| Forum-Zweifelsfragen | F |
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| Datum | Nr. | Thema | letzte Antwort |
| 17.01.2010 | 01 | neuer Schwellenbetrag für Finanztransfergeschäfte? | 27.01.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
| Nach der Änderung des § 25f KWG zum 31.10.2010 wurde darauf verwiesen, dass dort zwar "Finanztransfergeschäfte" nicht mehr aufgeführt sind, diese aber nun nach dem neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz weiterhin einer Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht ohne Schwellenbetrag unterliegen würden. Dies ergäbe sich aus § 22 Abs. 3 ZAG. Dort ist aber nur die Rede von "Zahlungsinstituten", die dieser Pflicht unterliegen. Kreditinstitute sind aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwar Zahlungsdienstleister, aber eben nicht "Zahlungsinstitut", die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG als diejenigen Unternehmen gelten, die nicht unter die Nr. 1 (Kreditinstitute) fallen. Nach dieser Lesart würde für Kreditinstitute § 22 Abs. 3 ZAG nicht gelten, was bedeuten würde, dass Finanztransfergeschäfte, die von Kreditinstituten durchgeführt werden, erst ab einem Betrag von 15.000 Euro nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG aufgezeichnet werden müssten. Ist diese Meinung richtig? |
Ich glaube, dass der Gesetzgeber einen redaktionellen Fehlschuss abgegeben hat. Es kann doch nicht gewollt sein, dass Kreditinstitute, die auch Finanztransfergeschäfte durchführen, erst ab 15 000 Euro die Kunden identifizieren und aufzeichnen müssen, während die Wechselstube von nebenan ab einem Euro identifizieren und aufzeichnen muss. Auf der anderen Seite, wenn man sich strikt an den Gesetzeswortlaut hält, gibt es nichts zu deuteln: Kreditinstitute sind keine Zahlungsinstitute und daher nicht aufzeichnungspflichtig. |
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| 17.01.2010 | 02 | Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Verwertung von sicherungsübereigneten Maschinen? | 18.01.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
| Oft müssen
sicherungsübereignete Maschinen von den Kreditinstituten
eigenhändig verwertet werden. Wenn in einem solchen Fall
Zahlungen über 15.000 Euro eingehen, stellt sich die Frage.
ob hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht
besteht, da man sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass
die Zahlung von einem Dritten außerhalb einer bestehenden
Geschäftsbeziehung erfolgt, also eine entsprechende Pflicht
nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG gibt. Andererseits erfolgt die Gutschrift des Verwertungserlöses auf das Konto oder zumindest schuldmindernd zu Gunsten des Schuldners, der wiederum innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu dem Kreditinstitut steht. Daher die Frage, ob hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht besteht? |
Die Geschäftsbeziehung besteht zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut. Wenn im Rahmen eines Vergleichs ein Dritter einen Betrag einzahlt, so stellt sich die Frage, ob er als Bote des Kunden oder eigenständig auftritt. In der Regel dürfte der Dritte jedoch als eigenständig anzusehen sein. Somit ist die Transaktion (bei Barbeträgen ab 15.000,-€) nach meiner Einschätzung als außerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung anzusehen und die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG sind zu erfüllen. | ||
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| 17.01.2010 | 03 | Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Vergleichszahlungen? | 18.01.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
| Ab und zu zahlen
Dritte (oft Verwandte oder Angehörige) im Wege eines
Vergleichs bestimmte Beträge zur Erledigung der jeweiligen
Verbindlichkeiten. Besteht hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht, wenn der Dritte keine Geschäftsbeziehung zu dem Kreditinstitut unterhält, oder erfolgt jede Zahlung auf das Konto oder auf die Verbindlichkeiten des Schuldners egal durch wen immer innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung? |
Die Geschäftsbeziehung besteht zwischen Kunden und Kreditinstitut. Wenn das KI sicherungsübereignete Maschinen verwertet und dabei als Erlöse Barbeträge von 15.000,-€ oder mehr erzielt, sind die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten zu beachten, da dies außerhalb der bestehenden Geschäftsverbindung ist. | ||
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| 18.01.2010 | 04 | Gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 GwG auch für Aufzeichnungen nach § 25f KWG? | 07.03.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
| Nach § 8 GwG besteht eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren für alle Aufzeichnungen nach diesem (GwG) Gesetz. Gilt diese Frist nach § 8 GwG auch für Aufzeichnungen nach § 25f KWG (z.B. bei Sortengeschäften)? |
