpflichtet, in regelmäßigen Abständen die Kundendaten zu aktualisieren.  Dies muss man spätestens jetzt, da der 21.05.2011 naht (weil der 2-Jahreszeitraum, ausgehend vom 21.05.2009) zu Ende geht, für die Hochrisikokunden machen (die z.B. Beziehungen zu Hochrisikoländer haben oder auch bei PEP´s, sofern im Kundenkreis).

 

Wie wird das Thema in den anderen Häusern angegangen?

 

1.) Werden die betreffenden Kunden in einer Briefaktion angeschrieben und um Bestätigung der bei Ihnen hinterlegten Kundendaten gebeten?

 

2.) Oder werden z.B. Saldenmitteilungen an diesen Kundenkreis verschickt? Wenn keine negative Reaktion kommt, dann gilt der Kunde evtl. als aktualisiert.

Bei uns haben alle Kunden eine Risikoklasse und ein "Anfangsdatum" 21.05.2009 erhalten. Hier ist in unserem System, je nach Risikoklasse, ein Aktualisierungsrhythmus hinterlegt.
Der Kundenbetreuer erhält 100 Tage vor Ablauf des Aktualisierungsrhythmus einen Hinweis, dass die Daten nach dem GWG zu überprüfen sind. Dieses "ToDo" muss er bearbeiten und erledigen. Das bedeutet, er muss seine Prüfmaßnahmen revisionssicher dokumentieren und Prüfdatum eingeben, damit der Rhythmus von neuem beginnen kann.

Prüfen kann der Berater über den Kunden direkt (Telefonat, Kundenbesuch usw oder auch über das Internet (Homepages) bzw. das Telefonbuch usw)


   Antwort eines anderen Forumteilnehmers 25.05.2011
   Unser Dachverband hat eine Anfrage zu dieser Problematik bei der Bankenaufsicht gestellt, jedoch bisher keine Antwort gehalten.
Vom Verband haben wir die Empfehlung, "eigene Prüfschritte im Hause" durchzuführen. In der Praxis entspricht das dem unter 2. genannten Vorgehen: wir versenden regelmäßig Saldomitteilungen an die Kunden und - solange keine Postrückläufer auftauchen - gelten die Daten als überprüft und aktualisiert.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
4143   
    
4323.05.2011Legitimation anderer Kreditinstitute28.06.2011
   Antwort eines Forumteilnehmers
  1) Muss ein Kreditinstitut, wenn es einen Kundenstamm für eine andere Bank anlegt, diese legitimieren, also einen HR-Auszug usw einholen?

2) Muss dies nur erfolgen, wenn das KI selbst ein Konto unterhält oder auch wenn der Stamm nur eröffnet wird, weil Garantien für Kunden gebucht werden sollen?
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GwG unterfallen insbesondere Kreditinstitute und Versicherungen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU den vereinfachten Sorgfaltspflichten, d.h., es kann auf die Identifizierung des Vertragspartners, die Ermittlung des Geschäftszwecks, die Abklärung des w.B. sowie die Überwachung und Aktualisierung der Kundendaten verzichtet werden.

Aber: Legitimation nach § 154 Abs. 2: Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. (Hier gibt es keine vereinfachte Sorgfaltspflichten)


Außerdem: Es muss in Erfahrung gebracht werden, wer das Unternehmen/die Bank vertritt - und dies wiederum erfährt man aus dem HR-Auszug.


Also: Legitimation nach § 154 AO erforderlich, nach GWG nicht.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
414344   
    
4425.06.2011Schufa-Ermittlungen zum "wirtschaftlich Berechtigten"09.01.2012
   Antwort eines Forumteilnehmers
  Die Schufa bietet eine kostenpflichtige Dienstleistung (6,50 € pro Abfrage) zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten an.
Hat jemand hiermit schon Erfahrungen gemacht?
Wir haben testweise die Schufa-Datenbank benutzt. Bezüglich der Ermittlung des wB in Deutschland waren die Testfälle korrekt gelöst; allerdings endet die Ermittlung, sobald eine im Ausland ansässige Firma betroffen ist, was ja häufig der Fall ist.
Da dann die Mühe vergebens war, und doch wieder selbst ermittelt werden muss, wird unser Haus weiterhin selbst ermitteln. Nötig wäre in jedem Fall, einen Vertrag abzuschließen, der die Schufa als zuverlässigen Dritten verpflichtet. Für manche Branchen (z.B. Leasing) bestehen mit der BaFin diskutierte Vertragsentwürfe.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
44514344   
    
4530.06.2011Vertragliche Vereinbarungen mit deutschen Botschaftennoch offen
    
  

Gem. § 7 GwG kann zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf zuverlässige Dritte zurückgegriffen werden.

Insbesondere bei Kunden, die sich im Ausland befinden, bietet es sich an, die Identifizierung durch deutsche Botschaften vornehmen zu lassen. Der neue Gesetzesentwurf sieht vor, dass Botschaften diese Aufgabe nur wahrnehmen können, wenn mit diesen eine entsprechende vertragliche Vereinbarung geschlossen wird. Hat jemand bereits Erfahrungen? Gibt es eine Art Mustervereinbarung, die jemand auf dieser Plattform zur Verfügung stellen würde? Wie reagieren die Botschaften auf ein solches Anliegen?

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
44614344   
    
4630.06.2011Identifizierungspflicht bei Einzahlung eines Unbekannten auf Kundenkonto01.07.2011
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG ist  im Falle der Durchführung einer außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung anfallenden Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr eine Identifizierung durchzuführen.

Gilt das auch, wenn ein Unbekannter an den Schalter kommt  und dort über 15.000,- oder mehr auf das Konto eines Kunden einbezahlt?
Oder gilt dies nur, wenn das Geld auf ein cpd - Konto einbezahlt wird und das Haus dann per Überweisung verlässt? Denn dort gilt ja die 1.000,- € Grenze lt. EU-Geldtransferverordnung. Zahlscheingeschäfte ins übrige Ausland haben wir ausgeschlossen.

Bei Einzahlungen auf fremdes Konto ist das Kreditinstitut gemäß §25b KWG (EU-VO 1781/2006) verpflichtet, bei einer Bareinzahlung zur Überweisung auf ein anderes Konto folgende Angaben zum Auftraggeber an die Bank des Begünstigten zu übermitteln (kontoungebundene Bareinzahlung zur Überweisung).

Generell sind bei Beträgen über EUR 1.000,00 bei einer natürlichen Person obige Angaben anhand eines gültigen Legitimationspapiers zu überprüfen. Bei anderen Auftraggebern ist ein Nachweis über die Existenz des Auftraggebers (z.B. Auszug aus dem Handelsregisterauszug, Urkunden) und ein Nachweis der Bevollmächtigung bzw. Vertretungsmacht der einzahlenden Person vorzulegen. Bei dieser ist zudem eine Legitimation anhand eines hierzu geeigneten Ausweises durchzuführen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

Für die GwG-Pflichten in Ihrem Fall (Bareinzahlung eines Nichtkunden/Dritten auf Kundenkonto) ist m.E. das Einzahlungsverfahren maßgeblich (vgl. Anwendungs- und Auslegungshinweise des ZKA vom 17.12.2008):

Zahlt der Dritte nicht in der Funktion eines Boten oder im Auftrag des Kontoinhabers ein, so wird i.d.R. ein Formular 'Fremder Einzahler verwendet' und es handelt sich um eine Transaktion außerhalb der Geschäftsbeziehung. In Fällen einer "eigenen Einzahlung" (Formular 'Eigene Einzahlung' =>Bote, Kontoinhaber etc.) ist -sofern keine Zweifel bestehen- von einer Transaktion innerhalb der Geschäftsbeziehung auszugehen.

Schwellenwertabhängig gelten bei Transaktionen außerhalb der Geschäftsbeziehung die Pflichten des § 3 Abs. 1 GwG, also neben der Legitimation auch die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten. Ferner sind die Vorgaben des BaFin-Rundschreibens 14/2009 hinsichtlich PEP zu beachten:

Die Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit  "PEPs" gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 b) GwG findet nicht nur bei Begründung einer Geschäftsbeziehung Anwendung, sondern nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Nr. 1 b) GwG auch auf Transaktionen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG. § 25f Abs. 3 KWG findet insoweit keine Anwendung.

Risikoorientiert bietet es sich ggf. an, -analog des GwG a.F. vor 2008- die auftretende Person (den Einzahler) zu identifizieren.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
4741447344   
    
4701.07.2011Pflichten des GwG für Immobilienmaklernoch offen
    
  Welche GwG-Pflichten bestehen wann für Immobilienmakler?
Ist bei der Schließung eines Maklerauftrages von der Begründung einer dauerhaften Geschäftsbeziehung auszugehen?
Gibt es einen Leitfaden zur Umsetzung des GwG bei Immobilenmaklern?
Wie sieht die Praxis zu §§ 8,9 GwG aus?
 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
44814344   
    
4805.07.2011Wirtschaftlich Berechtigter nach  § 4 Abs. 6 GwGnoch offen
    
  

Inwiefern betrifft § 4 Abs. 6 GWG, insbesondere Satz 3, auch den wirtschaftlich Berechtigten bei Vertragsschluss auf eigene Rechnung?

Betrifft die Nachweispflicht zur Identität des wirtschaftlich Berechtigten nur Konten, die nicht vom Kontoinhaber selbst eröffnet werden (auf fremde Rechnung)?

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
4934449   
    
4908.07.2011Wirtschaftlich Berechtigter bei GmbH & Co. KGnoch offen
   Antwort eines Forumteilnehmers
  zur Abklärung von wirtschaftlich Berechtigten habe ich folgende Frage:

Eine GmbH & Co.KG hat zwei GmbHs als Komplementär.
GmbH 1 hält 90 % der Anteile, ist aber lt. HR von der Vertretung ausgeschlossen,

GmbH 2 hält 5% der Anteile.
Die restlichen 5 % hält der Kommanditist Person 3.


Ist bei der GmbH 2 (aufgrund der möglichen Einflussnahme auf die KG) überhaupt weiter nach dem dahinterstehenden Personen zu forschen, oder fällt diese aufgrund der geringen Beteiligung sofort raus und nur GmbH 1 ist näher zu betrachten?

Zunächst sind der Komplementär und der Kommanditist getrennt zu betrachten. Der Kommanditist ist hier nicht wB, da er weniger als 25% der Anteile hält.

Somit ist m.E. nur GmbH 1 als wB zu sehen, da diese mehr als 25% hält. Bei dieser ist nach der natürlichen Person(en) zu forschen welche mehr als 25% hält. GmbH 2 ist nicht als wB zu sehen, da sie weniger als 25% hält und daher davon auszugehen ist das sie keine beherrschende Stellung hat und keinen wesentlichen Einfluss ausüben kann. Daher bedarf es hier keiner näheren Betrachtung der dahinter stehenden natürlichen Personen.  

 

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
50   
    
5017.07.2011Verhältnis von § 5 Abs. 2 GwG und Anwendungserlass zu § 154 AOnoch  offen
    
  

Bei meiner Frage geht es um das Grundverständnis über das Verhältnis der Erleichterungsvorschriften nach § 5 GWG und Nr. 7 AEAO § 154.
Im Konkreten geht es darum: Ein deutsches Kreditinstitut (KI) eröffnet für einen Kunden ein Termingeldkonto (Verrechnungskonto). Es bestehen keine weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem KI und dem Kunden. D.h. es wird einmalig für eine vorher bestimmte Laufzeit zu einem festgeschriebenen Zins Geld auf das Termingeldkonto überwiesen. Die Überweisung auf das Termingeldkonto erfolgt ihrerseits von einem Konto das bei einem (dritten) deutschen Kreditinstitut geführt wird und soll nach Ablauf der Laufzeit auch wieder auf dieses Konto zurück überwiesen werden. Verfügungen während der Laufzeit sind ausgeschlossen. Der Geschäftsabschluss erfolgt ausschließlich via Telefon und schriftlicher Geschäftsbestätigung.

