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Gesetze im Überblick § 261 StGB AO GWG KWG VAG  

Forum-Zweifelsfragen F

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Datum Nr. Thema letzte Antwort
17.01.2010 01 neuer Schwellenbetrag für Finanztransfergeschäfte? 27.10.2010
17.01.2010 02 Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Verwertung von sicherungsübereigneten Maschinen? 18.01.2010
17.01.2010 03 Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Vergleichszahlungen? 18.01.2010
18.01.2010 04 Gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 GwG auch für Aufzeichnungen nach § 25f KWG? 07.03.2010
19.01.2010 05 Gibt es Vorgaben für den Umfang einer Gefährdungsanalyse? 08.02.2010
27.01.2010 06 Kontobezeichnung für Reservistenkameradschaft 10.05.2010
01.02.2010 07 Erfahrungen mit Prüfern und Prüfungen nach der GwG-Novellierung 04.02.2010
08.02.2010 08 Kommanditist einer KG als wirtschaftlich Berechtigter? 09.02.2010 
21.02.2010 09 Politisch exponierte Personen 01.03.2010
10.03.2010 10 Aktualisierungspflicht für welche Daten und Unterlagen noch offen
26.03.2010 11 Jährliche Prüfung durch interne Revision? 10.05.2010
21.04.2010 12 Dokumentationspflicht auch ohne wirtschaftlich Berechtigten bei Vereinen? noch offen
27.04.2010 13 Erfassung von Erben in das Kontoabrufsystem nach § 24c KWG 10.05.2010
     
       
   

Zu den einzelnen Fragen:

 

Datum Nr. Thema letzte Antwort
17.01.2010 01 neuer Schwellenbetrag für Finanztransfergeschäfte? 27.01.2010
      Antwort eines Forumteilnehmers:
  Nach der Änderung des § 25f KWG zum 31.10.2010 wurde darauf verwiesen, dass dort zwar "Finanztransfergeschäfte" nicht mehr aufgeführt sind, diese aber nun nach dem neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz weiterhin einer Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht ohne Schwellenbetrag unterliegen würden. Dies ergäbe sich aus § 22 Abs. 3 ZAG. Dort ist aber nur die Rede von "Zahlungsinstituten", die dieser Pflicht unterliegen. Kreditinstitute sind aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 zwar Zahlungsdienstleister, aber eben nicht "Zahlungsinstitut", die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG als diejenigen Unternehmen gelten, die nicht unter die Nr. 1 (Kreditinstitute) fallen. Nach dieser  Lesart würde für Kreditinstitute § 22 Abs. 3 ZAG nicht gelten, was bedeuten würde, dass Finanztransfergeschäfte, die von Kreditinstituten durchgeführt werden, erst ab einem Betrag von 15.000 Euro nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG aufgezeichnet werden müssten. Ist diese Meinung richtig?

Ich glaube, dass der Gesetzgeber einen redaktionellen Fehlschuss abgegeben hat. Es kann doch nicht gewollt sein, dass Kreditinstitute, die auch Finanztransfergeschäfte durchführen, erst ab 15 000 Euro die Kunden identifizieren und aufzeichnen müssen, während die Wechselstube von nebenan ab einem Euro identifizieren und aufzeichnen muss. Auf der anderen Seite, wenn man sich strikt an den Gesetzeswortlaut hält, gibt es nichts zu deuteln: Kreditinstitute sind  keine Zahlungsinstitute und daher nicht aufzeichnungspflichtig.