Nach meiner Ansicht ja. Im 3. Absatz wird auf die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GwG verwiesen. Nach § 8 Abs. 1 GwG ist bestimmt, dass sich die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten darauf beziehen, ob Sorgfaltspflichten nach dem GwG bestehen. Durch den Querverweis von 25f KWG zu den Sorgfaltspflichten ist damit nach meiner Meinung die Verbindung zwischen den beiden Rechtsnormen entstanden. |
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| Antwort eines weiteren Forumteilnehmers: | |||
| Unstrittig dürfte sein, dass die Aufzeichnungen nach § 25f KWG auch aufzubewahren sind. Fraglich ist, welche Aufbewahrungsfrist einzuhalten ist. Ich würde von einer sechsjährigen Aufbewahrungsfrist gem. § 257 Abs. 4 HGB ausgehen, da ein Bezug zu § 8 GwG nicht unmittelbar abgeleitet werden kann. Denkbar wäre natürlich, dass im Rahmen einer juristischen Ausarbeitung dieser Fragestellung wissenschaftlich nachgegangen wird | |||
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| 19.01.2010 | 05 | Gibt es Vorgaben für den Umfang einer Gefährdungsanalyse? | 08.02.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
| Bei der letzten GW-Prüfung wurde beanstandet, dass die von uns seit Jahren gleich erstellte Gefährdungsanalyse zu kurz ausgefallen sei. Wir hätten nicht ausreichend alle Risiken dargestellt und vor allem hätten wir keine Schlussfolgerungen aus den erkannten Risiken gezogen und dargestellt. Gibt es diesbezüglich Erfahrungswerte, wie viele Seiten einen Gefährdungsanalyse haben muss, wenn man das Universalbankgeschäft betreibt, aber in einer ländlichen Gegend einen relativ überschaubaren Kundenstamm hat? | Mir sind keine Vorgaben zum Umfang der Gefährdungsanalyse bekannt. Im Rahmen von Erfahrungsaustauschen mit anderen GWB habe ich erfahren, dass es Institute mit einer 9-Seiten umfassenden GFA gibt, und andere mit an die 50 Seiten (losgelöst von der Institutsgröße!). Hilfreich ist m. E. das Arbeitsbuch von Thomas Anger (Sparkassenverlag) " Die Gefährdungsanalyse in der Praxis" - 4. Auflage vom 04. September 2009. | ||
| 02.03.2010 | |||
| Antwort eines weiteren Forumteilnehmers: | |||
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Der GDV hat mit Rundschreiben Nr. 005
/ 2010 für die Versicherungswirtschaft mit der BaFin
abgestimmte Hinweise zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse
veröffentlicht. Was konkret den Umfang der
Gefährdungsanalyse anbelangt, so gibt es bisher keine
offizielle Vorgaben. Seitens der BaFin wurde im Gespräch
erklärt, dass alles -und das so ausführlich wie möglich-
enthalten sein muss. Beispiel: Nicht unbedingt einsehbar, doch
enthalten soll auch die Ausarbeitung eines Risikos, von dem
man im Vorfeld schon weiß, es betrifft das Unternehmen
nicht. Dennoch soll jedes Risiko insgesamt
als Möglichkeit durch alle Positionen der Analyse betrachtet
werden, um dann zum Schluss zu der Feststellung zu kommen:
Es betrifft uns nicht. |
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| 27.01.2010 | 06 | Kontobezeichnung für Reservistenkameradschaft | 10.05.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
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Bisheriger Kontoinhaber:
Reservistenkameradschaft als nicht eingetragener Verein =
unser bisheriger Vertragspartner. Aufgrund der Finanzordnung
des Verbands der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.,
Bonn (VdRBw e. V.) sind Konten zur Abwicklung des unbaren
Zahlungsverkehrs und zur Anlage von Geldvermögen
einzurichten. Darin wird auch geregelt, dass die Konten der
Gliederung (= Landes-, Bezirks- und Kreisgruppe sowie
Reservistenkameradschaft) auf "Verband der Reservisten der
Deutschen Bundeswehr e. V" mit der postalischen Nennung der
Untergliederung - Reservistenkameradschaft … lauten muss. In
der Finanzordnung werden keinerlei Angaben gemacht, wer dann
für die örtliche Gliederung - bei Anwendung der
o. g. Bezeichnung -
handelt. Die Kontobezeichnung soll aufgrund dieser
neuen FO entsprechend geändert werden. Gemäß § 154 AO, § 3
GwG sowie § 24 c KWG haben wir rechtliche Bedenken der
Kontoumschreibung nachzukommen. Ist der Vertragspartner
Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. ,
Reservistenkameradschaft …
ein rechtlich zulässiges Konstrukt? Wer hat hierfür
eine Lösung? Vielen Dank. |
In der Finanzordnung, § 7, Abs. 3 des
Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V.,
Bonn heißt es u.a.:
Ausschließlich die
Landesschatzmeister sind vom Präsidenten und einem weiteren
Präsidiumsmitglied des VdRBw e. V. bevollmächtigt (Art.11
der Satzung), Konten im Bereich einer Landesgruppe zu
verwalten. Verwalten in diesem Sinne heißt, veranlassen der
- Kontoeröffnung - Änderung der Verfügungsberechtigung
- Kontosperrung -
Kontoschließung. Der Landesschatzmeister ist auf den
Konten der Untergliederungen nicht verfügungsberechtigt.