Nun die Frage:
Bei dem Kunden handelt es sich um eine deutsche Gebietskörperschaft also eine Behörde i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 4 GWG. Insofern wäre es nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 GWG möglich, von den Sorgfaltspflichten des § 3 GWG abzusehen. Es bliebe lediglich die Pflicht, den Kunden zu identifizieren, d.h. Name (z.B. = Name der Stadt) und Anschrift (z.B. = Adresse der Kämmerei).

Gleichzeitig liegt bei einer Gebietskörperschaft bzw. Behörde i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 4 GWG doch auch regelmäßig ein Fall der Erleichterungsvorschrift nach Nr. 7 h) AEAO 154 vor.

In letzter Konsequenz wäre doch dann eigentlich gar keine Prüfung (weder nach GWG noch nach § 154 AO) erforderlich. Insofern müsste es doch ausreichen, sich von dem Kunden vorab eine NV-Bescheinigung zufaxen zu lassen.
Ist dies tatsächlich möglich ?

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
51   
    
5120.07.20111Umfang der Aktualisierungspflicht29.6.2012
    
  

1. Geht die Aktualisierungspflicht soweit, regelmäßig auch den Beruf abzufragen? Einige Berufe sind hinsichtlich Geldwäsche mit höherem Risiko verbunden, so dass es sicherlich sinnvoll wäre, davon zu erfahren. wenn sich Personen in Richtung dieser Berufe bewegt haben. Andererseits tritt man mit solchen Nachfragen bei Kunden auf geringes Verständnis.

2. Geht diese Pflicht soweit, dass bereits erfolgte Identifikationen ab einem bestimmten (welcher genau? 10 Jahre, 5 Jahre?) Zeitpunkt nicht mehr genügen und diese wiederholt werden müssen?

Gemäß den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der DK zur Verhinderung von
Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und „sonstigen strafbaren Handlungen“ vom 16.12.2011 (Zeile 61)
erstreckt sich die Pflicht zur Aktualisierung der Kundendaten auf mindestens: Name, Adresse; sofern vorhanden wirtschaftlich Berechtigte.
...
Insbesondere keine erneute Identifizierung im Sinne des § 4 GwG, insbesondere keine Aktualisierung der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 GwG zu erfassenden Daten (also Ausweisart, -nummer sowie ausstellende Behörde – betreffende Pflicht ist nicht Gegenstand der Aktualisierungspflicht).

Ausführliche Beschreibung hier:
http://www.die-deutsche-kreditwirtschaft.de/uploads/media/DK-Hinweise_Stand_16-12-2011.pdf
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
52   
    
5221.07.2011Wirtschaftlich Berechtigter bei Sicherungsabtretung/ Sicherungungsverpfändungnoch offen
    
  

Sicherungsabtretung/ Sicherungsverpfändung:

 

Muss der Zessionar/ der Pfandgläubiger als wirtschaftlich Berechtigter angesehen bzw. erfasst und dementsprechend identifiziert werden?

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
45314344   
    
5328.07.2011Kundennummer bei SEPA-Überweisungen aus der Schweiznoch offen
    
  

Zahlungen aus der Schweiz sollen bei Übermittlung des Namens, der Kontonummer und einer Kundennummer (z.B UBS/CH/UBS/0233-EZ121870) die Pflicht zur Übermittlung des vollständigen Auftraggeberdatensatzes erfüllen.

Kann jemand sagen, an welcher Stelle eines Datensatzes aus der Schweiz bei Sepa-Gutschriften die Kundennummer steht?

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
45414344   
    
5404.08.2011Anschriftenüberprüfung bei Vorlage eines Reisepasses27.09.2011
   Antwort eines Forumteilnehmers
  Gem. Anwendungserlass zur Abgabenordnung AEAO § 154 - Kontenwahrheit Abs. 4 (im Gesetz § 154 Abs. 2) hat sich das Kreditinstitut Gewissheit über die Person und Anschrift des (der) Verfügungsberechtigten zu verschaffen.
Diese Anforderungen sind für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz nicht erforderlich.


Wie ist die Situation zu beurteilen, wenn die Legitimation anhand eines Reisepasses durchgeführt wird und im Reisepass wie gewöhnlich nur der Wohnort und nicht die vollständige Anschrift vermerkt ist?

Hier ist zunächst zu differenzieren, da zwei Gesetze vermischt werden. Das GWG benutzt die Termini "Vertragspartner" und "Wirtschaftlich Berechtigter" (wB).
Wenn es nur einen Verfügungsberechtigten gibt (nämlich den Kontoinhaber selbst), so ist dieser gleichlaufend mit dem Vertragspartner.

Somit ist nach GWG neben den anderen Angaben auch die Anschrift zu ermitteln. Der Reisepass ist nach § 4 (4) Satz 1 GWG als Dokument zulässig, jedoch ist dadurch die Anschrift nicht erhoben und verifiziert worden; und § 4 (3) Satz 1 wurde nicht vollends erfüllt. Wir fordern in diesem Falle zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung an.

Wurde durch den Reisepass der wB ermittelt, so ist die Mindest-Anforderung des § 4 (5) erfüllt, da nach dieser Vorschrift zumindest der Name des wB zu erheben ist; soweit keine anderen Risiko-Merkmale vorliegen, die eine weitere Erhebung von Angaben erfordern.

Existieren neben dem Vertragspartner noch andere Verfügungsberechtigte, so greift ebenfalls/zusätzlich § 154 AO, so dass die Anschrift der anderen Verfügungsberechtigten zu ermitteln ist.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
55   
    
5514.09.2011Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten bei "Private Equity Firmen"31.10.2011
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Bei der Hintergrundüberprüfung sind zum Teil „Private Equity Firmen“ Gesellschafter mit mehr als 25% bei einer Firma. Hier ist oft nicht ersichtlich, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, da keine natürliche Person am Ende der Kette ermittelt werden kann.

Wie ist generell bei Investment Funds der wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln?.

Kann hier von Erleichterungsvorschriften Gebrauch gemacht werden?

Private Equity Gesellschaften sind Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 3 KWG

 

Auszug: Bezeichnung für Unternehmen, die keine Institute i. S. des KWG sind und die zumindest eine von mehreren banknahen Tätigkeiten wahrnehmen.

Ihre charakteristischen Haupttätigkeiten sind: 1. Beteiligungen zu erwerben und zu halten…

 

Damit sind sie Verpflichtete gem. § 2 GwG.

Gem. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 kann von der Erfüllung der Sorgfaltspflichten abgesehen werden, wenn die Private Equity Gesellschaften ihren Sitz in der EU/EWR oder Ländern und Gebieten mit vergleichbarer Finanzaufsicht gem. BaFin RS 10/2011 haben.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
56   
    
5617.09.2011Kreditbetrug Vortat zur Geldwäsche und damit gemäß § 11 GwG anzeigepflichtig?13.10.2011
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Es stellt sich die Frage, ob ein Finanzbetrug/Kreditbetrug auch einen anzeigepflichtigen Sachverhalt nach § 11 GWG auslöst.
Im konkret vorliegendem Fall hat ein Anschlußkunde einen Finanzier/Factoringunternehmen durch z.Bsp. Einreichung von Scheinrechungen, Nicht-Weiterleitung von Direktzahlungen betrogen.

M.E. liegt hier ein Kreditbetrug nach § 265b StGB vor, welcher nicht von §11GWG erfasst wird.

§ 265 b StGB bestraft, wenn jemand zum Zwecke der Erlangung eines Kredits falsche Unterlagen vorlegt (kurz gesagt). Da endet dann die Strafbarkeit.

Wenn ein Schaden eingetreten ist, ist nicht mehr § 265 StGB sondern § 263 StGB (Betrug) einschlägig - und der ist eine taugliche Vortat des § 261 StGB.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
57   
    
5703.10.2011Internetseite zur kostenfreien Überprüfung von ausländischen Ausweisen11.10.2011
   Antwort eines Forumteilnehmers
  Gibt es im Internet eine Seite, mit deren Hilfe man kostenfrei, aber zuverlässig, die Echtheit eines ausländischen Ausweises ermitteln kann? Die Internetseite PRADO (Öffentliches Online-Register echter Identitäts- und Reisedokumente / PUBLIC REGISTER OF AUTHENTIC IDENTITY AND TRAVEL DOCUMENTS ONLINE) dürfte hier sicherlich gute Dienste tun:

http://prado.consilium.europa.eu/de/searchbyissuingcountry.html
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
58   
    
5830.10.2011Neue Übergangsfrist zur Bearbeitung von Altfällen?23.12.2011
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Ich bin davon ausgegangen, dass Kreditinstituten für die Überarbeitung der "Altfälle" wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen, Personengesellschaften und Stiftungen eine Frist bis zum 31.12.2013 zur Verfügung steht. Neuerdings sehe ich, dass z.B. die DekaBank auf Erledigung bis spätestens zum 31.12.2011 drängt. Hat sich an der Frist etwas geändert?

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GWG ist im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass Kundendaten in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Der zeitliche Abstand ist vor allem risikobasierend. D. h., Daten von Vertragspartnern, die in eine höhere Risikokategorie eingestuft sind, sind in kürzeren Zeitabständen zu aktualisieren.

Bei Vertragspartnern mit "hohem Risiko" z.B. können Aktualisierungen im 2-jährigen Abstand vorgeschrieben sein. Vermutlich resultiert hieraus die Vorgehensweise der DekaBank.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
59   
    
5901.11.2011LV für WEG als Versicherungsnehmer23.12.2011
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Hatte einer von Ihnen schon einen Antrag (Lebensversicherung-Einmalprämie), bei dem der Versicherungsnehmer eine WEG (Wohneigentümergemeinschaft) sein

sollte?

Wenn ja, wie sind Sie damit umgegangen hinsichtlich Identifizierung und Mittelnachweis?

Bei einer LV für eine WEG wird sicher nicht anders verfahren als bei einer Kontoeröffnung.

Von einer WEG sind diejenigen natürlichen Personen zu identifizieren, die mehr als 25 % der Eigentumsanteile halten. Hat keiner mehr als 25 %, muss kein w.B. festgestellt werden.
Zur Ermittlung der Eigentumsanteile kann auch eine Eigentümerliste des Verwalters hereingenommen werden, mit der Verpflichtung, Veränderungen der Liste unaufgefordert anzuzeigen.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
60   
    
6016.11.2011Eingabe von Apostrophen in § 24c KWG?noch offen
    
  Eine grundsätzliche Frage zu § 24c KWG:

Bei diversen ausländischen Kunden sind im Namen Apostrophe vorhanden.
Müssen diese bei der Kundenanlage wegen § 24c KWG berücksichtigt werden?

Oder wird bei einer evtl. Namensabfrage wieder ein "nominaler Name" erstellt, in dem die Apostrophe sowieso wieder "rausfallen"?
 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
61   
    
6116.11.2011Mitglied der Geschäftsleitung als stv. GwB?23.12.2011
   Antwort eines Forumteilnehmers
  
Kann ein Mitglied der Geschäftsführung einer Bank (GmbH)
die Aufgaben des stv. Geldwäschebeauftragten übernehmen?
§ 25 c Abs. 6 KWG: Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.
Der Abschnitt stellt nochmals klar, dass die Stelle, die die Funktion des Geldwäschebeauftragten inne hat die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 wahrnehmen muss.

