| Forum-Zweifelsfragen | . |
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| Datum | Nr. | Thema | letzte Antwort |
| 17.01.2010 | 01 | neuer Schwellenbetrag für Finanztransfergeschäfte? | 27.10.2010 |
| 17.01.2010 | 02 | Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Verwertung von sicherungsübereigneten Maschinen? | 18.01.2010 |
| 17.01.2010 | 03 | Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Vergleichszahlungen? | 18.01.2010 |
| 18.01.2010 | 04 | Gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 GwG auch für Aufzeichnungen nach § 25f KWG? | 07.03.2010 |
| 19.01.2010 | 05 | Gibt es Vorgaben für den Umfang einer Gefährdungsanalyse? | 08.02.2010 |
| 27.01.2010 | 06 | Kontobezeichnung für Reservistenkameradschaft | noch offen |
| 01.02.2010 | 07 | Erfahrungen mit Prüfern und Prüfungen nach der GwG-Novellierung | 04.02.2010 |
| 08.02.2010 | 08 | Kommanditist einer KG als wirtschaftlich Berechtigter? | 09.02.2010 |
| 21.02.2010 | 09 | Politisch exponierte Personen | 01.03.2010 |
Zu den einzelnen Fragen:
| Datum | Nr. | Thema | letzte Antwort |
| 17.01.2010 | 01 | neuer Schwellenbetrag für Finanztransfergeschäfte? | 27.01.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
| Nach der Änderung des § 25f KWG zum 31.10.2010 wurde darauf verwiesen, dass dort zwar "Finanztransfergeschäfte" nicht mehr aufgeführt sind, diese aber nun nach dem neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz weiterhin einer Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht ohne Schwellenbetrag unterliegen würden. Dies ergäbe sich aus § 22 Abs. 3 ZAG. Dort ist aber nur die Rede von "Zahlungsinstituten", die dieser Pflicht unterliegen. Kreditinstitute sind aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwar Zahlungsdienstleister, aber eben nicht "Zahlungsinstitut", die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG als diejenigen Unternehmen gelten, die nicht unter die Nr. 1 (Kreditinstitute) fallen. Nach dieser Lesart würde für Kreditinstitute § 22 Abs. 3 ZAG nicht gelten, was bedeuten würde, dass Finanztransfergeschäfte, die von Kreditinstituten durchgeführt werden, erst ab einem Betrag von 15.000 Euro nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG aufgezeichnet werden müssten. Ist diese Meinung richtig? |
Ich glaube, dass der Gesetzgeber einen redaktionellen Fehlschuss abgegeben hat. Es kann doch nicht gewollt sein, dass Kreditinstitute, die auch Finanztransfergeschäfte durchführen, erst ab 15 000 Euro die Kunden identifizierung und aufzeichnen müssen, während die Wechselstube von nebenan ab einem Euro identifizieren und aufzeichnen muss. Auf der anderen Seite, wenn man sich strikt an den Gesetzeswortlaut hält, gibt es nichts zu deuteln: Kreditinstitute sind keine Zahlungsinstitute und daher nicht aufzeichnungspflichtig. |
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| 17.01.2010 | 02 | Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Verwertung von sicherungsübereigneten Maschinen? | 18.01.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
| Oft müssen
sicherungsübereignete Maschinen von den Kreditinstituten
eigenhändig verwertet werden. Wenn in einem solchen Fall
Zahlungen über 15.000 Euro eingehen, stellt sich die Frage.
ob hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht
besteht, da man sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass
die Zahlung von einem Dritten außerhalb einer bestehenden
Geschäftsbeziehung erfolgt, also eine entsprechende Pflicht
nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG gibt. Andererseits erfolgt die Gutschrift des Verwertungserlöses auf das Konto oder zumindest schuldmindernd zu Gunsten des Schuldners, der wiederum innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu dem Kreditinstitut steht. Daher die Frage, ob hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht besteht? |
Die Geschäftsbeziehung besteht zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut. Wenn im Rahmen eines Vergleichs ein Dritter einen Betrag einzahlt, so stellt sich die Frage, ob er als Bote des Kunden oder eigenständig auftritt. In der Regel dürfte der Dritte jedoch als eigenständig anzusehen sein. Somit ist die Transaktion (bei Barbeträgen ab 15.000,-€) nach meiner Einschätzung als außerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung anzusehen und die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG sind zu erfüllen. | ||
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| 17.01.2010 | 03 | Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Vergleichszahlungen? | 18.01.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
| Ab und zu zahlen
Dritte (oft Verwandte oder Angehörige) im Wege eines
Vergleichs bestimmte Beträge zur Erledigung der jeweiligen