       
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17.01.2010 02 Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Verwertung von sicherungsübereigneten Maschinen? 18.01.2010
      Antwort eines Forumteilnehmers:
    Oft müssen sicherungsübereignete Maschinen von den Kreditinstituten eigenhändig verwertet werden. Wenn in einem solchen Fall Zahlungen über 15.000 Euro eingehen, stellt sich die Frage. ob hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht besteht, da man sich auf den Standpunkt stellen könnte, dass die Zahlung von einem Dritten außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung erfolgt, also eine entsprechende Pflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG gibt.
Andererseits erfolgt die Gutschrift des Verwertungserlöses auf das Konto oder zumindest schuldmindernd zu Gunsten des Schuldners, der wiederum innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung zu dem Kreditinstitut steht.
Daher die Frage, ob hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht besteht?  
Die Geschäftsbeziehung besteht zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut. Wenn im Rahmen eines Vergleichs ein Dritter einen Betrag einzahlt, so stellt sich die Frage, ob er als Bote des Kunden oder eigenständig auftritt. In der Regel dürfte der Dritte jedoch als eigenständig anzusehen sein. Somit ist die Transaktion (bei Barbeträgen ab 15.000,-€) nach meiner Einschätzung als außerhalb einer bestehenden Geschäftsverbindung anzusehen und die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 3 GwG sind zu erfüllen.
     
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17.01.2010 03 Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten bei Vergleichszahlungen? 18.01.2010
    Antwort eines  Forumteilnehmers:
  Ab und zu zahlen Dritte (oft Verwandte oder Angehörige) im Wege eines Vergleichs bestimmte Beträge zur Erledigung der jeweiligen Verbindlichkeiten.
Besteht hier eine Identifizierungs- und Aufzeichnungspflicht, wenn der Dritte keine Geschäftsbeziehung zu dem Kreditinstitut unterhält, oder erfolgt jede Zahlung auf das Konto oder auf die Verbindlichkeiten des Schuldners egal durch wen immer innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung? 
Die Geschäftsbeziehung besteht zwischen Kunden und Kreditinstitut. Wenn das KI sicherungsübereignete Maschinen verwertet und dabei als Erlöse Barbeträge von 15.000,-€ oder mehr erzielt, sind die Identifizierungs- und Aufzeichnungspflichten zu beachten, da dies außerhalb der bestehenden Geschäftsverbindung ist.
     
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18.01.2010 04 Gilt die Aufbewahrungsfrist des § 8 GwG auch für Aufzeichnungen nach § 25f KWG? 07.03.2010
    Antwort eines Forumteilnehmers:
  Nach § 8 GwG besteht eine Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren für alle Aufzeichnungen nach diesem (GwG) Gesetz. Gilt diese Frist nach § 8 GwG auch für Aufzeichnungen nach § 25f KWG (z.B. bei Sortengeschäften)?

Nach meiner Ansicht ja.

Im 3. Absatz wird auf die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GwG verwiesen. Nach § 8 Abs. 1 GwG ist bestimmt, dass sich die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten darauf beziehen, ob Sorgfaltspflichten nach dem GwG bestehen. Durch den Querverweis von 25f KWG zu den Sorgfaltspflichten ist damit nach meiner Meinung die Verbindung zwischen den beiden Rechtsnormen entstanden.

  Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
  Unstrittig dürfte sein, dass die Aufzeichnungen nach § 25f KWG auch aufzubewahren sind. Fraglich ist, welche Aufbewahrungsfrist einzuhalten ist. Ich würde von einer sechsjährigen Aufbewahrungsfrist gem. § 257 Abs. 4 HGB ausgehen, da ein Bezug zu § 8 GwG nicht unmittelbar abgeleitet werden kann. Denkbar wäre natürlich, dass im Rahmen einer juristischen Ausarbeitung dieser Fragestellung wissenschaftlich nachgegangen wird
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19.01.2010 05 Gibt es Vorgaben für den Umfang einer Gefährdungsanalyse? 08.02.2010
       