Demnach dürfen diese Aufgaben nicht von einer anderen Stelle (z.B. Rechtsabteilung oder eine forensische Revision) wahrgenommen werden. Soweit ein wichtiger Grund vorliegt, kann auf Antrag eine andere Stelle bestimmt werden. Dies
bedarf der Zustimmung der Bundesanstalt. Da dies zu einer Änderung des beabsichtigten Risikomanagements führt, kommt diese Regelung m.E. nur in Ausnahmefällen zum Tragen.
(Quelle:
http://www.mc-bankrevision.de)
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
62   
    
6217.11.2011

Screening des wirtschaftlich Berechtigten gegen nicht-EU-Sanktionslisten.

noch offen
    
  Screening des wirtschaftlich Berechtigten gegen nicht-EU-Sanktionslisten, also OFAC, SDN, FBI, und andere gemäß US regulatorischen Anforderung im Verhältnis zum Datenschutz.

Rechtfertigt § 25c Abs. 2 Satz 2 KWG dieses Screening für Kreditinstitute? Kann diese Vorschrift auch als Ermächtigungsgrundlage für das gleiche Screening bei Finanzdienstleistungsinstituten (Factoring/ Leasing) herangezogen werden oder ist hier ein Rückgriff auf § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr.2 BDSG erlaubt und zu rechtfertigen?

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
63   
    
6317.11.2011

Remarketing und Identifizierungspflichten

09.01.2012
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Ist es im Zuge des Remarktings, also des Verkaufes von Leasingrückläufer an Privatkunden, zu vertreten, auf die Identifizierung des durch Banküberweisung oder Lastschrift zahlenden Einmalkäufers unter Rückgriff auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 GwG i.V.m. § 3 Abs. 2 S. 2 zu verzichten, auch wenn die Transaktion den Wert von 15.000 € übersteigt?

Nach Abstimmung mit einer der großen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ist bereits bei Vertragsabschluss zu identifizieren, falls der Kunden das Fahrzeug herauszukaufen plant (Restwert-Vertrag) bzw. bei späterem Entschluss spätestens vor Verkauf, falls Leasingraten und Restwert im letzten Vertragsjahr € 15.000 übersteigen.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
64   
    
6422.11.2011Wirtschaftlich Berechtigter beim e.K.?23.12.2011
   Antwort eines Forumteilnehmers
  Muss der wirtschaftlich Berechtigte bei einem eingetragenen Kaufmann erhoben werden?Selbstverständlich muss der wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden. Gemäß § 3 GWG muss zunächst der Vertragspartner identifiziert werden (das kann z.B. die Firma Hans Maier e.K. sein). Damit ist aber noch nicht geklärt, wer der w.B. ist. Also Registerauszug einsehen, wer der Inhaber der Firma ist (könnte ja z.B. Petra Maier sein, nachdem der Hans gestorben ist). Merke: Der Firmenname sagt nichts über die Person des Firmeninhabers aus.

Deshalb muss also gem. § 3 Abs. 3 (Fälle, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist) der w.B., d.h. eine natürliche Person ermittelt werden, welche bei einem e. K. regelmäßig der Inhaber sein wird.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
65   
    
6524.11.2011Verpflichtung des Geldwäschebeauftragten im Hinblich auf erkannte Umsetzungsmängel03.09.2012
    
  

Ist ein Geldwäschebeauftragter persönlich verpflichtet, ggf. extern zu eskalieren, wenn seitens der Geschäftsleitung eines verpflichteten Unternehmens die Kontrollmechanismen (z.B. Bargeldprüfung, Fremdzahler, Auslandsbeziehungen usw.) aus Kostengründen nicht angewandt werden und auch nach wiederholten Hinweisen des Geldwäschebeauftragten an die Geschäftsleitung keine Mittel für die Prüfungen bereit gestellt werden?

Welche persönlichen Risiken bestehen für den GWB, falls er eine exteren Eskalation unterlässt bzw. können ihm im umgekehrten Fall arbeitsrechtliche Sanktionen drohen?

Als erste Maßnahme sollte im Jahresbericht vermerkt werden, dass die GL wiederholt darauf aufmerksam gemacht wurde etc .

So exkulpiert sich der Geldwäschebeauftragte zunächst, da die Gesamtverantwortung nach § 9 Abs. 1 GWG, bzw. § 25c Abs.1 KWG der Geschäftsleitung obliegt. Jedoch hat der Geldwäschebeauftragte auch eine Garantenstellung zur Vermeidung von Verstößen gegen das GWG. Die Frage ist wie wesentlich die Umsetzungsmängel sind und ob diese ausdrücklich Verstöße gegen GWG darstellen.

Im Zweifelsfall sollte anonym die BaFin (Gruppe Geldwäsche-Prävention) angerufen und anonym nachgefragt werden.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
68   
    
    
6605.12.2011Identifizierung im Auslandnoch offen
    
  

Identifizierung von Ausländern in Drittstaaten: Gem. § 7 Abs. 1 Satz 4 GwG können im Drittstaat ansässige Kreditinstitute, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und ggf. Versicherungsunternehmen die Identifizierung durchführen, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Registrierungs- oder Zulassungspflicht /Finanzaufsicht unterliegen.
Wie kann man dies nachprüfen in Ländern wie z. B. Kuba? Gibt es hier Listen/Übersichten?

Wie identifiziere ich, wenn die o. g. Voraussetzungen bei den "Dritten" nicht erfüllt sind und auch eine Identifizierung durch die Deutsche Botschaft ausgeschlossen ist, da diese sich weigert eine sog. "Auslagerungsvereinbarung" abzuschließen?

Hat jemand Erfahrungen mit der Identifizierung in Drittstaaten?  

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
67   
    
6715.12.2011Aktivitätenbericht des Geldwäschebeauftragten23.12.20111
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Am Ende eines Geschäftsjahres legt der Geldwäschebeauftragte der Geschäftsleitung bzw. dem Fachvorgesetzen einen Aktivitätsreport zum Thema Geldwäscheprävention vor. Wenn es sonst keinen detaillierten Bericht gibt, ist ein solcher Bericht gesetzliche Pflicht? Wenn ja, welcher gesetzlichen Vorschrift kann diese Pflicht entnommen werden? Was sind die Mindestinhalte des Aktivitätsberichts? Wie lange ist dieser Bericht aufzubewahren?  

s. dazu Antwort zu Frage 11
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
    
    
6827.12.2011Definitionen für vereinfachte Sorgfaltspflichten bei Versicherern gem. § 80e VAGnoch offen
    
  

Was ist der Unterschied zwischen den "Rentensystemen, Pensionsplänen oder vergleichbaren Systemen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen zur Verfügung stellen …" nach § 80e Abs. 1 Nr. 3, wo vereinfachte Sorgfaltspflichten anzuwenden sind und somit keine Identifizierungspflichten anfallen und dem "..Versicherungsvertrag, der zur betrieblichen Alterversorgung auf Grund eines Arbeitsvertrages abgeschlossen wird …", bei dem bei Prämienzahlung über ein Konto des Versicherungsnehmer die Identifizierung als erfolgt gilt?

 

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
69   
    
6914.01.2012Prüfpflichten der Empfängerbank bei Eingängen aus Auslandszahlungen10.10.2012
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Bei eingehenden Auslandszahlungen über eine Korrespondenzbank unterliegt die Korrespondenzbank nur einer eingeschränkten Prüfungspflicht.
So hat die entsprechende Korrespondenzbank in der Regel nur eine Plausibilitätsprüfung, bzw. einen Abgleich nach Sanktionslisten durchzuführen.
Inwieweit wird der Zahlungseingang bei der regulären Empfängerbank noch überprüft? Wie ist dies bei den Forumsteilnehmern im Haus geregelt?

Die Prüfungspflichten liegen weder bei der Korrespondenzbank im Ausland (z.B. in Indonesien) noch bei einem durchleitenden Institut (z.B. einer Landesbank). Die Prüfungspflichten treffen das Institut des Empfängers (Sanktionen, Geldwäsche, Vollständiger Auftraggeberdatensatz, Plausible Angaben). Unter bestimmten Umständen ist eine Auslagerung der Prüfungspflichten möglich (z.B. Auslagerung des Zahlungsverkehrs an Dritten).

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
70   
    
7016.01.2012Aufsichtsbehörde für Treuhänder13.02.2012
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Wer ist Aufsichtsbehörde für einen Treuhänder (der sich für Treugeber treuhänderisch an geschlossenen Fonds beteiligt)?
Hier ist wohl § 16 Abs. 2f GwG einschlägig ("Im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle").
Das hilft leider auch nicht viel weiter. Welche Gesetze kommen konkret in Frage?
Welche Behörden kommen in Frage?

Die zuständige Behörde für Treuhänder benennt jedes Land separat.

In HH wurde am 06.07.2010 durch Bekanntgabe im Amtlichen Anzeiger die Behörde für Wirtschaft und Arbeit (Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg) ernannt.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
71   
    
7121.01.2012Existenz der NCCT-Liste?14.02.2012
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Gibt es die NCCT-Liste noch, und wo könnte ich ggf. die aktuelle Liste erhalten? Wenn man sich mit dem Thema beschäftigt, finden sich unterschiedliche und widersprüchliche Angaben. Leider ist auch der Sprachgebrauch nicht immer einheitlich.

Bisher bin ich davon ausgegangen, dass es die NNCT-Liste nicht mehr gibt bzw. darauf keine Länder mehr vermerkt sind. Statt dessen gibt es das FATF Public Statement, zuletzt vom 28.10.2011, mitgeteilt durch die BaFin am 09.12.2011. Die benannten Länder sind besonders zu beobachten und ggf. entsprechende Maßnahmen bei Geschäftsanbahnungen zu beachten. Welches ist der offizielle Sprachgebrauch? 

Der ‚offizielle Sprachgebrauch‘ der FATF ist:

„As of October 2006, there are no Non-Cooperative Countries and Territories in the context of the NCCT initiative.”

Auf der Seite der Organisation im Netz ist unter http://www.fatf-gafi.org/dataoecd/14/11/39552632.pdf der letzte Bericht über die Überprüfung der bis dahin gelisteten Länder abrufbar. Daraus geht hervor (Seiten 13 und 14), welches Land wann von der Liste gestrichen wurde und welche Länder trotz Streichung weiterhin überwacht werden.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
72   
    
7225.01.0212Schreibweise ausländischer Namennoch offen
    
  

Die richtige deutsche bzw. eingedeutschte Schreibweise macht insbesondere bei Bürgern der Nachfolgestaaten der Sowjetunion öfters Probleme. Im Paß steht die kyrillische und die entsprechende lateinische Schreibweise. Diese entspricht aber nicht immer der üblichen deutschen Schreibweise. So kann aus einem Schmidt halt ein Shmidt werden. In einem Fall wurde nun auf Betreiben des Kunden auf seinem Aufenthaltstitel handschriftlich und mit Siegel ergänzt "Name nach deutschem Recht Schmidt". Ist das dann für mich die Erlaubnis den Kunden im System mit diesem Namen zu eröffnen oder zählt doch nur die Schreibweise im Paß? Als Legitimationspapiere erfassen wir Reisepaß und Aufenthaltstitel.

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
73   
    
7325.01.2012Verfahrensweise bei der Eröffnung von Folgekonten für juristische Personen26.06.2012
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Derzeit ist es bei uns gängige Praxis, dass bei der Eröffnung von "Folgekonten" für juristische Personen/ Personengesellschaften/ Stiftungen immer ein Erherbungsbogen zu erstellen ist, auch wenn bereits bei Begründung der Geschäftsbeziehung alle erforderlichen Legitimationsdaten/ Unterlagen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten vorgelegt und erfasst wurden.

Welche Maßnahmen sind aus Geldwäschesicht zwingend bei der Anlage von "Folgekonten" erforderlich? 