Verbindlichkeiten. Besteht hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht, wenn der Dritte keine Geschäftsbeziehung zu dem Kreditinstitut unterhält, oder erfolgt jede Zahlung auf das Konto oder auf die Verbindlichkeiten des Schuldners egal durch wen immer innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung? |
Die Geschäftsbeziehung besteht zwischen Kunden und Kreditinstitut. Wenn das KI sicherungsübereignete Maschinen verwertet und dabei als Erlöse Barbeträge von 15.000,-€ oder mehr erzielt, sind die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten zu beachten, da dies außerhalb der bestehenden Geschäftsverbindung ist. | ||
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| 18.01.2010 | 04 | Gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 GwG auch für Aufzeichnungen nach § 25f KWG? | 07.03.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
| Nach § 8 GwG besteht eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren für alle Aufzeichnungen nach diesem (GwG) Gesetz. Gilt diese Frist nach § 8 GwG auch für Aufzeichnungen nach § 25f KWG (z.B. bei Sortengeschäften)? |
Nach meiner Ansicht ja. Im 3. Absatz wird auf die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GwG verwiesen. Nach § 8 Abs. 1 GwG ist bestimmt, dass sich die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten darauf beziehen, ob Sorgfaltspflichten nach dem GwG bestehen. Durch den Querverweis von 25f KWG zu den Sorgfaltspflichten ist damit nach meiner Meinung die Verbindung zwischen den beiden Rechtsnormen entstanden. |
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| Antwort eines weiteren Forumteilnehmers: | |||
| Unstrittig dürfte sein, dass die Aufzeichnungen nach § 25f KWG auch aufzubewahren sind. Fraglich ist, welche Aufbewahrungsfrist einzuhalten ist. Ich würde von einer sechsjährigen Aufbewahrungsfrist gem. § 257 Abs. 4 HGB ausgehen, da ein Bezug zu § 8 GwG nicht unmittelbar abgeleitet werden kann. Denkbar wäre natürlich, dass im Rahmen einer juristischen Ausarbeitung dieser Fragestellung wissenschaftlich nachgegangen wird | |||
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| 19.01.2010 | 05 | Gibt es Vorgaben für den Umfang einer Gefährdungsanalyse? | 08.02.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
| Bei der letzten GW-Prüfung wurde beanstandet, dass die von uns seit Jahren gleich erstellte Gefährdungsanalyse zu kurz ausgefallen sei. Wir hätten nicht ausreichend alle Risiken dargestellt und vor allem hätten wir keine Schlussfolgerungen aus den erkannten Risiken gezogen und dargestellt. Gibt es diesbezüglich Erfahrungswerte, wie viele Seiten einen Gefährdungsanalyse haben muss, wenn man das Universalbankgeschäft betreibt, aber in einer ländlichen Gegend einen relativ überschaubaren Kundenstamm hat? | Mir sind keine Vorgaben zum Umfang der Gefährdungsanalyse bekannt. Im Rahmen von Erfahrungsaustauschen mit anderen GWB habe ich erfahren, dass es Institute mit einer 9-Seiten umfassenden GFA gibt, und andere mit an die 50 Seiten (losgelöst von der Institutsgröße!). Hilfreich ist m. E. das Arbeitsbuch von Thomas Anger (Sparkassenverlag) " Die Gefährdungsanalyse in der Praxis" - 4. Auflage vom 04. September 2009. | ||
| 02.03.2010 | |||
| Antwort eines weiteren Forumteilnehmers: | |||
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Der GDV hat mit Rundschreiben Nr. 005
/ 2010 für die Versicherungswirtschaft mit der BaFin
abgestimmte Hinweise zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse
veröffentlicht. Was konkret den Umfang der
Gefährdungsanalyse anbelangt, so gibt es bisher keine
offizielle Vorgaben. Seitens der BaFin wurde im Gespräch
erklärt, dass alles -und das so ausführlich wie möglich-
enthalten sein muss. Beispiel: Nicht unbedingt einsehbar, doch
enthalten soll auch die Ausarbeitung eines Risikos, von dem
man im Vorfeld schon weiß, es betrifft das Unternehmen
nicht. Dennoch soll jedes Risiko insgesamt
als Möglichkeit durch alle Positionen der Analyse betrachtet
werden, um dann zum Schluss zu der Feststellung zu kommen:
Es betrifft uns nicht. |
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| 27.01.2010 | 06 | Kontobezeichnung für Reservistenkameradschaft | noch offen |
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Bisheriger Kontoinhaber:
Reservistenkameradschaft als nicht eingetragener Verein =
unser bisheriger Vertragspartner. Aufgrund der Finanzordnung
des Verbands der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.,
Bonn (VdRBw e. V.) sind Konten zur Abwicklung des unbaren
Zahlungsverkehrs und zur Anlage von Geldvermögen
einzurichten. Darin wird auch geregelt, dass die Konten der
Gliederung (= Landes-, Bezirks- und Kreisgruppe sowie
Reservistenkameradschaft) auf "Verband der Reservisten der
Deutschen Bundeswehr e. V" mit der postalischen Nennung der
Untergliederung - Reservistenkameradschaft … lauten muss. In