    Antwort eines Forumteilnehmers:
  Bei der letzten GW-Prüfung wurde beanstandet, dass die von uns seit Jahren gleich erstellte Gefährdungsanalyse zu kurz ausgefallen sei. Wir hätten nicht ausreichend alle Risiken dargestellt und vor allem hätten wir keine Schlussfolgerungen aus den erkannten Risiken gezogen und dargestellt. Gibt es diesbezüglich Erfahrungswerte, wie viele Seiten einen Gefährdungsanalyse haben muss, wenn man das Universalbankgeschäft betreibt, aber in einer ländlichen Gegend einen relativ überschaubaren Kundenstamm hat? Mir sind keine Vorgaben zum Umfang der Gefährdungsanalyse bekannt. Im Rahmen von Erfahrungsaustauschen mit anderen GWB habe ich erfahren, dass es Institute mit einer 9-Seiten umfassenden GFA gibt, und andere mit an die 50 Seiten (losgelöst von der Institutsgröße!). Hilfreich ist m. E. das Arbeitsbuch von Thomas Anger (Sparkassenverlag) " Die Gefährdungsanalyse in der Praxis" - 4. Auflage vom 04. September 2009.
    02.03.2010
    Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
   

Der GDV hat mit Rundschreiben Nr. 005 / 2010 für die Versicherungswirtschaft mit der BaFin abgestimmte Hinweise zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse veröffentlicht. Was konkret den Umfang der Gefährdungsanalyse anbelangt, so gibt es bisher keine offizielle Vorgaben. Seitens der BaFin wurde im Gespräch erklärt, dass alles -und das so ausführlich wie möglich- enthalten sein muss.

Beispiel:

Nicht unbedingt einsehbar, doch enthalten soll auch die Ausarbeitung eines Risikos, von dem man im Vorfeld schon weiß, es betrifft das Unternehmen nicht.

Dennoch soll jedes Risiko insgesamt als Möglichkeit durch alle Positionen der Analyse betrachtet werden, um dann zum Schluss zu der Feststellung zu kommen: Es betrifft uns nicht.

       
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27.01.2010 06 Kontobezeichnung für Reservistenkameradschaft 10.05.2010
    Antwort eines Forumteilnehmers:

Bisheriger Kontoinhaber: Reservistenkameradschaft als nicht eingetragener Verein = unser bisheriger Vertragspartner. Aufgrund der Finanzordnung des Verbands der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V., Bonn (VdRBw e. V.) sind Konten zur Abwicklung des unbaren Zahlungsverkehrs und zur Anlage von Geldvermögen einzurichten. Darin wird auch geregelt, dass die Konten der Gliederung (= Landes-, Bezirks- und Kreisgruppe sowie Reservistenkameradschaft) auf "Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V" mit der postalischen Nennung der Untergliederung - Reservistenkameradschaft … lauten muss. In der Finanzordnung werden keinerlei Angaben gemacht, wer dann für die örtliche Gliederung - bei Anwendung der  o. g. Bezeichnung -  handelt. Die Kontobezeichnung soll aufgrund dieser neuen FO entsprechend geändert werden. Gemäß § 154 AO, § 3 GwG sowie § 24 c KWG haben wir rechtliche Bedenken der Kontoumschreibung nachzukommen. Ist der Vertragspartner Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V. , Reservistenkameradschaft …  ein rechtlich zulässiges Konstrukt? Wer hat hierfür eine Lösung? Vielen Dank.

In der Finanzordnung, § 7, Abs. 3 des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V., Bonn heißt es u.a.:  

Ausschließlich die Landesschatzmeister sind vom Präsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied des VdRBw e. V. bevollmächtigt (Art.11 der Satzung), Konten im Bereich einer Landesgruppe zu verwalten. Verwalten in diesem Sinne heißt, veranlassen der - Kontoeröffnung

- Änderung der Verfügungsberechtigung

- Kontosperrung

- Kontoschließung.

Der Landesschatzmeister ist auf den Konten der Untergliederungen nicht verfügungsberechtigt.

 

4. Zeichnungsrecht

Grundsätzlich zeichnen auf Konten des VdRBw e. V. zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Der Schatzmeister / Kassenwart hat nur dann ein Einzelzeichnungsrecht, wenn ein gemeinsames Zeichnungsrecht bankenrechtlich ausgeschlossen ist, z. B. bei Onlinebanking...