Bei der Eröffnung eines Zweitkontos (Folgekonto, Unterkonto) gelten erleichterte Anforderungen. Wegen der Legitimationsdaten kann auf die Unterlagen zum Erstkonto verwiesen werden, sofern keine Zweifel an der Aktualität der Angaben bestehen. Siehe § 4 Abs. 2 GWG:
Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Verpflichtete den zu Identifizierenden bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Verpflichtete muss auf Grund der äußeren Umstände Zweifel hegen, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind.

Trotzdem muss bei jeder neuen Kontoeröffnung nach dem wirtschaftlich Berechtigten und nach Art und Zweck der Geschäftsbeziehung gefragt werden. Denn wenn das erste Konto zum Zweck des Zahlungsverkehrs eröffnet wurde, ist nicht automatisch auch das zweite Konto dafür gedacht.

Dies gilt im übrigen nicht nur für juristische sondern auch für natürliche Personen. Wobei die Wahrscheinlichkeit, dass sich der wirtschaftliche Berechtigte geändert hat (Gesellschafterwechsel), bei juristischen Personen höher ist als bei natürlichen, wo allenfalls bei der Eröffnung eines Treuhandkontos ein abweichend wirtschaftliche Berechtigter vorkommen kann.


  

 

 
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
74   
    
7431.01.2012Wirtschaftlich Berechtigter bei Stiftungen26.06.2012
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Im "neuen" GwG wurde in § 1 (6) der Punkt 2 d) ergänzt. In Verbindung mit der Antwort zur Zweifelsfrage 32 ergibt sich für uns eine neue Frage:

Wer ist mit der natürlichen Person in § 1 (6) 2 d) gemeint ?:

der Vorstand einer Stiftung ?  Und ist damit der Vorstand einer Stiftung nun doch als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ?  oder

 jemand, der beherrschenden Einfluss auf die Stiftung (und somit letztlich auf den Vorstand hat), d.h. der Vorstand ist weiterhin nicht als wB anzusehen ?

Die Antwort gibt eigentlich das GWG selbst:

§ 1 Abs. 6, Nr. 2 d:

 Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Hierzu zählen insbesondere: 

jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt

Der Vorstand einer Stiftung übt jedoch keinen beherrschenden Einfluss aus, sondern ist "nur" Handelnder, aber nicht kontrollierender Anteilseigner.

Bei Stiftungen nach deutschem Recht kommt also keine "Kontrolle" von 25 % des Vermögens in Betracht, eine hierauf gerichtete Prüfung kann entfallen.

 

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
75   
    
7531.01.2012Verfahrensweise bei Mietkautionskonten20.03.2012
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Mit der Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 2 GwG soll sichergestellt werden, dass nicht nur die Feststellung der Identität, sondern stets auch deren Überprüfung zu erfolgen hat und der Verpflichtete lediglich beim Umfang der hierzu erforderlichen Maßnahmen einen dem Einzelfallrisiko angemessenen Spielraum hat. Das bedeutet, dass gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 GwG auch in Fällen eines normalen und geringen Risikos stets Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten ergriffen werden müssen; lediglich der Umfang der insoweit zu treffenden Maßnahmen kann risikoangemessen ausgestaltet werden. Ein vollständiger Verzicht auf Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten ist damit nicht zulässig. Frage:

Wie ist in diesem Zusammenhang mit Mietkautionskonten zu verfahren?

In den "Auslegungs- und Anwendungshinweisen der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen" des BaFin vom 16.12.11
gibt es eine neue Regelung zum Thema "Mietkautionskonten".

Zeile 39a enthält eine Vereinfachungsregelung für Einzelmietkautionskonten auf den Namen des Vermieters oder der Hausverwaltung. Danach ist die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (=Mieters) ausreichend. Eine Einstellung in die Datei zum automatisierten Kontenabruf
ist entbehrlich. Bei Mietern, die keine natürlichen Personen sind, ist die Aufzeichnung des Namens/ der Firma des Mieters ausreichend. Einer Verifizierung der Angaben bedarf es danach
bei Einzelmietkautionskonten nicht. Darüber hinaus muss bei Sammelmietkautionskonten wegen des geringen Risikos nicht abgeklärt werden, ob einzelnen Personen mehr als 25 % der
Mietkautionen zusteht. Eine Einstellung in die Datei zum automatisierten Kontoabruf ist entsprechend entbehrlich.
    
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
76   
    
7631.01.2012Überprüfung der Adressdaten16.03.2012
   Antwort eines Forumteilnehmers
  

Gemäß § 4 III Nr. 1 GwG sind zur Legitimierung folgende Angaben zu erheben: Name, Geburtsort und – datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift. Zur Überprüfung gemäß § 4 IV 1 Nr. 1 GwG ist dafür ein gültiger amtlicher Ausweis einzusehen.

Kein Problem liegt vor, wenn die Legitimierung anhand eines Personalausweises erfolgt, da dieser die Anschrift enthält. Ein Reisepass dagegen enthält entsprechend § 4 I PaßG keine Angaben zum Wohnort. Sofern keine Erleichterung gem. § 80f VAG greift, wie könnte in diesen Fällen die Anschrift überprüft werden bzw. ist dies erforderlich? Meines Wissens wird dies weder bei Versicherungen, noch bei Banken geprüft. Gibt es eine Aussage der BaFin zu dieser Frage?

Die Überprüfung einer Adresse kann ohne Personalausweis durch die Vorlage einer Meldebescheinigung erfolgen. Diese wird auch durch die Wohnsitzgemeinde ausgestellt. Dies wird oft bei ausländischen Mitbürgern verlangt, die hier als Gastarbeiter tätig sind. Da steht in den eigentlichen Dokumenten auch nur der Heimatwohnsitz.
   12.10.2012: Antwort eines weiteren Forumteilnehmers
   

Eine Überprüfung der Meldeadresse mittels Meldebescheinigung ist auch deshalb zu empfehlen, da die Meldeadresse für die Bank selbst Melderelevanz besitzt.

Externes Meldewesen: § 24c KWG, § 25b KWG i.V.m. der Übermittlung eines Vollständigen Auftraggeberdatensatzes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, Meldungen an die Deutsche Bundesbank...

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
77   
    
7707.02.2012Dienstleister zur Bereitstellung einer Geschäfts-, Verwaltungs-, und Postadressenoch offen
    
  
Wann stellt ein Dienstleister für Gesellschaften eine Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9c GwG bereit?
Schon dann, wenn er seine eigene Adresse angibt und für die Abwicklung von bestimmten Verträgen ein "Stichwort: Mustergesellschaft" aufnimmt?

 

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
78   
    
7820.02.2012Gibt es auch für Versicherungen Auslegungs- und Anwendungshinweise?23.02.2012
   Antwort eines Forumteilnehmers
  
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat in Abstimmung mit der BaFin zum 16.12.2011 aktuelle Auslegungs- und Anwendungshinweise veröffentlicht.

Gibt es Vergleichbares auch für die Versicherungswirtschaft und wenn Ja, wo sind diese zu finden?

Ja, der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft gibt Auslegungs- und Anwendungshinweise heraus. Bislang liegen die aktualisierten Auslegungs- und Anwendungshinweise noch nicht vor.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
79   
    
7921.02.2012Ermittlung des/ der wirtschaftlichen Berechtigten bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften: 10.03.2012
    
  Gibt es Möglichkeiten/ Abfragen/ öffentliche Register um die Aktionäre einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft zu ermitteln oder ist dies nur durch Nachfrage bei der Aktiengesellschaft selbst möglich? Für 9,90 Euro bei www.Firmenwissen.de sind Unternehmensdaten wie Registerdaten, Kennzahlen, Management, Eigentümer/Gesellschafter abrufbar.
Ansonsten sind auch im Handelsregister z. T. Aktionärs-/Gesellschafterlisten hinterlegt, sind zwar nicht immer topaktuell, kosten dafür nur 1,50 Euro (nur für registrierte Nutzer).
Teilweise finden sich auch Angaben in den Jahresabschlüssen, abzufragen unter
www.unternehmensregister.de (Jahresabschlüsse sind kostenlos, Registerdaten kosten 4,50 Euro).
   Antwort eines weiteren Forum-Teilnehmers vom 03.04.2012:
   

Nach meiner Einschätzung ist es wenig sinnvoll, die Auskunfteien reich zu machen :o).

Es ist einer der letzten Vorzüge der AG, dass deren Anteile im Falle von Stück oder Inhaberaktien anonym von Inhaber zu Inhaber sowie formfrei übertragen werden können.

Letztlich sind die Aktionäre nur aus dem Protokoll der letzten Hauptversammlung zu ersehen, allerdings auch nur wenn sie da waren und sich nicht haben vertreten lassen durch Treuhänderdie im eigenen Namen handeln.

(Nur) im Fall von Namensaktien kann sich die Bank auf die Mitwirkung der AG stützen, da diese dann nach § 67 Abs. 1 AktG ein Register der Aktionäre zu führen hat.

Ergo: Die Ermittlung von Aktionären einer AG die Inhaberaktien ausgegeben hat, ist nur auf der HV und auch dort nur eingeschränkt möglich.

Soweit zur Rechtslage.

Praxistipp: Ein Blick in die Satzung lohnt. Wenn dort nach § 10 Abs. 5 AktG die Verbriefung ausgeschlossen wurde, wird es fast immer eine Aufzeichnung in der AG geben, um die Aktionäre zu identifizieren.

Sonst hat die AG nämlich Schwierigkeiten die Hauptversammlung zu organisieren. Sofern es sich um eine Einpersonen-Gesellschaft nach § 42 AktG handelt sind die Daten beim HR-B verfügbar.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
80   
    
8022.02.2012Identifizierung von abweichenden wB bei Fondsgesellschaftennoch offen
    
  

Wir sind eine Treuhandgesellschaft für geschlossene Fonds und gemäß GwG verpflichtet, die der Fonds-GmbH & Co. KG beitretenden Anleger (Treugeberkommanditisten) zu identifizieren. Es kommt vor, dass bei Zeichnung oder auch während der Fondslaufzeit für die laufenden Auszahlungen aus dem Fonds ein Empfängerkonto mit abweichendem Kontoinhaber (oder auch lautend auf Eheleute…) angegeben wird. Muss dieser vom Anleger abweichende Kontoinhaber gemäß GwG identifiziert werden?

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
81   
    
8122.02.2012Aufbewahrungsfrist von Nachweisen zur Schulung und Zuverlässigkeit26.06.2012
    
  

Gibt es Regelungen zur Aufbewahrungsfrist von Nachweisen über die Durchführung der jährlichen Schulung bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter?

Wie wird dies in anderen Unternehmen gehandhabt? 

Unser Unternehmen (Finanzdienstleister) bewahrt diese Unterlagen analog zu § 8 Abs. 3 GwG fünf Jahre lang auf.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
82   
    
8223.02.2012Identifizierung von Behörden als Vertragspartner07.03.2012
    
  
Wie und anhand welcher Unterlagen ist künftig die Identifizierung von Behörden als Vertragspartner vorzunehmen?
Behörden sind Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (z.B. Städtische Schule, Stadtkasse, Städtisches Krankenhaus, etc.).
Die Behörden sind nicht selbst rechtsfähig, sondern handeln im Namen ihres Rechtsträgers (z.B. für die Stadt oder die Gemeinde).

An der Identifizierung hat sich m. E. nichts geändert. Eine Behörde hat i. d. R. eine Satzung, aus der die Vertretungsberechtigung hervorgeht.