der Finanzordnung werden keinerlei Angaben gemacht, wer dann
für die örtlliche Gliederung - bei Anwendung der
o. g. Bezeichnung -
handelt. Die Kontobezeichnung soll aufgrund dieser
neuen FO entsprechend geändert werden. Gemäß § 154 AO, § 3
GwG sowie § 24 c KWG haben wir rechtliche Bedenken der
Kontoumschreibung nachzukommen. Ist der Vertragspartner
Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. ,
Reservistenkameradschaft …
ein rechtlich zulässiges Konstrukt? Wer hat hierfür
eine Lösung? Vielen Dank. |
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| 01.02.2010 | 07 | Erfahrungen mit Prüfern und Prüfungen nach der GwG-Novellierung | 04.02.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
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Hat jemand bereits Erfahrungen mit Prüfern und vor allem §
44 KWG-Prüfungen nach der GwG-Novelle machen können? Wenn Ja, gibt es neue Prüfungsschwerpunkte und wo liegen diese? |
Aufgrund der Übergangsfrist bis zum
21. Mai 2009 werden im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen
2009 idR. erstmalig die neuen Verpflichtungen aus dem GwG
und KWG geprüft. Grundlage hierfür sind auch die
Anforderungen aus der geänderten Prüfungsberichtsverordnung
(hier §§ 20, 21 PrüfbV). Dies bedeutet eine umfassende
(Neu-) Aufnahme der vorhandenen Maßnahmen und eine
entsprechende umfassende Berichtsdarstellung. Infolge von
KWG-light auch erstmalig für Leasing- und
Factoring-Unternehmen! Kernpunkte der internen
Sicherungsmaßnahmen sind derzeit eine aktuelle
Gefährdungsanalyse, der Geldwäschebeauftragter (§ 9 Abs. 2
Nr. 1 GwG), Betrug (§ 25c Abs. 1 KWG) und IT-Research- und
Monitoring-Systeme. |
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| 08.02.2010 | 08 | Kommanditist einer KG als wirtschaftlich Berechtigter? | 09.02.2010 |
| Antwort eines Forumteilnehmers: | |||
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In unserem Hause gibt es
unterschiedliche Auffassungen über die Identifizierung der
wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH & Co. KG.
Der Leiter unseres Firmenkundenbereichs ist der Auffassung, dass der Kommanditist einer GmbH & Co. KG lediglich eine Einlage geleistet und keinerlei Einfluss auf die Kommanditgesellschaft hat. Demzufolge ist der Kommanditist gar nicht zu identifizieren und der Komplementär zu 100 % der wB. Ist das korrekt? |
Kommanditisten nehmen über Beschlussfassungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen und schriftlichen Beschlussverfahren wesentlichen Einfluss auf die jeweilige Gesellschaft. Darüber hinaus gilt bei Gesellschaften die Vermutungsregel, dass jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist. (vgl. Herzog GwG Kommentar § 1 Rz. 42) |
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| 21.02.2010 | 09 | Politisch exponierte Personen | 01.03.2010 |
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Nach § 6 Abs.2 Satz 1 GwG müssen Verpflichtete angemessene,
risikoorientierte Verfahren anwenden, mit denen bestimmt
werden kann, ob es sich bei dem Vertragspartner um eine
nicht im Inland ansässige natürliche Person, die ein
wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein
unmittelbares Familienmitglied oder eine ihr bekanntermaßen
nahe stehende Person, handelt. Diese Bestimmung zielt zunächst nur auf Personen mit Auslandswohnsitz ab. Gilt dies auch für die Familienmitglieder und die nahe nahestehenden Personen oder wird hier nicht auch eine Person mit Inlandswohnsitz, die Verbindungen zu einer PEP mit Auslandswohnsitz hat, von der gesetzlichen Bestimmung erfasst? |
Der FATF-Leitfaden von 2007 macht im
Glossar die PEP-Eigenschaft vom LAND abhängig, in dem das
politische Amt AUSGEÜBT wird (der Wohnsitz spielt dabei
keine Rolle), in der EU-Richtlinie wurde jedoch abweichend
davon das Sitzland als maßgebliches Kriterium definiert, was
auch im GwG übernommen wurde.
Im GwG ist der Auslands-WOHNSITZ des
Vertragspartners Vorbedingung, bevor die darauffolgenden
Personeneigenschaften (Person, die das Amt ausübt bzw. eine
nahestehende Person) relevant werden.
Fiktives Beispiel 1: Ein afrikanischer Minister mit Wohnsitz
in Deutschland ist in Deutschland also gem. GwG/EU-RiLi kein
PEP (Sitzland Deutschland), während er gemäß FATF-Leitfaden
in Deutschland als PEP anzusehen ist (politisches Amt in
afrikanischem Staat).
Fiktives Beispiel 2: Ein im Ausland ansässiges "unmittelbares
Familienmitglied" eines Bundestagsabgeordneten ist gem.
GwG-Definition PEP, gem. FATF-Definition nicht.
Vorteil der EU/GwG-Definition: Kriterium
ist der (grundsätzlich bekannte und meist als Datenfeld
verfügbare) Wohnsitz des Vertragspartners (ähnlich wie
"Gebietsfremden"-Eigenschaft). |
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| Datum letzte Aktualisierung: Stand 07.03.2010 | zurück zur Startseite |