4. Zeichnungsrecht Grundsätzlich zeichnen auf Konten des
VdRBw e. V. zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Der Schatzmeister / Kassenwart hat nur
dann ein Einzelzeichnungsrecht, wenn ein gemeinsames
Zeichnungsrecht bankenrechtlich ausgeschlossen ist, z. B.
bei Onlinebanking... Die Ortsgruppe erhält zur Kontoeröffnung
eine Vollmacht vom Landesschatzmeister (evtl. auch auf einem
Vollmachtformular der Bank), sowie zusätzlich eine
Bestätigung des Bundesverbandes, die lautet: "...Wir, die Unterzeichnenden
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Verbandes
der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. - eingetragen
im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter Nr. VR 2812 -
bevollmächtigen hiermit den Landesschatzmeister der
Landesgruppe ........, Herrn......... Konten für die
Verwaltung der Eigenmittel seiner Landesgruppe und/oder der
betr. Untergliederungen zu eröffnen und zu unterhalten mit
der Einschränkung, dass das zu errichtende Konto nicht
überzogen werden darf, der Verband der Reservisten der
Deutschen Bundeswehr e.V. mithin aus einem eventuellen
Debet-Saldo des jeweiligen Kontos nicht rechtswirksam
verpflichtet werden kann.
(Diese Vollmacht ist vom Präsidenten und
einem weiteren Präsidiumsmitglied unterzeichnet) Mit dieser Bestätigung kann also der
Landesschatzmeister die Kontoeröffnungen der Ortsgruppen
genehmigen |
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| 01.02.2010 | 07 | Erfahrungen mit Prüfern und Prüfungen nach der GwG-Novellierung | 04.02.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
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Hat jemand bereits Erfahrungen mit Prüfern und vor allem §
44 KWG-Prüfungen nach der GwG-Novelle machen können? Wenn Ja, gibt es neue Prüfungsschwerpunkte und wo liegen diese? |
Aufgrund der Übergangsfrist bis zum
21. Mai 2009 werden im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen
2009 idR. erstmalig die neuen Verpflichtungen aus dem GwG
und KWG geprüft. Grundlage hierfür sind auch die
Anforderungen aus der geänderten Prüfungsberichtsverordnung
(hier §§ 20, 21 PrüfbV). Dies bedeutet eine umfassende
(Neu-) Aufnahme der vorhandenen Maßnahmen und eine
entsprechende umfassende Berichtsdarstellung. Infolge von
KWG-light auch erstmalig für Leasing- und
Factoring-Unternehmen! Kernpunkte der internen
Sicherungsmaßnahmen sind derzeit eine aktuelle
Gefährdungsanalyse, der Geldwäschebeauftragter (§ 9 Abs. 2
Nr. 1 GwG), Betrug (§ 25c Abs. 1 KWG) und IT-Research- und
Monitoring-Systeme. |
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| 08.02.2010 | 08 | Kommanditist einer KG als wirtschaftlich Berechtigter? | 09.02.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
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In unserem Hause gibt es
unterschiedliche Auffassungen über die Identifizierung der
wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH & Co. KG.