Auszug aus: "Die Legitimationsprüfung/Identifizierung bei der Kontoeröffnung" von Tischbein/Langweg (ISBN 9783871511394):
Das Kreditinstitut muss sich Gewissheit darüber verschaffen, dass sowohl die Behörde als auch der Rechtsträger der Behörde existieren. Ergibt sich die Ermächtigung zur Kontoeröffnung aus Rechtsvorschriften, reicht eine schriftliche Bestätigung an die offizielle Adresse der Behörde (aber nicht zu Händen der Person, die das Konto eröffnet hat). Andernfalls sollte die Kontoeröffnung durch ein an die offizielle Adresse des Rechtsträgers gerichtetes Schreiben bestätigt werden. Hierdurch kann ausgeschlossen werden, dass eine zur Vertretung einer Behörde berechtigte natürliche Person das Recht zur Kontoeröffnung missbraucht. Ein Abdruck der entsprechenden Rechtsvorschriften (Gesetz, Verordnung, Satzung) sollte zu den Kontounterlagen genommen werden. Die Vertreter der Behörde müssen nach Nr. 7h AEAO zu § 154 AO selbst nicht legitimationsgeprüft werden. Ihre Namen müssen auch nicht in die Bevollmächtigtendatei aufgenommen werden.
Wegen ihres geringen Risikos können bei deutschen Behörden vereinfachte Sorgfaltspflichten angewandt werden.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
83   
    
8323.02.2012Verhältnis § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG zu § 80f VAG noch offen
    
  
Verhältnis verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 - physisch abwesender Vertragspartner - einerseits und Erleichterung der Identifizierung nach § 80 f Abs. 1 VAG (Identifizierung gilt als erfüllt durch Lastschrifteinzug der Prämie) andererseits?

Hebt § 80f Abs. 1 VAG bei einem physisch abwesenden Vertragspartner (Onlineabschluss / auf dem Postweg) die verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG auf?
Oder bleibt es bei physisch abwesendem Vertragspartner - trotz Lastschrifteinzug - nach § 6 GwG bei den verstärkten Sorgfaltspflichten, d.h. Originalausweisdokument, beglaubigte Kopie des Personalausweises / Reisepasses bzw. qualifzierte elektronische Signatur (Sicherstellung der Transaktion von Konto des Vertragspartners wäre durch Lastschrifteinzug gewährleistet, soweit keine Rücklastschrift) zusätzlich erforderlich?
 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
84   
    
8429.02.2012Identifizierungsunterlagen für "Inc. nach US-amerikanischem Recht"noch offen
    
  
Welche Unterlagen müssen bei der Kontoeröffnung einer "Inc. nach US-amerikanischem Recht" zur Legitimation und Nachweis des wirtschaftlich Berechtigten vorgelegt werden? (In Deutschland
nimmt ein Generalbevollmächtigter die Geschäfte der Inc. wahr.)
 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
85   
    
8518.03.2012Geldeingänge von nicht identifizierten Fondsgesellschaftern18.07.2012
    
  

wir erhalten des Öfteren auf dem Einzahlungskonto von Fondsgesellschaften Geldeingänge von Anlegern, die wir noch nicht identifiziert haben. Zum Teil bleiben die Gelder einige Wochen auf dem Konto, ohne dass eine Identifizierung erfolgt oder erfolgen kann. Wie ist hier im Sinne des GwG vorzugehen? Darf das geld überhaupt über längere Zeit ohne Identifizierung auf dem Konto verbleiben?

Gemäß § 4 Abs. 1 GwG ist eine Identifizierung grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung durchzuführen. In Satz 2 heißt es: "Die Identifizierung kann noch während der Begründung der Geschäftsbeziehung abgeschlossen werden, wenn dies erforderlich ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht."

Es ist vom Verpflichteten unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Abwägung aller Umstände eine Einzelfallentscheidung zu treffen (vgl. Herzog Kommentar zum GwG, (2010) § 4 Rz. 4).

Im Einzelfall sollte es m. E. somit möglich sein, eine Identifizierung später vorzunehmen. "Einige Wochen" erscheinen mir allerdings etwas zu lang. Wenn die Gelder z. B. aus Risikoländern kommen, sind die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 GwG wohl auch nicht erfüllt. Sie sollten allgemein über eine Änderung Ihrer Verfahrensabläufe nachdenken.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
86   
    
8611.04.2012Interessenkonflikt bei Geldwäschebeauftragten12.04.2012
    
  

Durch die Bestellung als Geldwäschebeauftragter kann es zu Interessenkonflikten kommen:

Eine Person wird Geldwäschebeauftragter, hat deshalb einerseits für gesetzlich konforme Geldzuflüsse im Unternehmen zu sorgen und Sicherheitsgrenzen und -prüfungen zu setzen - andererseits wird durch einkommensrelevante Zielvorgaben von der gleichen Person gefordert, bestimmte - hohe - Prämien-/Geldzuflüsse in das Unternehmen sicherzustellen und zu fördern, wofür genau diese Grenzen und Prüfungen "hemmend" sind.

Gibt es - evtl. aufsichtsbehördliche - Regularien (z. B. für Lebensversicherungsunternehmen), die derartige Konflikte bzw. Bestellungen verbieten oder ausschließen?

Und wenn ja, wo ist das geregelt? 

In den DK-Auslegungshinweisen vom 16.12.2011 ist folgende Aussage unter Zeile 85 zu finden:

"
...Der Geldwäschebeauftragte darf durch Interessensgegensätze, die zwischen der Erfüllung der zu beachtenden geldwäscherechtlichen Vorschriften,
der entsprechenden aufsichtlichen Vorgaben und dem Geschäftsinteresse des Unternehmens bestehen können, nicht in seinen Rechten als Arbeitnehmer beeinträchtigt werden..."

Da Sie von "einkommensrelevanten Zielvorgaben" sprechen, sehe ich hier durchaus eine Beeinträchtigung Ihrer Rechte als Arbeitnehmer.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
87   
    
8712.04.2012Identifizierung eines Einzelunternehmens/ ek.?25.06.2012
    
  

Ist ein Einzelunternehmen welches als e.K. im Handelsregister A geführt wird im Jargon des GWG eine natürliche Person und somit gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 GWG und Abs. 4 Satz 1 GwG zu identifizieren oder genügt der HR-Auszug zur Identifizierung, da der e.K. dann als juristische Person angesehen wird?

 Soweit ich korrekt informiert bin, gilt der e.K. im Steuer-Jargon als natürliche Person.

Zu identifizieren ist der VERTRAGSPARTNER - also die Einzelfirma. Dies geschieht durch den Handelsregisterauszug. Eine zusätzliche Legitimationsprüfung des Kaufmanns/Firmeninhabers muss weder bei ihm noch bei evt. im Handelsregister eingetragenen Prokuristen vorgenommen werden (siehe Nr. 7 j AEAO zu § 154 AO).

Desweiteren ist nach GWG der wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln (siehe Frage 64 dieses Forums).

Auszug aus AEAO zu § 154 AO:

7. Verfügungsberechtigte i.S.d. vorstehenden Nummern sind sowohl der Gläubiger der Forderung und seine gesetzlichen Vertreter als auch jede Person, die zur Verfügung über das Konto bevollmächtigt ist (Kontovollmacht). Dies gilt entsprechend für die Verwahrung von Wertsachen sowie für die Überlassung von Schließfächern. Personen, die aufgrund Gesetzes oder Rechtsgeschäfts zur Verfügung berechtigt sind, ohne dass diese Berechtigung dem Kreditinstitut usw. mitgeteilt worden ist, gelten insoweit nicht als Verfügungsberechtigte. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist nicht zu beanstanden, wenn in folgenden Fällen auf die Legitimationsprüfung (Nrn. 3 bis 5) und die Herstellung der Auskunftsbereitschaft (Nr. 6) verzichtet wird:
j) bei den als Vertretern eingetragenen Personen, die in öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister) eingetragene Firmen oder Personen vertreten,


    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
   11.03.2013 ergänzende Antwort eines anderen Teilnehmers:
    
   
M.E. ist der Einzelkaufmann / e.K. als natürliche Person - also anhand Personalausweis / Reisepass - zu identifizieren.
Zum einen regelt § 4 Abs. 4 Nr. 2 die Vorlage von Regsierauszügen bei "juristischen Personen" und "Personen-Gesellschaften".
Im Kommentar von Herzog, § 4 Rz 24 wird die Identifizierung eines Einzelkaufmannes unter dem Punkt "Angaben bei natürlichen Personen" und in den AuAs der DK (16.12.2011) bei Ziffer 11 unter dem Punkt "Natürliche Personen" erläutert. Letztlich ist der Einzelkaufmann / e.K. eine natürliche Person, die neben ihrem "normalen" Namen noch einen "Geschäftsnamen" führt, unter dem die natürliche Person ihr Gewerbe betreibt. 
    
88   
    
8814.04.2012Weitergabe von Unterlagen zum wirtschaftlich Berechtigten an andere Verpflichtete?noch offen
    
  

Bin ich als Geldwäschebeauftragter, angestellt bei einer Finanzdienstleistungsagentur, berechtigt, mir vorgelegte Bankstatements zum Nachweis des "wirschaftlich Berechtigten" , an Dritte, z.B. an den Vertragspartner (Finanzdienstleister) weiter zu geben?

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
89   
    
8915.04.2012Vertretung einer Finanzagentur von einem Heimarbeitsplatz aus?25.06.2012
    
  

Ist es möglich, daß ein Angestellter von zu Hause aus, von einem durch eine Finanzagentur eingerichteten Arbeitsplatz, dieselbe vertritt und Aufträge annimmt?

 

Diese Frage müsste doch der  Arbeitgeber, die Finanzagentur beantworten. Wenn es hierzu eine Frage im Bereich "Geldwäschegesetz" gibt, so wäre diese konkret zu formulieren. Aber so allgemein gehalten weiß ich ehrlich nicht, worauf der Fragesteller hinaus will...
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
90   
    
9017.04.2012Identifizierung von Vertragspartnern bei Factoringunternehmen?noch offen
    
  

Wir sind ein Factoringunternehmen und der Factoringvertrag wird uns im vorliegenden Fall per Post zugeschickt, sprich es war niemand prsönlich vor Ort, um eine Identifizierung vorzunehmen. Der Vertragspartner ist eine GmbH/Kapitalgesellschaft und somit eine juristische Person. Somit reicht nach GWG ein HRB Auszug zur Identifizierung aus und es gilt nicht der Grundsatz der körperlichen Präsenz. Soweit so gut; aber es ist ja noch die AO/Kontenwahrheit zu beachten; sprich sich Gewissheit über den Verfügungsberechtigten zu verschaffen, welcher bei einer juristischen Person i.d.R. gleich dem gesetzlichen Vertreter ist. Des Weiteren sagt der Anwendungserlass zur AO dass grds. nichts dagegen einzuwenden ist wenn man dies bei einer juristischen Person anhand eines HRB Auszuges tut. Wie handhaben das andere Factoringunternehmen/Institute? Muss dieses ein beglaubigter HRB sein?

Ferner muss nach GWG der gesetzliche Vertreter der juristischen Person nicht wie eine natürliche Person identifiziert werden; somit muss keiner unserer MA vor Ort gewesen sein, um das GWG zu erfüllen. Aber wie verhält es sich mit der Legitimationsprüfung nach AO und/oder im generellem. Muss der gesetzliche Vertreter körperlich identifiziert werden?

Wie stellt man sicher das der gesetzliche Vertreter den Vertrag rechtsgültig unterschrieben hat? Reicht eine Kopie des Personalausweises aus oder muss es sogar eine beglaubigte Perso-Kopie sein?

Oder ist zu empfehlen dass der Vertrag in allen Fällen in Anwesenheit eines unserer MA unterschrieben wird? 