 

Die Ortsgruppe erhält zur Kontoeröffnung eine Vollmacht vom Landesschatzmeister (evtl. auch auf einem Vollmachtformular der Bank), sowie zusätzlich eine Bestätigung des Bundesverbandes, die lautet:

 

"...Wir, die Unterzeichnenden vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder des Verbandes der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. - eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn unter Nr. VR 2812 - bevollmächtigen hiermit den Landesschatzmeister der Landesgruppe ........, Herrn......... Konten für die Verwaltung der Eigenmittel seiner Landesgruppe und/oder der betr. Untergliederungen zu eröffnen und zu unterhalten mit der Einschränkung, dass das zu errichtende Konto nicht überzogen werden darf, der Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e.V. mithin aus einem eventuellen Debet-Saldo des jeweiligen Kontos nicht rechtswirksam verpflichtet werden kann. "

(Diese Vollmacht ist vom Präsidenten und einem weiteren Präsidiumsmitglied unterzeichnet)

 

Mit dieser Bestätigung kann also der Landesschatzmeister die Kontoeröffnungen der Ortsgruppen genehmigen

       
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01.02.2010 07 Erfahrungen mit Prüfern und Prüfungen nach der GwG-Novellierung 04.02.2010
      Antwort eines Forumteilnehmers:
    Hat jemand bereits Erfahrungen mit Prüfern und vor allem § 44 KWG-Prüfungen nach der GwG-Novelle machen können?
Wenn Ja, gibt es neue Prüfungsschwerpunkte und wo liegen diese?

Aufgrund der Übergangsfrist bis zum 21. Mai 2009 werden im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen 2009 idR. erstmalig die neuen Verpflichtungen aus dem GwG und KWG geprüft. Grundlage hierfür sind auch die Anforderungen aus der geänderten Prüfungsberichtsverordnung (hier §§ 20, 21 PrüfbV). Dies bedeutet eine umfassende (Neu-) Aufnahme der vorhandenen Maßnahmen und eine entsprechende umfassende Berichtsdarstellung. Infolge von KWG-light auch erstmalig für Leasing- und Factoring-Unternehmen! Kernpunkte der internen Sicherungsmaßnahmen sind derzeit eine aktuelle Gefährdungsanalyse, der Geldwäschebeauftragter (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GwG), Betrug (§ 25c Abs. 1 KWG) und IT-Research- und Monitoring-Systeme.

       
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08.02.2010 08 Kommanditist einer KG als wirtschaftlich Berechtigter? 09.02.2010
      Antwort eines Forumteilnehmers:
    In unserem Hause gibt es unterschiedliche Auffassungen über die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten einer GmbH & Co. KG.

Der Leiter unseres Firmenkundenbereichs ist der Auffassung, dass der Kommanditist einer GmbH & Co. KG lediglich eine Einlage geleistet und keinerlei Einfluss auf die Kommanditgesellschaft hat. Demzufolge ist der Kommanditist gar nicht zu identifizieren und der Komplementär zu 100 % der wB.

Ist das korrekt?

Kommanditisten nehmen über Beschlussfassungen im Rahmen von Gesellschafterversammlungen und schriftlichen Beschlussverfahren wesentlichen Einfluss auf die jeweilige Gesellschaft. Darüber hinaus gilt bei Gesellschaften die Vermutungsregel, dass jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert als wirtschaftlich Berechtigter anzusehen ist. (vgl. Herzog GwG Kommentar § 1 Rz. 42)

       
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21.02.2010 09 Politisch exponierte Personen 01.03.2010
       
    Nach § 6 Abs.2 Satz 1 GwG müssen Verpflichtete angemessene, risikoorientierte Verfahren anwenden, mit denen bestimmt werden kann, ob es sich bei dem  Vertragspartner um eine nicht im Inland ansässige natürliche Person, die ein wichtiges öffentliches Amt ausübt oder ausgeübt hat, ein unmittelbares Familienmitglied oder eine ihr bekanntermaßen nahe stehende Person, handelt.