Der Leiter unseres Firmenkundenbereichs ist der Auffassung, dass der Kommanditist einer GmbH & Co. KG lediglich eine Einlage geleistet und keinerlei Einfluss auf die Kommanditgesellschaft hat. Demzufolge ist der Kommanditist gar nicht zu identifizieren und der Komplementär zu 100 % der wB. Ist das korrekt? |
Kommanditisten nehmen über Beschlussfassungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen und schriftlichen Beschlussverfahren wesentlichen Einfluss auf die jeweilige Gesellschaft. Darüber hinaus gilt bei Gesellschaften die Vermutungsregel, dass jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist. (vgl. Herzog GwG Kommentar § 1 Rz. 42) |
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| 21.02.2010 | 09 | Politisch exponierte Personen | 01.03.2010 |
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Nach § 6 Abs.2 Satz 1 GwG müssen Verpflichtete angemessene,
risikoorientierte Verfahren anwenden, mit denen bestimmt
werden kann, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine
nicht im Inland ansässige natürliche Person, die ein
wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein
unmittelbares Familienmitglied oder eine ihr bekanntermaßen
nahe stehende Person, handelt. Diese Bestimmung zielt zunächst nur auf Personen mit Auslandswohnsitz ab. Gilt dies auch für die Familienmitglieder und die nahe nahestehenden Personen oder wird hier nicht auch eine Person mit Inlandswohnsitz, die Verbindungen zu einer PEP mit Auslandswohnsitz hat, von der gesetzlichen Bestimmung erfasst? |
Der FATF-Leitfaden von 2007 macht im
Glossar die PEP-Eigenschaft vom LAND abhängig, in dem das
politische Amt AUSGEÜBT wird (der Wohnsitz spielt dabei
keine Rolle), in der EU-Richtlinie wurde jedoch abweichend
davon das Sitzland als maßgebliches Kriterium definiert, was
auch im GwG übernommen wurde.
Im GwG ist der Auslands-WOHNSITZ des
Vertragspartners Vorbedingung, bevor die darauffolgenden
Personeneigenschaften (Person, die das Amt ausübt bzw. eine
nahestehende Person) relevant werden.
Fiktives Beispiel 1: Ein afrikanischer Minister mit Wohnsitz
in Deutschland ist in Deutschland also gem. GwG/EU-RiLi kein
PEP (Sitzland Deutschland), während er gemäß FATF-Leitfaden
in Deutschland als PEP anzusehen ist (politisches Amt in
afrikanischem Staat).
Fiktives Beispiel 2: Ein im Ausland ansässiges "unmittelbares
Familienmitglied" eines Bundestagsabgeordneten ist gem.
GwG-Definition PEP, gem. FATF-Definition nicht.
Vorteil der EU/GwG-Definition: Kriterium
ist der (grundsätzlich bekannte und meist als Datenfeld
verfügbare) Wohnsitz des Vertragspartners (ähnlich wie
"Gebietsfremden"-Eigenschaft). |
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| 10.03.2010 | 10 | Aktualisierungspflicht für welche Daten und Unterlagen? | noch offen |
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Nach den Maßgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG sind im Rahmen
der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass
Kundeninformationen (Dokumente, Daten oder Informationen) in
angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Die
Auslegungs- und Anwendungshinweise des ZKA zum GwG gehen
nicht konkret darauf ein welche Unterlagen/Daten
-risikobasierend- zu aktualisieren sind. Insbesondere bei
Privatkunden ist der Aktualisierungsumfang fraglich, da die
meisten personenbezogenen Angaben/Daten wie Vorname/n,
Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit i.d.R.