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
91   
    
9118.04.2012Anwendbarkeit vereinfachter Sorgfaltspflichten für Leasingunternehmen?04.04.2013
    
  
Gemäß § 5 GWG, § 25 d KWG können bei Vorliegen eines geringen Risikos bei Leasinggeschäften vereinfachte Sorgfaltspflichten greifen, sofern nicht die Risikobewertung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls allgemeine Sorgfaltspflichten erfordert.
Wie können diese besonderen Umstände definiert werden? Genügt es, auf Auffälligkeiten zu verweisen (die kundenspezifisch sein können, z.B. wechselnde Angaben zu Identitäten, gefälschte Unterlagen, …) oder muss ein Kriterienkatalog (z.B. Vermittlergeschäft, Ausland, …) definiert werden, bei dessen Vorliegen immer die allgemeinen Sorgfaltspflichten gelten sollen?
Unser Wirtschaftsprüfer (Big Four) sowie die interne Revision rieten übereinstimmend zu einem Kriterienkatalog.

Hierbei haben wir bestimmte Kundenkriterien (Neukunde, Vermittlergeschäft, …), Objektkriterien (in unserem Fall Neufahrzeug, Fahrzeug bestimmter Marken) und sonstigen Kriterien (z.B. Zeitdruck, wechselnde Ansprechpartner, ….) notiert, im Rahmen einer Arbeitsanweisung und Prozessen veröffentlicht und beziehen diese auch in IKS ein.

Dies wurde im Rahmen der Prüfung 2012 als ausreichend erachtet.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
92   
    
9223.04.2012Überprüfung der Herkunft von Vermögenswerten bei PEPs19.06.2012
    
  
Wie kann die Herkunft der Vermögenswerte bei einem PEP geprüft werden?
Wie wird das dokumentiert?
Welche Unterlagen  muss diese PEP beibringen ?
- eine Bestätigung der Bank, von der aus überwiesen wird, die die
Geschäftsbeziehung mit dem PEP als einwandfrei erklärt ?
Wie wird das geprüft?

Vorab: Eine Vorgabe vom Gesetzgeber hierzu gibt es nicht.

 

Laut § 6 Abs. 2 GWG sind zur Feststellung, ob ein Vertragspartner PEP  ist,  angemessene, risikoorientierte Verfahren anzuwenden. Genauso würde ich es handhaben, wenn es heißt, die Herkunft des Vermögens ist "abzuklären" . Eine Transaktion von 10.000 Euro ist anders zu behandeln und zu bewerten als eine Transaktion von 1.000.000 Euro! Abklären kann ja auch bedeuten, den Vertragspartner nur zu befragen, kann aber auch heißen, sich Unterlagen oder Bestätigungen vorlegen zu lassen. 

Der Verpflichtete muss für sich festlegen, was in seinen Augen angemessen und was risikoorientiert ist - und auch was für ihn als "Vermögen" zählt. 10.000 Euro sind in meinen Augen für einen PEP kein Vermögen, also brauche ich nichts abzuklären bzw. allenfalls den PEP über die Herkunft befragen. Bei mehreren hunderttausend Euro sieht das schon anders aus; das ist sehr wohl als Vermögen zu bezeichnen und als Verfahren zur Abklärung der Herkunft ist eine Bestätigung des Auftraggebers bzw. dessen Bank durchaus angemessen.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
93   
    
9324.04.2012Recherche juristischer Personen im Ausland?25.06.2012
    
  
In Deutschland kann man wirtschaftlich Berechtigte hinter jur. Personen in vielen Fällen über online-Abfragen beim Handelsregister recherchieren.
Wie ist das im Ausland? Haben alle Länder - speziell EU-Zone - ein vergleichbares Register?
Gibt es Offenlegungspflichten oder ist das von Land zu Land veschieden?
Viele EU-Länder haben ein dem deutschen Handelsregister ähnliches Register. Dort können, nach entsprechender Anmeldung (Sprache!!), Auszüge angefordert bzw. abgerufen werden. Ob aber immer Gesellschafterlisten vorhanden sind, kann ich nicht sagen. Die IHK Ulm listet eine Vielzahl von Registerportalen unter folgendem Link auf:

http://www.ulm.ihk24.de/servicemarken/Europa/Handelsregister_in_Europa/694158/Handelsregister_in_Europa.html

Ein Beispiel ist die niederländische Kamer van koophandel KvK, bei der man nach Registrierung Informationen in unterschiedlicher Wissenstiefe gegen Gebühr abrufen kann:

http://www.kvk.nl/ondernemen/producten-handelsregister/

Als ein entsprechender Dienstleister bietet sich das Unternehmen handelsregister.unternehmen24.info an, über welches man sich europäische Handelsregisterauszüge als PDF-Datei anfordern kann. Der Preis von € 28,00 pro Auszug ist aber auch relativ hoch:

http://handelsregister.unternehmen24.info/eu-handelsregisterauszug

Da auch ich täglich aufgrund der immer häufiger anzutreffenen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen deutscher mit europäischen Unternehmen mit dieser Frage konfrontiert werde, würde ich mich auch über weitergehende Informationen freuen.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
94   
    
9418.06.2012Geschäftsführer einer GmbH als wirtschaftlich Berechtigter?18.06.2012
    
  Kann man davon ausgehen, daß ein Geschäftsführer aufgrund seines "beherrschenden Einflusses" auf das Unternehmen grundsätzlich als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist?
Auf gar keinen Fall!

Wirtschaftlich Berechtigter einer GmbH ist die natürliche Person / sind die natürlichen Personen, die über ihre Stimmrechts- oder Eigentumsanteile die Kontrolle über die GmbH ausüben, d.h. mehr als 25 % Eigentums- oder Stimmrechtsanteile halten. Deshalb braucht man zur Ermittlung des w.B. bei der GmbH immer einen Gesellschaftervertrag oder eine Gesellschafterliste; aus dem Handelsregisterauszug gehen die w.B. nicht hervor.

Siehe auch § 1 Abs. 6 GWG.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
95   
    
9525.06.2012Wirtschaftlich Berechtigter bei einem Gerichtsvollzieherkonto?29.6.2012
    
  Ein Gerichtsvollzieher möchte ein Geschäftskonto eröffnen, um Gelder für Dritte „einzuziehen“.
Wir haben dies als „offenes Treuhandkonto“ identifiziert.

Wie können wir jedoch die Anforderungen an den wirtschaftlich Berechtigten nach dem Geldwäschegesetz sinnvoll und kosteneffizient erfüllen ?
Konten, die zur Abwicklung des dienstlichen Zahlungsverkehrs des Gerichtsvollziehers dienen, sind die sogenannten Gerichtsvollzieher-Dienstkonten. Bei der Kontoeröffnung ist zu verfahren, wie bei der Eröffnung eines Kontos für eine Behörde. Die Einzelheiten dazu sind in landesrechtlichen Regelungen (Verfügungen der Justizministerien) geregelt.
(Z.B. In Bayern: Ergänzungsvorschriften zur Gerichtsvollzieherordnung (ErgGVO), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 7. März 1980 Az.: 2344 - V - 76/80
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. August 2010 (JMBl S. 102)
In NRW: AV d. JM vom 18. August 2006 (2344 - Z. 70) in der Fassung vom 8. Februar 2012)
Die Kontoeröffnung ist vom Dienstvorgesetzten (in der Regel ein Richter) zu genehmigen.

Aus Geldwäschesicht kann von der Feststellung eines wirtschaftlich Berechtigten genau wie bei Behörden nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 GWG abgesehen werden.
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
96   
    
9617.07.2012Legitimationserfordernis bei 10 Vertretern einer juristischen Person11.10.2012
    
  Im Kommentar zur Legitimation in einer Bank wird auf die Anwendungserlass (AEAO) zu Abgabenordnung (AO) verwiesen.

Laut Nr. 7j AEAO reicht es, wenn bei einer juristischen Person des privaten Rechts mindestens fünf Vertreter legitimiert werden.
Laut 3. EU Richtlinie müssen alle "Controllers" identifiziert werden.

Wenn also das Management aus 10 Personen besteht und alle sind einfachhalber hierarchisch gleichwertig - müssen 5 oder 10 Vertreter legitimiert werden ?

M.E. ist hier DK-AuA Zeile 12 ausschlaggebend:
"Erfassung der gesetzlichen Vertreter/Mitglieder des Vertretungsorgans"
o Keine Identifizierung als Kunde im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr.2 GwG, keine Verifizierung, sondern lediglich Erfassung von Angaben.

o Die Regelungen der Ziff. 7 Buchst. h) bis k) des AEAO zu § 154 AO sind entsprechend zu berücksichtigen

D.h. es kann bei

– Vertretung jur. Personen des öffentlichen Rechts,
– Vertretung von Kreditinstituten und Versicherungsunternmen,
– in öffentlichen Registern eingetragene jur. Personen und Personenmehrheiten, sowie
– in Fällen, in denen bereits mindestens fünf Vertreter im Sinne des § 154 AO als Verfügungsberechtigte legitimiert worden sind,

von einer Erfassung der gesetzlichen Vertreter/Organmitglieder abgesehen werden. Vgl. auch unten zu der Legitimation der Verfügungsberechtigten.

Identifizierung und Verifizierung juristischer Personen aus dem Ausland

Die in § 4 Abs. 3 und 4 GwG getroffenen Regelungen sind auch auf Fallkonstellationen mit Auslandsbezug anzuwenden.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
97   
    
9718.07.2012Aufnahme des GwB in das Unterschriftenverzeichnis24.08.2012
    
  

In den "Auslegungs- und Anwendungshinweisen" vom 16.12.2011 ist unter Ziffer 85 Folgendes geregelt:

Der Geldwäschebeauftragte sowie sein Stellvertreter müssen berechtigt sein,

  • für das Institut die notwendigen rechtsverbindlichen Erklärungen abzugeben und es bei Sachverhalten nach § 25c Abs. 1 Satz 1 KWG nach außen zu vertreten.

Bedeutet dies zwangsläufig, dass der Geldwäschebeauftragte bzw. Stellverteter in das Unterschriftenverzeichnis gem. Art. 5. Abs. 7 SpkG der Sparkasse aufzunehmen ist?

(Unterschriftenverzeichnis "A" oder "B"?)

Falls nein, wie ist dieser Sachverhalt zu regeln?

M. E. ist es erforderlich, den GwB und seine Stellvertreter in das Unterschriftsverzeichnis (A-Unterschrift) aufzunehmen. Dies ist unabhängig von den AuA auch bisher schon notwendig gewesen für die Korrespondenz nach außen, z. B. i. R. der Erstattung der Verdachtsmeldungen, bei Korrespondenz mit Aufsichtsbehörden......
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
    
98   
    
9819.07.2012Anfrage der BaFin wegen Einhaltung der Geldtransfer-Verordnungnoch offen
    
  

Wir haben eine Anfrage der BaFin erhalten, in der uns 10 Fragen zur Einhaltung der EG-Geldtransfer-Verordnung gestellt werden. Hat schon jemand Erfahrungen dazu, die er hier mitteilen kann? Interessieren würde vor allem die Frage, wie detailliert die Antworten ausfallen müssen bzw. wie die Reaktion der BaFin bisher auf unbefriedigende Antworten war.

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
99   
    
9902.08.2012Prüfung der "sonstigen internen Sicherungsmaßnahmen anhand der PrüfbV, Anlage 627.11.2012
    
  

Bei einer Geldwäscheprüfung anhand der Prüfberichtsverordnung, Anlage 6 ist aufgefallen, dass unter  Punkt 32 die "Sonstigen Internen Sicherungsmaßnahmen" aufgeführt sind. Hierbei wird verwiesen auf § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG und § 25c Absatz 1 KWG. Da diese Paragraphen keine konkreten Hinweise geben, stellt sich die Frage, was bei diesem Punkt konkret überprüft werden soll? Sind mit dem Begriff "Sonstige Internen Sicherungsmaßnahmen" konkrete Maßnahmen verbunden? Oder handelt es ich um alle restlichen Maßnahmen, die nicht im GWG/KWG vorgeschrieben werden?