Diese Bestimmung zielt zunächst nur auf Personen mit Auslandswohnsitz ab. Gilt dies auch für die Familienmitglieder und die nahe nahestehenden Personen oder wird hier nicht auch eine Person mit Inlandswohnsitz, die Verbindungen zu einer PEP mit Auslandswohnsitz hat, von der gesetzlichen Bestimmung erfasst?

Der FATF-Leitfaden von 2007 macht im Glossar die PEP-Eigenschaft vom LAND abhängig, in dem das politische Amt AUSGEÜBT wird (der Wohnsitz spielt dabei keine Rolle), in der EU-Richtlinie wurde jedoch abweichend davon das Sitzland als maßgebliches Kriterium definiert, was auch im GwG übernommen wurde.

 

Im GwG ist der Auslands-WOHNSITZ des Vertragspartners Vorbedingung, bevor die darauffolgenden Personeneigenschaften (Person, die das Amt ausübt bzw. eine nahestehende Person) relevant werden.

 

Fiktives Beispiel 1:

Ein afrikanischer Minister mit Wohnsitz in Deutschland ist in Deutschland also gem. GwG/EU-RiLi kein PEP (Sitzland Deutschland), während er gemäß FATF-Leitfaden in Deutschland als PEP anzusehen ist (politisches Amt in afrikanischem Staat).

 

Fiktives Beispiel 2:

Ein im Ausland ansässiges "unmittelbares Familienmitglied" eines Bundestagsabgeordneten ist gem. GwG-Definition PEP, gem. FATF-Definition nicht.

 

Vorteil der EU/GwG-Definition: Kriterium ist der (grundsätzlich bekannte und meist als Datenfeld verfügbare) Wohnsitz des Vertragspartners (ähnlich wie "Gebietsfremden"-Eigenschaft).

       
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10.03.2010 10 Aktualisierungspflicht für welche Daten und Unterlagen? noch offen
       
   

Nach den Maßgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG sind im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung sicherzustellen, dass Kundeninformationen (Dokumente, Daten oder Informationen) in angemessenem zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise des ZKA zum GwG gehen nicht konkret darauf ein welche Unterlagen/Daten -risikobasierend- zu aktualisieren sind. Insbesondere bei Privatkunden ist der Aktualisierungsumfang fraglich, da die meisten personenbezogenen Angaben/Daten wie Vorname/n, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit i.d.R. unverändert bleiben und das Institut über Änderungen des Nachnamens und des Wohnsitzes im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung ebenfalls i.d.R. (zeitnah) Kenntnis erlangt.  Welche Dokumente, Daten und Informationen sind zur Erfüllung der Aktualisierungspflichten bei den unterschiedlichen Kundengruppen (Firmenkunden, Privatkunden, Institutionelle, auch staatliche Einrichtungen etc.) einzuholen?

 
       
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26.03.2010 11 Jährliche Prüfung durch Innenrevision? 10.05.2010
      Antwort eines Forumteilnehmers:
   

Derzeit gibt die Innenrevision einen jährlichen Prüfbericht über die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche ab. In §9 GWG ist "jährlich" nicht ausdrücklich gefordert. Die Verlautbarung "Maßnahmen der KI zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche" der BaFin vom 30.03.1998, in der explizit ein jährlicher Bericht gefordert wurde, wurde im Januar 2009 aufgehoben.
Für Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen ist der jährliche Turnus nachvollziehbar (RS 1/1998 bzw. VAG) jedoch nicht mehr für Kreditinstitute.
Ist daher  weiterhin ein jährlicher Turnus erforderlich, bzw. kann hierzu die konkrete Quelle genannt werden? Oder kann hier ein risikoorientierter Ansatz nach den MaRisk gewählt und ggf. vom jährlichen Turnus abgewichen werden?