unverändert bleiben und das Institut über Änderungen des
Nachnamens und des Wohnsitzes im Rahmen der laufenden
Geschäftsverbindung ebenfalls i.d.R. (zeitnah) Kenntnis
erlangt. Welche
Dokumente, Daten und Informationen sind zur Erfüllung der
Aktualisierungspflichten bei den unterschiedlichen
Kundengruppen (Firmenkunden, Privatkunden, Institutionelle,
auch staatliche Einrichtungen etc.) einzuholen? |
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| 26.03.2010 | 11 | Jährliche Prüfung durch Innenrevision? | 10.05.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
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Derzeit gibt die Innenrevision einen
jährlichen Prüfbericht über die organisatorischen Maßnahmen
zur Verhinderung der Geldwäsche ab. In §9 GWG ist "jährlich"
nicht ausdrücklich gefordert. Die Verlautbarung "Maßnahmen
der KI zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche" der
BaFin vom 30.03.1998, in der explizit ein jährlicher Bericht
gefordert wurde, wurde im Januar 2009 aufgehoben. |
Aufgrund der Aufhebung
der alten Verlautbarung besteht grundsätzlich keine
Grundlage für eine jährliche Prüfung durch die Interne
Revision. Es stellt sich jedoch die Frage, wie die Geschäftsleitung sich ohne eine Prüfung und entsprechende Berichterstattung durch die Interne Revision ein angemessenes Bild über die Einhaltung der GwG-Pflichten, die originär ihnen obliegen, und der Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten verschaffen kann. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 25c Abs. 1 KWG die Geldwäscheprävention Teil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sowie eines angemessenen Risikomanagements ist. Insofern wird die BaFin die gleiche Frage stellen, wenn die Interne Revision nicht jährlich prüft, und wird dies beanstanden. Von einer jährlichen Prüfungspflicht unbenommen bleibt die Möglichkeit, dass die Interne Revision, im Idealfall in Absprache mit dem Geldwäschebeauftragten und dem Abschlussprüfer, einen mehrjährigen, risikoorientierten Prüfungsplan aufstellt, der den Prüfungsaufwand verteilt. Eine Grundaussage zur Gefährdungsanalyse und zum Geldwäschebeauftragten sollte die Berichterstattung aber immer enthalten. |
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| Antwort eines weiteren Forumteilnehmers: | |||
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Die Verlautbarung der
BaFin vom 30.03.1998 ist zwar Anfang 2009 aufgehoben worden,
die BaFin weist jedoch im Aufhebungsrundschreiben 2/2009
darauf hin, dass sie ungeachtet der Aufhebung ihre
Verwaltungspraxis beibehalten werde, soweit sie im Einklang
mit den geltenden gesetzlichen Regelungen ..... steht. Dies
wird in Seminaren auch immer wieder betont.
Die neue Prüfungsberichtsverordnung für die externe Prüfung sagt unter § 21: "Die Prüfung ... hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis zu erfolgen." |
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| 21.04.2010 | 12 | Dokumentationspflicht auch ohne wirtschaftlich Berechtigten bei Vereinen? | noch offen |
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Bei juristischen Personen
ist ein wirtschaftlich Berechtigter, also eine natürliche
Person, zu ermitteln. Ein Verein (e.V. oder auch nicht eingetragen) wird in der Regel keinen wirtschaftlich Berechtigten, d.h. eine Person mit mehr als 25 % Kapitalanteilen haben. Muss für den Verein trotzdem ein ID-Bogen erstellt werden und dokumentiert werden, dass es keinen wirtschaftlich Berechtigten gibt oder kann man sich das sparen? |
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| 27.04.2010 | 13 |
Erfassung von Erben in das Kontoabrufsystem nach § 24c KWG |
10.05.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
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Unabhängig von der Pflicht zur
Legitimation und Erfassung der entsprechenden Ausweise und
Dokumente stellt sich die Frage, ob Erben (Nichtkunden des
jeweiligen Kreditinstituts) beim Eintreten des Todesfalles
des Erblassers in das Kontoabrufsystem eingestellt und im
Kundensystem erfasst werden müssen? Sollten in diesem Zusammenhang Konten
umgeschrieben bzw. geschlossen und dann auf einen neuen
Kontoinhaber wieder eröffnet werden? |
Beim Eintreten des Todesfalls des Kunden (nicht des
Erblassers - der ist ja schon tot) weiß die Bank ja noch
nicht, wer Erbe - also wirtschaftlich Berechtigter - wird- Erst wenn die Rechtsnachfolge eines Erblassers geklärt ist, muss das Konto des Verstorbenen auf die Erbengemeinschaft oder auf einen Erben (nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. bei Alleinerbschaft) umgeschrieben werden. Zu diesem Zeitpunkt muss ebenfalls die Legitimationsprüfung der/des Rechtsnachfolgers vorgenommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Bank das Konto als so genanntes Nachlasskonto fortführen. Einen abweichend wirtschaftlich Berechtigten gibt es bis dahin nicht. |
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| Datum letzte Aktualisierung: Stand 11.05.2010 | zurück zur Startseite |