Bei uns hat die externe Revision als "sonstige interne Sicherungsmaßnahmen" geprüft: 

- das IKS (Internes Kontroll-System) 
- das EDV-System zur Abwehr von Geldwäsche und zur Betrugsprävention 
- Führen einer Schadensdatenbank 
- Datenkontrollkonzept 
- Einstellungskriterien für neue Mitarbeiter 
- Aktualisierung von Arbeitsanweisungen 
- Zuordnung von Kompetenzen 
   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
100   
    
10023.10.2012Vertragspartner bei einer insolventen Gesellschaftnoch offen
    
  

Wer ist bei einer Insolvenzgeldvorfinanzierung Vertragspartner?
Kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Insolvenzgeldvorfinanzierung verbundene Kontoführung analog eines Insolvenzverwalterkontos zu handhaben ist und somit vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden können (Vertragspartner = Insolvenzverwalter)?

Oder ist es vielmehr nicht so, dass in der vorläufigen Insolvenz die insolvente Gesellschaft (mit Zustimmung des Insolvenzverwalters) Vertragspartner ist und somit mindestens die allgemeinen Sorgfaltspflichten einzuhalten sind. Die insolvente Gesellschaft existiert ja noch vollumfänglich und die Geschäftsführung ist nur eingeschränkt -nämlich durch Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzverwalters- handlungsfähig.

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
101   
    
10125.10.2012Definition des Begriffs "wesentliche Vermögensgefährdung"27.11.2012
    
  

Der §25c KWG fordert u.a. angemessene Verfahren und Grundsätze zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen die zu einer Gefährdung des Vermögens führen. Das BaFin Rundschreiben 7/2011 konkretisiert die tatbestandlichen Voraussetzungen des Begriffs „sonstige strafbare Handlungen“ Demnach werden alle vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen umfasst, die zu einer wesentlichen Gefährdung des Vermögens führen.

In diesem Kontext stellt sich die Frage, wie sich die Wesentlichkeit definieren lässt. Eine Möglichkeit wäre meines Erachtens die Orientierung an z.B. dem Eigenkapital.

Gibt es hier eine Benchmark, dass z.B. ein Risiko dessen monetäres Schadenspotential größer 1% des Eigenkapitals ist, als wesentlich einzustufen ist? 

Die Bestimmung der Wesentlichkeit liegt in der Verantwortung des Instituts.  
Bei einer Universalbank kann das z.B. 1 % der Großkreditgrenze sein, oder aber auch 1 % des Teilbetriebsergebnisses
   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
102   
    
10203.11.2012Erfahrungen mit spanischen Kunden/Legitimitaionspapiere für spanische Gesellschaftennoch offen
    
  Wer hat Erfahrungen mit der Aufschaltung von spanischen Kunden bzw. welche Dokumente benötige ich zur Verifizierung der Angaben von spanischen Gesellschaftsformen?

SL - Sociedad de responsibilidad limitada (ähnelt der deutschen GmbH)

SA - Sociedad anónima (ähnelt der deutschen AG)

Gesellschaften, die nicht im spanischen Register eingetragen werden:
_Asociación sin animo (gemeinnütziger Verein)
_Sociedad Civil (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
_Sociedad Cooperativa (genossenschaftlicher Verbund)

Impresario Individual (Einzelkaufleute)
 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
103   
    
10309.11.2012Identifizierungspflicht bei Vorliegen vereinfachter Sorgfaltspflichten12.02.2013
    
  

Gemäß § 5 GwG gibt es bestimmte Sachverhalte, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden können. Zum Umfang der dann zu erfüllenden Pflichten sagt die Vorschrift: „Diese umfassen die Identifizierungspflicht im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 1…“

§ 80e VAG definiert darüber hinaus weitere Sachverhalte, bei denen die vereinfachten Sorgfaltspflichten angewendet werden können. Zum Umfang werden dagegen keine speziellen Regelungen getroffen.

Der GDV gibt in seinen Auslegungshinweisen vom März 2010 an, dass die Identifizierungspflichten vollständig entfallen können, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

Diese Auslegung steht aber doch im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung? Gibt es ein RS der BaFin, das diese Praxis genehmigt? Wie verfahren andere Unternehmen, wenn vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet werden?

Auf die Identifizierung des Versicherungsnehmers kann nicht verzichtet werden.
Lediglich die Überprüfung der Angaben "darf angemessen reduziert" werden (z.B. Ausweiskopien anstatt Original, Stichproben).

Dies besagen auch die neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise, die im Dezember 2012 vom GDV an die Mitgliedsunternehmen verteilt wurden.

   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
104   
    
10420.11.2012Identifizierungspflichten bei Stiftungen27.11.2012
    
  

1) In welchem Umfang muss eine Stiftung identifiziert werden?

2) Reicht die Klärung des wirtschaftlich Berechtigten aus?

3) Bedarf es eines Nachweises, ob rechtsfähig oder nicht rechtsfähig durch die Stiftungsbehörde? 

zu 1): Die Existenz der rechtsfähigen Stiftung muss durch die Stiftungsurkunde und die staatliche Genehmigung nachgewiesen werden (Anerkennungsbehörden sind die Bezirksregierungen). Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und ein eventuell von diesen bestellter Vertreter müssen sich legitimieren. Die Existenz der nicht rechtsfähigen Stiftung muss durch einen Nachweis über den Stiftungsakt (letztwillige Verfügung oder Schenkungsvertrag) belegt werden. Die mit der Stiftungsverwaltung betraute natürliche oder juristische Person ist zu identifizieren. Das Stiftungsvermögen wird auf einem Treuhandkonto verwaltet.

zu 2): siehe Frage 32 und 74

zu 3): Der Nachweis der Rechtsfähigkeit ergibt sich aus 1). Bei der nicht rechtsfähigen Stiftung gibt es keinen Nachweis über die Rechtsfähigkeit (sonst wäre sie ja rechtsfähig). 

    
   12.02.2013: Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
    
   Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass auch auf den Namen einer nicht rechtsfähigen Stiftung ein Konto geführt werden kann, und zwar in dem Fall, wenn seitens der Finanzverwaltung für das Stiftungsvermögen eine eigene Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt wird. Die nicht rechtsfähige Stiftung wird als eigenständiges Steuersubjekt betrachtet.
   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
105   
    
10510.12.2012Bevollmächtigter einer GbR als Wirtschaftlich Berechtigter 13.12.2012
    
  

Eine Ärztegemeinschaft in Form einer GbR hat neben den wirtschaftlich berechtigten Ärzten (Gemeinschaftsvermögensanteil ab 25%) auch eine umfangreiche Handlungsvollmacht ausgestellt, die zu allen organisatorischen, rechtlichen, steuerlichen, kaufmännischen und personellen Angelegenheiten befugt ist.

Ist diese Person für die GbR auch als wirtschaftlich Berechtigter  anzusehen?

M.E. ist die Person mit Handlungsvollmacht nicht als wirtschaftlich Berechtigter einzustufen, da sie keine Gewinn- und Verlustbeteiligung hat und unmittelbar oder mittelbar nicht mehr als 25% hält.

Ich vermute, der Person wurde eine umfangreiche HV ausgestellt, um die Geschäftsführung zu vereinfachen. Grundsätzlich steht die Geschäftsführung der GbR allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, welches jedoch eher nicht praktikabel ist.  

   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
106   
    
10621.12.2012Wirtschaftlich Berechtigter bei treuhänderischen (nicht rechtfähigen) Stiftungen02.01.2013
    
  

Wer kann als wirtschaftlich Berechtigter bei treuhänderischen (nicht

rechtsfähigen) Stiftungen in Frage kommen?   Ist der Stifter, weil er den Stiftungszweck im Rahmen der Satzung  bestimmt und somit  die Kontrolle ausübt?  Falls, ja wer wird w.B. wenn der Stifter verstirbt? 

Ist Begünstigter des verwalteten Vermögens eine Institution (z.B. eine soziale Einrichtung) oder ein Personenkreis, bei dem keine Person von 25 % oder mehr des verwalteten Vermögens begünstigt ist oder 25 % oder mehr des verwalteten Vermögens kontrolliert, sind Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten nicht zu machen.

Ist Begünstigter von 25 % oder mehr des verwalteten Vermögens eine natürliche Person oder übt eine natürliche Person die Kontrolle über 25 % oder mehr des verwalteten Vermögens aus, so ist dieser/sind diese wirtschaftlich Berechtigte/r.

Als Existenz der nicht rechtsfähigen Stiftung aber auch als Nachweis, ob ein wirtschaftlich Berechtigter vorhanden ist, ist z.B. die letztwillige Verfügung des Stifters oder der Schenkungsvertrag hinzuzuziehen.

   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
107   
    
10730.12.2012Identifizierung von Brokern04.03.2013
    
  

Im Wertpapierhandel treten häufig Broker als Handelspartner auf, die üblicher Weise von der BaFin beaufsichtigt werden. Wie ist für diese Geschäftspartner die Identifizierung und Verifizierung der Broker und der auftretenden Personen durchzuführen? 

Soweit Broker nicht im klassischen Sinn als Teilnehmer an einer angelsächsischen Börse, der Börsenpreise feststellt, sondern als Marktteilnehmer an einer Börse, der Kauf- undVerkaufsaufträge von Anlegern ausführt, verstanden wird:
Dann unterliegt er einer Aufsicht der BaFin als Börsenmakler oder Finanzdienstleister oder als grenzüberschreitender Dienstleister aus des
EWR gem. § 53b KWG und somit können vereinfachte Sorgfaltpflichten angewendet werden.

Wenn dieses nicht vorliegt, so sollte geprüft werden, ob ein Ausnahmetatbestand von Bankgeschäften (§ 2 Abs 1 KWG) und
Finanzdienstleistungen (§ 2 Abs. 6 KWG) vorliegt.
Kann dieses auch nicht ausgeschlossen werden, sind die normale Sorgfaltspflichten gem. §3 GwG anzuwenden, sowie die Verfügungsberechtigten nach §154 AO festzuhalten.
   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
108   
    
10824.01.2013Erfassung von Vorsorgevollmachten04.02.2013
    
  

Thema Vorsorgevollmachten:
Sind diese hinsichtlich § 24 c KWG und § 154 AO zu beachten?

Muss daher eine
Einstellung in das Kontenabrufsystem erfolgen?

Was genau ist mit Vorsorgevollmacht gemeint? Eine Vollmacht, die erst wirksam werden soll, wenn die Person krank ist/ "nicht mehr kann" etc., wird bei uns nicht anerkannt. Sie ist zu unbestimmt und der Eintrittsfall ist nicht genau nachvollziehbar, zumindest nicht für eine Bank. Ich empfehle in diesen Fällen eine Vollmacht, die im Außenverhältnis sofort wirkt. (Ich gehe davon aus, dass eine Vollmacht grundsätzlich nur an eine Person erteilt wird, der der Vollmachtgeber vertraut) Eine solche Vollmacht kann dann wie alle anderen Vollmachten auch behandelt werden
   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
109   
    
10925.01.2013Allgem. Sorgfaltspflichten bei Veräußerung von Leasinggegenständen ab einem Wert  von 15.000,- Euronoch offen
    
  

Wenn man an einen Gelegenheitskunden ein Leasingobjekt verkauft im Wert von über 15.000,00 Euro, wie hat dann die Identifizierung zu erfolgen?

Die Transaktionsbezogenen Sorgfaltspflichten gegenüber Gelegenheitskunden/Dritten umfassen die Identifizierung des Vertragspartners. Lt. den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der DK vom 16.12.2011 hat nur die Identifizierung des Vertragspartners, die Abklärung PEP-Status (ab 15.000,00 Euro) sowie die Abklärung des wirtschaftlich Berechtigten zu erfolgen. Die Überwachungspflicht nach § 3 Abs.1. Nr. 4 GwG ist lt. den Anwendungshinweisen nicht anwendbar, da diese sich begrifflich allein auf Geschäftsbeziehungen bezieht.