Aufgrund der Aufhebung der alten Verlautbarung besteht grundsätzlich keine Grundlage für eine jährliche Prüfung durch die Interne Revision.
Es stellt sich jedoch die Frage, wie die Geschäftsleitung sich ohne eine Prüfung und entsprechende Berichterstattung durch die Interne Revision ein angemessenes Bild über die Einhaltung der GwG-Pflichten, die originär ihnen obliegen, und der Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten verschaffen kann. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass gem. § 25c Abs. 1 KWG die Geldwäscheprävention Teil einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sowie eines angemessenen Risikomanagements ist. Insofern wird die BaFin die gleiche Frage stellen, wenn die Interne Revision nicht jährlich prüft, und wird dies beanstanden.
Von einer jährlichen Prüfungspflicht unbenommen bleibt die Möglichkeit, dass die Interne Revision, im Idealfall in Absprache mit dem Geldwäschebeauftragten und dem Abschlussprüfer, einen mehrjährigen, risikoorientierten Prüfungsplan aufstellt, der den Prüfungsaufwand verteilt. Eine Grundaussage zur Gefährdungsanalyse und zum Geldwäschebeauftragten sollte die Berichterstattung aber immer enthalten.
      Antwort eines weiteren Forumteilnehmers:
      Die Verlautbarung der BaFin vom 30.03.1998 ist zwar Anfang 2009 aufgehoben worden, die BaFin weist jedoch im Aufhebungsrundschreiben 2/2009 darauf hin, dass sie ungeachtet der Aufhebung ihre Verwaltungspraxis beibehalten werde, soweit sie im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Regelungen ..... steht. Dies wird in Seminaren auch immer wieder betont.

Die neue Prüfungsberichtsverordnung für die externe Prüfung sagt unter § 21:
"Die Prüfung ... hat unter Berücksichtigung der von dem Institut erstellten Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfung und deren Ergebnis zu erfolgen."
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21.04.2010 12 Dokumentationspflicht auch ohne wirtschaftlich Berechtigten bei Vereinen? noch offen
       
    Bei juristischen Personen ist ein wirtschaftlich Berechtigter, also eine natürliche Person, zu ermitteln.

Ein Verein (e.V. oder auch nicht eingetragen) wird in der Regel keinen wirtschaftlich Berechtigten, d.h. eine Person mit mehr als 25 % Kapitalanteilen haben.


Muss für den Verein trotzdem ein ID-Bogen erstellt werden und dokumentiert werden, dass es keinen wirtschaftlich Berechtigten gibt oder kann man sich das sparen?
 
       
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27.04.2010 13 Erfassung von Erben in das Kontoabrufsystem nach § 24c KWG 10.05.2010
      Antwort eines Forumteilnehmers:
   

Unabhängig von der Pflicht zur Legitimation und Erfassung der entsprechenden Ausweise und Dokumente stellt sich die Frage, ob Erben (Nichtkunden des jeweiligen Kreditinstituts) beim Eintreten des Todesfalles des Erblassers in das Kontoabrufsystem eingestellt und im Kundensystem erfasst werden müssen?

Sollten in diesem Zusammenhang Konten umgeschrieben bzw. geschlossen und dann auf einen neuen Kontoinhaber wieder eröffnet werden?

Beim Eintreten des Todesfalls des Kunden (nicht des Erblassers - der ist ja schon tot) weiß die Bank ja noch nicht, wer Erbe - also wirtschaftlich Berechtigter - wird-

Erst wenn die Rechtsnachfolge eines Erblassers geklärt ist, muss das Konto des Verstorbenen auf die Erbengemeinschaft oder auf einen Erben (nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. bei Alleinerbschaft) umgeschrieben werden. Zu diesem Zeitpunkt muss ebenfalls die Legitimationsprüfung der/des Rechtsnachfolgers vorgenommen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Bank das Konto als so genanntes Nachlasskonto fortführen. Einen abweichend wirtschaftlich Berechtigten gibt es bis dahin nicht.

       
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Datum letzte Aktualisierung: Stand 11.05.2010 zurück zur Startseite