Das würde für mich bedeuten, dass ich mich nicht über die Herkunft der Vermögenswerte erkundigen muss bzw. die Herkunft nachweisen muss. Unser Verband rät jedoch hierzu.

 

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
110   
    
11013.02.2013Überprüfung der Angaben zum wb in den USAnoch offen
    
  Bei einer GmbH in Deutschland überprüfen wir den/die wirtschaftlich Berechtigten über einen aktuellen Handelsregisterauszug und über die Gesellschafterliste.

Die Frage ist:
- aus welchen Unterlagen ist der Nachweis eines wirtschaftlich Berechtigten möglich, wenn es sich um eine Beteiligungsfirma in den USA handelt?
- erschwerend kommt hinzu, daß es in den USA pro Bundesstaat unterschiedliche Regelungen geben kann
- wie lautet der exakte englische Name der Nachweisunterlage?

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
111   
    
11127.02.2013Wirtschaftlich Berechtigter bei Fondsgesellschaften04.03.2013
    
  

Wie wird der wirtschaftlich Berechtigte bei Fondsgesellschaften ermittelt?

Gelten hier die Ausnahmeregelung zu vereinfachten Sorgfaltspflichten, sofern diese börsennotiert sind?

Fondsgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften nach dem InvG und
ebenfalls dem GwG unterworfen sowie von der BaFin beaufsichtigt. Somit
können vereinfachte Sorgfaltspflichen angewendet werden.

   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
112   
    
11204.03.2013Erfassung der vollständigen Ausweisnummer im Kontenabrufsystem19.03.2013
    
  

Mit wie viel Stellen muss die Personalausweisnummer zu Legitimationszwecken
erfasst werden?

Reicht die 9-stellige Seriennummer aus oder muss als 10. Stelle auch die Prüfziffer aus dem maschinenlesbaren Teil des Ausweises mit gespeichert werden?

Das ist sicherlich auch abhängig von der Programmierung der jeweilige EDV-Anwendung. Bei uns im Haus ist eine zehnstellige Erfassung zwingend, da es ansonsten zu eine Fehlermeldung kommt und die Legitimation bzw. der Ausweis/Pass nicht erfasst werden kann.
Das PostIdentverfahren der Deutschen Post AG sieht hingegen nur die Erfassung der im Ausweis/Pass eindeutig sichtbaren Nummer (i.d.R. die neunstellige) vor. Nach Rücksprache mit der Deutschen Post AG wurde seitens der Deutschen Post AG erklärt, dass das zur Zeit angewendete Verfahren mit dem BAFin abgestimmt sei und alle Vorschriften des Geldwäschegesetzes durch dieses Verfahren erfüllt würden.
Hat man nun nur eine neunstellige Nummer (z.B. aus dem PostIdentverfahren), lässt sich die zehnte Stelle durch "try and error" leicht herausfinden. Dies funktioniert auch bei den neuen Ausweisen, bei denen die Ausweisnummern alpha-numerisch aufgebaut sind. Die zehnte Stelle ist immer eine Ziffer.

   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
113   
    
11311.03.2013Verdachtsmeldung nach Auskunftsersuchen?30.03.2013
    
  

Die Bürgin eines Kunden (ex. Ehefrau) hat sich mit der Bitte an uns gewendet, Sie aus Bürgschaft zu entlassen. Die Bürgen begründet ihr Anliegen u.a. damit, dass gegen den Kunden wg. Drogenhandel ermittelt wird. Wir erhielten im Januar 2013 von der Staatsanwaltschaft ein Auskunftsersuchen in einem Ermittlungsverfahren gegen den Kunden wg. Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Nach Aussage des Kunden selbst, befand sich dieser tatsächlich in Untersuchungshaft. Zur Zeit ist der Kunde nach seiner Aussage und nach Aussage des vermittelnden Händlers aus der Haft entlassen.

Ist anhand dieses Sachverhaltes von unserer Seite aus eine Geldwäscheverdachtsmeldung abzugeben? Welchen Einfluss hat die Tatsache, dass der Kunde wieder aus der Haft entlassen wurde?

Sofern der Kunde aktuell ein Konto/Einlagen unterhält, sollte eine Meldung erfolgen, um als GwB entlastet zu sein. Es ist durchaus denkbar, dass diese Vermögenswerte aus Drogenhandel stammen. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass durch die bereits erfolgte Anfrage der Staatsanwaltschaft und das laufende Ermittlungsverfahren bereits bekannt ist, welche Geschäftsbeziehungen der Kunde zu dem Auskunftspflichtigen hat.

Die Tatsache, dass der Kunde aus der Haft entlassen wurde, allein reicht nicht aus, um von einer Verdachtsmeldung Abstand zu nehmen. Ggf. ist er nur gegen Zahlung einer Kaution frei und der Prozess steht noch bevor.

Sinnvoll wäre es, vorab beim zuständigen LKA telefonisch anzufragen. Dort berät man gern über die Frage, ob eine Verdachtsmeldung in so einem Fall sinnvoll ist.

   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
114   
    
11412.03.2013PEP-Eigenschaft bei Botschaftern und Generälennoch offen
    
  

Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 GwG sind bei Personen, die ihr Amt im Inland (oder als im Inland gewählte EU-Abgeordnete) ausüben, die allgemeinen Sorgfaltspflichten anzuwenden. Heißt das,

- deutscher, im Ausland eingesetzter Botschafter = PEP mit verstärkten Sorgfaltspflichten (inkl. Abklärung der Vermögensherkunft)?

- ausländischer, in Deutschland eingesetzter Botschafter = PEP mit allgemeinen Sorgfaltspflichten (vorbehaltlich konkreter Verdachtsmomente, z.B. Botschafter kommt aus einem Land, in dem Bestechung "üblich" ist)?

Wie ist zu verfahren, wenn ein hoher Bundeswehrgeneral für einige Monate im Ausland eingesetzt wird? Ist diese Person dann nur für die Dauer des Auslands-Einsatzes PEP mit verstärkten Sorgfaltspflichten oder bleibt er auch nach der Rückkehr nach Deutschland PEP mit verstärkten Sorgfaltspflichten? 

 
    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
115   
    
11520.03.2013Frage zum Thema § 24c KWG - Electronic Banking-System24.04.2013
    
  Widerspricht es den Vorgaben des § 24c KWG, wenn die Registrierung der Personen, die Verfügung zum Electronic-Banking-System haben, unabhängig von den Personen ist, die in Papierform zur Verfügung über die Konten des Kontoinhabers berechtigt und auf dem Unterschriftsblatt benannt sind?
Verfügungsberechtigungen können differenziert werden.
Insofern kann die Verfügungberechtigung am Schalter anders geregelt sein als beim Online-Banking.
Hierzu trifft § 24c KWG keine Aussage.
Klar ist aber, dass beide Formen eine Verfügungsberechtigung darstellen und daher im Kontenabruf nach § 24c KWG zu erfassen sind.

    
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
116   
    
11630.03.2013Einstellung von Eltern als gesetzliche Vertreter in die Datei nach § 24c KWG,04.04.2013
    
  

Es geht um die Einstellung von Eltern als gesetzliche Vertreter in die Datei nach § 24c KWG, insbesondere um den Nachweis der Alleinvertretungsberechtigung unverheirateter Mütter. Grundsätzlich müssen Eltern erfasst werden, soweit sie die elterliche Sorge haben.

Unser Haus hat geregelt, dass bei alleinvertretungsberechtigten unverheirateten Müttern auf die Vorlage weiterer Unterlagen zum Nachweis der gesetzlichen Alleinvertretungsbefugnis verzichtet wird. Ein vom zuständigen Jugendamt ausgestelltes sogenanntes Negativtestat verlangen wir im Zusammenhang mit derartigen Kontoeröffnungen nicht. Wir lassen uns lediglich per Unterschrift bestätigen, dass der handelnde Elternteil alleinvertretungsberechtigt ist.

U. E. setzt das Gesetz die Vorlage eines Negativtestats nicht voraus, da das alleinige Sorgerecht in den betreffenden Fällen bereits per Gesetz entsteht (§ 1626a II BGB kodifiziert "Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge.") und dies im Gesetz an keine weitere Voraussetzung gebunden ist. Infolgedessen vertrauen wir auf die wahrheitsgemäße Aussage der Mutter hinsichtlich ihres alleinigen Sorgerechts, die sie mit ihrer Unterschrift auch bestätigt.

Die Revision beanstandet nun, dass wir uns im Rahmen derartiger Kontoeröffnungen für Minderjährige kein Negativtestat vorlegen lassen. Zwar sei unsere Vorgehensweise zivilrechtlich nachvollziehbar, jedoch werde im Einzelfall die korrekte Erfassung der gesetzlichen Vertreter nicht sichergestellt. Infolgedessen werden hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung von § 24c KWG sowie der Einhaltung der Identifizierungspflichten nach § 4 GWG Mängel festgestellt.

Wie beurteilen Sie das Problem bzw. ist die Beanstandung formal zutreffend?

Kritischer sehe ich selbst, dass wir uns auch in anders gelagerten Fallkonstellationen (z. B. Sorgerechtsentzug bei Scheidung, Tod eines Elternteils, etc.) eine entsprechende Alleinvertretungsberechtigung nicht mittels amtlicher Urkunden nachweisen lassen, sondern auch hier auf die o. g. schriftliche Bestätigung des handelnden Elternteils vertrauen, dass dieser alleinvertretungsberechtigt ist.

Wie stehen Sie zu dieser Problematik?

Bei einer alleinerziehenden Mutter trifft zwar  § 1626 a Abs. 2 BGB (Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge) zu, dies muss jedoch durch diese sog. Negativbescheinigung nach § 58 a SGB VIII nachgewiesen werden. Nur die Aussage der Mutter allein reicht nicht. 

Zum besseren Verständnis: in § 154 AO steht: Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen ....
Da steht auch nicht, dass man sich ein Legitimationspapier vorlegen lassen muss, aber um sich der Personendaten zu vergewissern, ist es halt notwendig, sich entsprechende Dokumente vorlegen zu lassen.
Ebenso muss eine Änderung in der Vertretungsberechtigung durch entsprechende Urkunden nachgewiesen werden (Sterbeurkunde bei Tod eines Elternteils, gerichtliche Entscheidung bei Trennung oder Scheidung der Eltern). Einfach so auf die Aussage eines Elternteils zu vertrauen, wäre leichtsinnig, denn der kann ja sonst etwas erzählen. 

Schlimmstenfalls wird Ihre Bank in die Haftung genommen, wenn z.B. ein Elternteil behauptet, alleiniger gesetzlicher Vertreter zu sein und das Konto abräumt. Da wäre der Verstoß gegen § 24 c KWG eher das geringere Übel. Ihre Revision hat ganz Recht und es wäre im Sinne Ihrer Bank dringend zu empfehlen, dass Sie sich künftig die entsprechenden Dokumente vorlegen lassen.
 
   Bitte beachten Sie: Die hier veröffentlichten Antworten stellen nicht unbedingt meine Meinung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Richtigkeit.
  Wenn Sie glauben, eine passende Antwort zu haben, schreiben Sie diese bitte an
 antworten@anti-geldwaesche.de
 
    
    
    
    
    

Bitte beachten Sie:
Die hier gegebenen Antworten erfolgen ohne Gewähr für deren Richtigkeit, da sie weder mit der BaFin, sonstigen Aufsichtsbehörden, noch mit Verbänden abgestimmt sind.
 
 zurück zur Übersicht
Datum der letzten Aktualisierung: 24.04.2013zurück zur Startseite